Pflichtbeitrag der IHK und Handwerkskammer verfassungsgemäß
BVerfG 1 BvR 2222/12 am 20. August 2017
Mit Datum vom 12.07.2017 stellt das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Pflichtbeiträgen durch die IHK und Handwerkskammer fest.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Nutzen Sie etwaige Befreiungsvorschriften vom Kammerpflichtbeitrag:
- Existenzgründer, die als nicht eingetragene Einzelunternehmer beginnen, können sich für 2 Jahre vom IHK-Beitrag befreien lassen. Übersteigt der Gewinn des Einzelunternehmers nicht 25.000 Euro, kann die IHK-Beitragsbefreiung auch für das 3. und 4. Jahr genutzt werden.
- Auch für Tochtergesellschaften kann eine Beitragsermäßigung beantragt werden, wenn diese im gleichen IHK-Kammerbezirk der Muttergesellschaft liegen.
- Für Handwerksbetriebe mit einem Gewinn von unter 5.200 Euro besteht auch die Möglichkeit der Beitragsbefreiung.
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen sich hinsichtlich der möglichen Beitragsbefreiungen von Ihrer Kammer kostenlos beraten zu lassen.