Keine Versagung der Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei bloßem Fehlen der USt-IDNr.

EUGH C 24/153 am 2. November 2016

Der EUGH setzt seine positive Recht­sprechung gegen die Versagung der Steuerfreiheit bzw. Vorsteuer­kürzung aus rein formellen Gründen in einem weiteren Fall fort: Im Falle eines inner­gemeinschaftlichen Verbringens (=vorüber­gehenden Verbringens eines Wirtschafts­gutes in einen anderen EU-Mitglied­staat. Das Wirtschaftsgut wird in absehbarer Zeit dann wieder zurück ins Inland befördert, verweilt also nur kurzfristig im anderen EU-Mitgliedstaat) kann das Finanz­amt nicht die Steuer­freiheit versagen, wenn der Unternehmer auf den Dokumenten des Verbringens seine UStID vergisst anzugeben. Eine Versagung der Steuer­freiheit ist nur möglich, wenn kein Nachweis des tatsächlichen Verbringens erbracht werden kann.

Unsere Steuerberater-Erklärung zum Hintergrund: Transportiert ein Unternehmer Waren ohne einen Abnehmer hierfür zu haben (z.B. von Lager A nach Lager B), hat das innerhalb von Deutsch­land keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Werden die Waren jedoch vorrübergehend ins EU-Ausland befördert, wird hieraus ein umsatzsteuerlich relevantes „Verbringen“, das trotz Fehlens eines Verkaufs einer umsatz­steuerlichen Lieferung gleichgestellt wird. Finanziell sind damit grundsätzlich keine Auswirkungen verbunden, weil der Unternehmer einen umsatz­steuer­freien Umsatz bei gleichzeitigem Vorsteuer­abzug in gleicher Höhe geltend machen kann (also Nullsummen­spiel). Der Vorsteuerabzug wird jedoch nur gewährt, wenn die formellen Voraus­setzungen hierfür erfüllt sind (Aufzeichnung von Menge und Beschreibung der beförderten Ware, Bemessungs­grundlage, Tag des Verbringens, Anschrift und UStId-Nr. des anderen Unternehmens­anteils im EU-Ausland).