Steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers von Freiberuflern, wenn ein anderer Arbeitsplatz vom Auftraggeber gestellt wird
BFH III R 9/16 am 4. Mai 2017
Freiberufler können die vollen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (abgegrenzter Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird) steuerlich geltend machen, wenn dieses Büro den beruflichen Mittelpunkt bildet.
Stellt Ihnen Ihr Auftraggeber einen Büroraum (anderer Arbeitsplatz) in seinen Geschäftsräumen zur Verfügung, so kann dies zum Verlust der Abziehbarkeit der Raumkosten beim Freiberufler führen. Laut BFH-Urteil vom 22.02.2017 können Sie trotzdem bis zu 1.250€ p.a. Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehen, wenn der andere Arbeitsplatz beim Auftraggeber
- nur eingeschränkt zeitlich nutzbar ist oder
- die Ausstattung eine vollumfängliche Büronutzung nicht ermöglicht (z.B. Behandlungsräume) oder
- der Raum Ihnen überlassen wird, weil der Auftraggeber die Vertraulichkeit der aufzubewahrenden Akten schützen muss, da die zur Auftragsausführung notwendigen Unterlagen nicht außer Haus gelagert werden dürfen.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Wehren Sie sich gegen eine zu restriktive Betrachtung des Finanzamtes und scheuen Sie nicht den Gang vors Finanzgericht. Bezüglich des Arbeitszimmers gibt es eine Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsprechungen für und gegen den Steuerpflichtigen.