Pflicht­beitrag der IHK und Handwerk­skammer verfassungs­gemäß

BVerfG 1 BvR 2222/12 am 20. August 2017

Mit Datum vom 12.07.2017 stellt das Bundes­verfassungs­gericht die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Pflichtbeiträgen durch die IHK und Handwerks­kammer fest.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:

Nutzen Sie etwaige Befreiungs­vorschriften vom Kammer­pflicht­beitrag:

  • Existenz­gründer, die als nicht eingetragene Einzel­unternehmer beginnen, können sich für 2 Jahre vom IHK-Beitrag befreien lassen. Über­steigt der Gewinn des Einzel­unternehmers nicht 25.000 Euro, kann die IHK-Beitrags­befreiung auch für das 3. und 4. Jahr genutzt werden.
  • Auch für Tochter­gesell­schaften kann eine Beitrags­ermäßigung beantragt werden, wenn diese im gleichen IHK-Kammer­bezirk der Muttergesellschaft liegen.
  • Für Handwerks­betriebe mit einem Gewinn von unter 5.200 Euro besteht auch die Möglichkeit der Beitrags­befreiung.

Als Steuer­berater empfehlen wir Ihnen sich hinsichtlich der möglichen Beitrags­befreiungen von Ihrer Kammer kostenlos beraten zu lassen.