Vorsicht bei der Übertragung einer Arztpraxis: Vertragsarztzulassung kein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut
BFH R VIII R 7/14 / BFH R VIII R 56/14 am 13. Mai 2017
Vorsicht für den Verkäufer ist bei der Übertragung einer Arztpraxis mit kassenärztlicher Vertragsarztzulassung geboten. Regelmäßig mit erworben wird beim Erwerb einer Arztpraxis neben abschreibungsfähigen Praxiswert und Inventar auch die kassenärztliche Zulassung. Da die kassenärztliche Zulassung grundsätzlich keiner „Abnutzung“ im Zeitverlauf unterliegt, kann der auf die kassenärztliche Zulassung entfallende Kaufpreisbestandteil nicht steuermindernd abgeschrieben werden. Er wirkt sich steuerlich erst bei Praxisaufgabe, –verkauf oder Verlust der kassenärztlichen Zulassung aus.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Berücksichtigen Sie den steuerlich nachteiligen Effekt der fehlenden Abschreibungsfähigkeit der kassenärztlichen Zulassung bereits bei der Ausgestaltung des Übernahmevertrages sowie bei Ermittlung des Kaufpreises anhand der Ertragskraft der erworbenen Praxis in der Gestalt, dass Sie den Kauf der Praxis als einheitliches Chancenpaket gestalten, bei dem eine Kaufpreisaufteilung (z.B. auf die Vertragsarztzulassung) nicht in Betracht kommt oder errichten Sie vor der Übertragung ein medizinisches Versorgungscenter.