Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß und keine „verdeckte Steuer“

BVerwG 6 C 6.15 am 16. Oktober 2016

Mit Urteil vom 18.03.2016 hat das BVerwG entschieden, dass die Erhebung von Rundfunk­beiträgen auch dann verfassungs­gemäß ist, wenn ein Bürger in seiner Wohnung überhaupt kein Runkfunk­empfangs­gerät hat. Die Vor­instanz hatte hierzu ausgeführt: „Der Rundfunk­beitrag sei nach Form wie Gehalt eine nicht­steuerliche Abgabe und keine „verdeckte Steuer“.“

Wir als Steuer­berater halten die teils zu undifferenzierte Erhebung von Rundfunk­gebühren für fraglich, sind jedoch mangels Vorliegen einer echten (Wohnungs)Steuer in diesen Fällen nicht vertretungs­berechtigt.