Vorsicht bei der Übertragung einer Arzt­praxis: Vertrags­arzt­zulassung kein abschreibungsfähiges Wirtschafts­gut

BFH R VIII R 7/14 / BFH R VIII R 56/14 am 13. Mai 2017

Vorsicht für den Ver­käufer ist bei der Über­tragung einer Arzt­praxis mit kassen­ärztlicher Vertrags­arzt­zulassung geboten. Regel­mäßig mit erworben wird beim Erwerb einer Arzt­praxis neben abschreibungs­fähigen Praxis­wert und In­ventar auch die kassen­ärztliche Zulassung. Da die kassen­ärztliche Zu­lassung grund­sätzlich keiner „Ab­nutzung“ im Zeit­verlauf unterliegt, kann der auf die kassen­ärztliche Zulassung entfallende Kauf­preis­bestand­teil nicht steuer­mindernd ab­geschrieben werden. Er wirkt sich steuerlich erst bei Praxis­aufgabe, –verkauf oder Verlust der kassen­ärztlichen Zulassung aus.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Be­rücksichtigen Sie den steuerlich nachteiligen Effekt der fehlenden Ab­schreibungs­fähigkeit der kassen­ärztlichen Zulassung bereits bei der Aus­gestaltung des Über­nahme­vertrages sowie bei Er­mittlung des Kaufpreises anhand der Ertrags­kraft der erworbenen Praxis in der Gestalt, dass Sie den Kauf der Praxis als einheitliches Chancen­paket gestalten, bei dem eine Kauf­preis­aufteilung (z.B. auf die Vertragsarztzulassung) nicht in Betracht kommt oder errichten Sie vor der Über­tragung ein medi­zinisches Versorgungs­center.