Steuerliche Folgen einer Liebhaberei

BFH X R 61/14 am 10. August 2016

Erwirtschaftet ein Betrieb nur Verluste und ist ein Gewinn nicht mehr in der Gesamtbetriebsvorausschau zu erwarten (Totalprognose), sind die steuerlichen Verluste des Betriebes nicht mehr steuerlich anzuerkennen (ein ordentlicher Betriebsleiter würde den Verlust nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch Betriebseinstellung stoppen). Dies wird als steuerliche Liebhaberei bezeichnet, weil eine Fortführung eines Betriebes bei Dauerverlusten aus privaten und nicht mehr nach wirtschaftlichen Gründen veranlasst ist.

In den meisten Fällen ist strittig, ab wann sich die Verluste nicht mehr auswirken (Stichwort rückwirkende Aberkennung). In dem Urteilsfall vom 11.05.2016 hat der BFH bestätigt, dass bei Feststellung der Liebhaberei keine Überleitung von einer Einnahmenüberschussrechnung auf eine Bilanz notwendig. Es liegt insoweit keine Betriebsaufgabe vor, jedoch müssen trotzdem die stillen Reserven des Umlaufvermögens besteuert werden, wenn die Anschaffungskosten zuvor den (anerkannten) steuerlichen Verlust erhöht haben.