Provi­sions­zahlung­en des Arbeit­gebers können Eltern­geld erhöhen

BSG B 10 EG 7/17 R, B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 3/17 R am 7. Dezember 2017

Vom Arbeit­geber in­nerhalb der letzten 12 Monate vor Ge­burt ge­zahlte Pro­visio­nen können die Be­messungs­grundlage für das Elter­ngeld er­höhen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Pro­visions­zahl­ungen als „lauf­ender Arbeits­lohn“ und nicht nur als „sonstige Bezüge“ vom Arbeit­geber an­gemeldet werden.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Sofern auch Sie Pro­visions­zahl­ungen von Ihrem Arbeit­geber in­nerhalb der 12 monatigen Be­messungs­zeit­raum vor Geburt er­warten und Ihr Netto­grund­einkommen noch nicht zur Er­lang­ung der maxi­malen Eltern­geld­höhe aus­reicht, sollten Sie mit Ihrem Arbeit­geber sprechen, damit die richtige Lohn­art bei der Gehalts­ab­rechnung genutzt wird. Steuer­berater erstellten im Jahr 2017 rund 260 Mio. Gehalts­ab­rechnungen über die DATEV und haben als Lohn­abrechnungs­stellen regel­mäßig keine ent­sprechende Anweisung durch die Arbeit­geber.