Steuer­liche An­erkennung des Arbeits­zimmers von Frei­beruflern, wenn ein anderer Arbeits­platz vom Auftrag­geber gestellt wird

BFH III R 9/16 am 4. Mai 2017

Frei­berufler können die vollen Kosten für ein häusliches Arbeits­zimmer (abgegrenzter Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird) steuerlich geltend machen, wenn dieses Büro den beruflichen Mittelpunkt bildet.

Stellt Ihnen Ihr Auftrag­geber einen Büro­raum (anderer Arbeits­platz) in seinen Geschäfts­räumen zur Verfügung, so kann dies zum Verlust der Abzieh­barkeit der Raum­kosten beim Frei­berufler führen. Laut BFH-Urteil vom 22.02.2017 können Sie trotzdem bis zu 1.250€ p.a. Kosten für Ihr häusliches Arbeits­zimmer steuerlich abziehen, wenn der andere Arbeits­platz beim Auftrag­geber

  • nur eingeschränkt zeitlich nutzbar ist oder
  • die Aus­stattung eine vollumfängliche Büro­nutzung nicht ermöglicht (z.B. Behandlungs­räume) oder
  • der Raum Ihnen überlassen wird, weil der Auftrag­geber die Vertraulichkeit der auf­zubewah­renden Akten schützen muss, da die zur Auftragsausführung notwendigen Unter­lagen nicht außer Haus gelagert werden dürfen.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Wehren Sie sich gegen eine zu restriktive Betrachtung des Finanz­amtes und scheuen Sie nicht den Gang vors Finanzgericht. Bezüglich des Arbeits­zimmers gibt es eine Viel­zahl an unterschiedlichen Recht­sprechungen für und gegen den Steuer­pflichtigen.