Provisionszahlungen des Arbeitgebers können Elterngeld erhöhen
BSG B 10 EG 7/17 R, B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 3/17 R am 7. Dezember 2017
Vom Arbeitgeber innerhalb der letzten 12 Monate vor Geburt gezahlte Provisionen können die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Provisionszahlungen als „laufender Arbeitslohn“ und nicht nur als „sonstige Bezüge“ vom Arbeitgeber angemeldet werden.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Sofern auch Sie Provisionszahlungen von Ihrem Arbeitgeber innerhalb der 12 monatigen Bemessungszeitraum vor Geburt erwarten und Ihr Nettogrundeinkommen noch nicht zur Erlangung der maximalen Elterngeldhöhe ausreicht, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, damit die richtige Lohnart bei der Gehaltsabrechnung genutzt wird. Steuerberater erstellten im Jahr 2017 rund 260 Mio. Gehaltsabrechnungen über die DATEV und haben als Lohnabrechnungsstellen regelmäßig keine entsprechende Anweisung durch die Arbeitgeber.