Schätzung des Bruttolistenherstellerneupreises für die 1%-Regel bei Importfahrzeugen

BFH v. 09.11.2017 -VI R 44/16 am 9. März 2018

Impor­tieren Sie ein aus­ländisches Fahr­zeug (z.B. amerikanischen Spor­twagen) als betrieblichen PKW, für welches kein Brutto­listen­hersteller­neupreis in Deutschland verfügbar ist und welches über­wiegend betrieblich genutzt wird, dann ist nicht als Bemessungs­grundlage für die 1%-Regel in Deutschland zwingend der Brutto­listen­hersteller­neupreis heran­zu­ziehen, der für den ausländischen Markt gilt.

Wurde beispiels­weise der importierte PKW zu einem deutlich höheren Kaufpreis als der Brutto­listen­hersteller­neupreis für den ausländischen Markt erworben, kann das Finanz­amt auch den höheren Einkaufs­preis (im Urteils­fall der Einkauf­preis des deutschen Zwischen­händlers) für die 1%-Regel als Bemessungs­grundlage heranziehen, da der ausländische Brutto­listen­hersteller­neupreis in einem solchen Fall nicht zwingend einen deutschen Listen­preis widerspiegele.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Im Urteils­fall wurde ein ameri­kanischer Sport­wagen über einen deutschen Zwischenhändler er­worben, so dass ein typischer Brutto­abgaben­preis für Import­fahrzeug­händler existierte. Beachten Sie jedoch: nicht der Import­fahrzeug­händler-Verkaufspreis sondern der Import­fahrzeu­ghändler-Einkaufspreis ist hierbei zugrunde zu legen. Das Problem ist folglich, dass der Import­fahrzeug­händler-Einkaufs­preis jedoch den Käufern in Deutsch­land regelmäßig nicht bekannt sein dürfte.