Sonder­ausgaben: Keine Anrechnung der selbst­getragenen Krankheits­kosten auf Kranken­versicherungs­beitrags­erstattungen

BFH vom 29.11.2017 – X R 3/16 am 14. April 2018

Verzichten Sie auf die Ein­reichung von erstattungs­fähigen Rechnungen für selbst­getragene Krankheits­kosten, um eine Er­stattung von gezahlten Kranken­versicherungs­beiträgen zu erlangen, so vermindern die er­haltenen Kranken­versicherungs­beitrags­erstattungen die steuerlich abzieh­baren gezahlten Kranken­versicherungs­beiträge, die selbst getragenen und nicht der Ver­sicherung eingereichten Krankheits­kosten können Sie jedoch nicht als Sonder­ausgabe mit geltend machen, obwohl die daraus resultierende Kranken­versicherungs­erstattung sonder­ausgaben­mindernd angerechnet wird.

Das erscheint im Ergebnis bei wirtschaft­licher Betrachtung ungerecht, da der BFH feststellt, dass ein Sonder­ausgaben­abzug nur für Kranken­versicherungs­beiträge nebst Neben­leistungen möglich ist und somit bei Nicht­einreichung der erstattungs­fähigen Krankheits­kosten ein Nach­teil bei der Einkommen­steuer entsteht.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Als Steuer­berater empfehlen wir Ihnen, wenn Sie sich mit der Frage der Er­langung einer Kranken­versicherungs­beitrags­erstattung durch Nicht­einreichung von Krankheits­kosten beschäftigen, auch den vorstehend nachteiligen Einkommen­steuer­effekt bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Hinweis: Ein Abzug der Krankheits­kosten als außergewöhnliche Belastung dürfte oberhalb der zumut­baren Belastung regelmäßig bei der Frage, ob Sie erstattungsfähige Krankheits­kosten bei Ihrer Kranken­versicherung zur Erlangung einer Kranken­versicherungs­beitrags­erstattung nicht einreichen, keine Rolle spielen, da die selbst zu tragenden Krankheits­kosten innerhalb der zumutbaren Belastung für gewöhnlich höher sein werden, als die maximal erzielbare Kranken­versicherungs­beitrags­erstattung durch die Nicht­einreichung der Krankheits­kosten.