Keine Versagung der Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei bloßem Fehlen der USt-IDNr.
EUGH C 24/153 am 2. November 2016
Der EUGH setzt seine positive Rechtsprechung gegen die Versagung der Steuerfreiheit bzw. Vorsteuerkürzung aus rein formellen Gründen in einem weiteren Fall fort: Im Falle eines innergemeinschaftlichen Verbringens (=vorübergehenden Verbringens eines Wirtschaftsgutes in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Das Wirtschaftsgut wird in absehbarer Zeit dann wieder zurück ins Inland befördert, verweilt also nur kurzfristig im anderen EU-Mitgliedstaat) kann das Finanzamt nicht die Steuerfreiheit versagen, wenn der Unternehmer auf den Dokumenten des Verbringens seine UStID vergisst anzugeben. Eine Versagung der Steuerfreiheit ist nur möglich, wenn kein Nachweis des tatsächlichen Verbringens erbracht werden kann.
Unsere Steuerberater-Erklärung zum Hintergrund: Transportiert ein Unternehmer Waren ohne einen Abnehmer hierfür zu haben (z.B. von Lager A nach Lager B), hat das innerhalb von Deutschland keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Werden die Waren jedoch vorrübergehend ins EU-Ausland befördert, wird hieraus ein umsatzsteuerlich relevantes „Verbringen“, das trotz Fehlens eines Verkaufs einer umsatzsteuerlichen Lieferung gleichgestellt wird. Finanziell sind damit grundsätzlich keine Auswirkungen verbunden, weil der Unternehmer einen umsatzsteuerfreien Umsatz bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug in gleicher Höhe geltend machen kann (also Nullsummenspiel). Der Vorsteuerabzug wird jedoch nur gewährt, wenn die formellen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Aufzeichnung von Menge und Beschreibung der beförderten Ware, Bemessungsgrundlage, Tag des Verbringens, Anschrift und UStId-Nr. des anderen Unternehmensanteils im EU-Ausland).