Sanierungsklausel § 8c KStG weiterhin gültig
EUGH C 203/16 P am 20. Januar 2017
Eine große Rechtsunsicherheit für sanierungsfähige Betriebe ist behoben: Der EUGH entschied gegen die EU Kommission, dass die Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a KStG nicht als unionsrechtswidrige Beihilfe einzustufen ist. Somit kann eine Anteilsübernahme einer in der Krise befindlichen Kapitalgesellschaft durch einen Investor unter gewissen Voraussetzungen weiterhin ohne Untergang des bestehenden steuerlichen Verlustvortrages stattfinden.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Steuerliche Verlustvorträge können wertvoll sein. Sie bringen für gewöhnlich eine Steuerersparnis bei zukünftigen Gewinnen in Höhe von rund 30%.
Sofern Sie sich an einer in der Krise befindlichen Kapitalgesellschaft mit zumindest mehr als 25% beteiligen möchten, empfehlen wir als Steuerberater auf folgende Dinge zu achten:
- Die Anteilsübernahme erfolgt erst zum Zeitpunkt einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
- Nach der Übernahme bleiben die wesentlichen Betriebsstrukturen unverändert bestehen (z.B. Erhalt von Arbeitsplätzen)
- Der Betrieb darf nicht im Zeitpunkt der Anteilsübernahme und in den folgenden 5 Jahren eingestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch zuvor die Vorschrift des § 8c für Beteiligungserwerbe von mehr als 25% bis zu 50% rückwirkend für unvereinbar mit den Grundgesetz erklärt und auch für Beteiligungserwerbe von mehr als 50% hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Vorschrift zu prüfen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert bis zum 31.12.2018 Abhilfe zu schaffen. Investoren sollten folglich die weitere Rechtsentwicklung abwarten, bevor Sie Venture Kapital in krisenbestimmte Anteile investieren.