Sanier­ungs­klausel § 8c KStG weiterhin gültig

EUGH C 203/16 P am 20. Januar 2017

Eine große Rechts­un­sicher­heit für sanier­ungs­fähige Be­triebe ist behoben: Der EUGH entschied gegen die EU Kommission, dass die Sa­nierungs­klausel § 8c Abs. 1a KStG nicht als unions­rechts­widrige Bei­hilfe einzustufen ist. Somit kann eine Anteils­über­nahme einer in der Krise be­findlichen Kapital­gesellschaft durch einen Investor unter gewissen Voraus­setzungen weiterhin ohne Untergang des bestehenden steuer­lichen Verlust­vortrages statt­finden.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Steuer­liche Ver­lust­vorträge können wertvoll sein. Sie bringen für gewöhn­lich eine Steuer­erspar­nis bei zuk­ünftigen Gewinnen in Höhe von rund 30%.

Sofern Sie sich an einer in der Krise befindlichen Kapital­gesell­schaft mit zumindest mehr als 25% beteiligen möchten, empfehlen wir als Steuer­berater auf folgende Dinge zu achten:

  1. Die Anteils­übernahme erfolgt erst zum Zeit­punkt einer (drohenden) Zahlungs­unfähigkeit oder Über­schuldung.
  2. Nach der Über­nahme bleiben die wesent­lichen Betriebs­strukturen un­verändert bestehen (z.B. Erhalt von Arbeits­plätzen)
  3. Der Betrieb darf nicht im Zeit­punkt der Anteils­übernahme und in den folgenden 5 Jahren ein­gestellt werden.

Das Bundes­verfassungs­gericht hatte jedoch zuvor die Vor­schrift des § 8c für Beteiligungs­erwerbe von mehr als 25% bis zu 50% rück­wirkend für un­verein­bar mit den Grund­gesetz erklärt und auch für Beteili­gungs­erwerbe von mehr als 50% hat das Bundes­verfassungs­gericht die Recht­mäßigkeit der Vor­schrift zu prüfen. Der Gesetz­geber ist aufgefordert bis zum 31.12.2018 Abhilfe zu schaffen. In­vestoren sollten folglich die weitere Rechts­entwicklung ab­warten, bevor Sie Venture Kapital in krisen­bestimmte Anteile investieren.