Schätzung des Bruttolistenherstellerneupreises für die 1%-Regel bei Importfahrzeugen
BFH v. 09.11.2017 -VI R 44/16 am 9. März 2018
Importieren Sie ein ausländisches Fahrzeug (z.B. amerikanischen Sportwagen) als betrieblichen PKW, für welches kein Bruttolistenherstellerneupreis in Deutschland verfügbar ist und welches überwiegend betrieblich genutzt wird, dann ist nicht als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regel in Deutschland zwingend der Bruttolistenherstellerneupreis heranzuziehen, der für den ausländischen Markt gilt.
Wurde beispielsweise der importierte PKW zu einem deutlich höheren Kaufpreis als der Bruttolistenherstellerneupreis für den ausländischen Markt erworben, kann das Finanzamt auch den höheren Einkaufspreis (im Urteilsfall der Einkaufpreis des deutschen Zwischenhändlers) für die 1%-Regel als Bemessungsgrundlage heranziehen, da der ausländische Bruttolistenherstellerneupreis in einem solchen Fall nicht zwingend einen deutschen Listenpreis widerspiegele.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Im Urteilsfall wurde ein amerikanischer Sportwagen über einen deutschen Zwischenhändler erworben, so dass ein typischer Bruttoabgabenpreis für Importfahrzeughändler existierte. Beachten Sie jedoch: nicht der Importfahrzeughändler-Verkaufspreis sondern der Importfahrzeughändler-Einkaufspreis ist hierbei zugrunde zu legen. Das Problem ist folglich, dass der Importfahrzeughändler-Einkaufspreis jedoch den Käufern in Deutschland regelmäßig nicht bekannt sein dürfte.