Sonderausgaben: Keine Anrechnung der selbstgetragenen Krankheitskosten auf Krankenversicherungsbeitragserstattungen
BFH vom 29.11.2017 – X R 3/16 am 14. April 2018
Verzichten Sie auf die Einreichung von erstattungsfähigen Rechnungen für selbstgetragene Krankheitskosten, um eine Erstattung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu erlangen, so vermindern die erhaltenen Krankenversicherungsbeitragserstattungen die steuerlich abziehbaren gezahlten Krankenversicherungsbeiträge, die selbst getragenen und nicht der Versicherung eingereichten Krankheitskosten können Sie jedoch nicht als Sonderausgabe mit geltend machen, obwohl die daraus resultierende Krankenversicherungserstattung sonderausgabenmindernd angerechnet wird.
Das erscheint im Ergebnis bei wirtschaftlicher Betrachtung ungerecht, da der BFH feststellt, dass ein Sonderausgabenabzug nur für Krankenversicherungsbeiträge nebst Nebenleistungen möglich ist und somit bei Nichteinreichung der erstattungsfähigen Krankheitskosten ein Nachteil bei der Einkommensteuer entsteht.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen, wenn Sie sich mit der Frage der Erlangung einer Krankenversicherungsbeitragserstattung durch Nichteinreichung von Krankheitskosten beschäftigen, auch den vorstehend nachteiligen Einkommensteuereffekt bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Hinweis: Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung dürfte oberhalb der zumutbaren Belastung regelmäßig bei der Frage, ob Sie erstattungsfähige Krankheitskosten bei Ihrer Krankenversicherung zur Erlangung einer Krankenversicherungsbeitragserstattung nicht einreichen, keine Rolle spielen, da die selbst zu tragenden Krankheitskosten innerhalb der zumutbaren Belastung für gewöhnlich höher sein werden, als die maximal erzielbare Krankenversicherungsbeitragserstattung durch die Nichteinreichung der Krankheitskosten.