Voller Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen durch Ihre Krankenkasse
BFH vom 06.05.2020 - X R 16/18 am 14. September 2020
Der BFH hat mit Urteil vom 06.05.2020 entschieden, dass die von einer (gesetzlichen) Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährten Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten des Versicherten keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt, sofern durch diese Bonuszahlungen konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen (Versicherten) ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung für die sogenannte Basisabsicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben einkommensteuerlich abziehbar, so der Grundsatz. Erhalten Sie jedoch von Ihrer Krankenkasse eine Beitragserstattung, müssen Sie diese grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Minderung des Sonderausgabenabzugs im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung erfassen. Dies gilt jedoch nicht für jede Zahlung Ihrer Krankenversicherung.
Bonuszahlungen zum Ausgleich der von Ihnen als versicherte Person getragenen Aufwendungen für die Früherkennung bestimmter Krankheiten oder zur Gesundheitsprävention (z.B. durch bestimmte qualitätsgesicherte sportliche Aktivitäten) mindern demnach nicht die als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch bei pauschaler Ausgestaltung der Bonuszahlung durch die Krankenkasse, so dass die Bonuszahlung nicht exakt den tatsächlichen selbst getragenen Aufwendungen von Ihnen abdecken muss.
Als Steuerberater wissen wir, dass sich der Blick, für was Sie eine Zahlung von Ihrer Krankenkasse erhalten, lohnen kann.