Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß und keine „verdeckte Steuer“
BVerwG 6 C 6.15 am 16. Oktober 2016
Mit Urteil vom 18.03.2016 hat das BVerwG entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen auch dann verfassungsgemäß ist, wenn ein Bürger in seiner Wohnung überhaupt kein Runkfunkempfangsgerät hat. Die Vorinstanz hatte hierzu ausgeführt: „Der Rundfunkbeitrag sei nach Form wie Gehalt eine nichtsteuerliche Abgabe und keine „verdeckte Steuer“.“
Wir als Steuerberater halten die teils zu undifferenzierte Erhebung von Rundfunkgebühren für fraglich, sind jedoch mangels Vorliegen einer echten (Wohnungs)Steuer in diesen Fällen nicht vertretungsberechtigt.