Umsatzsteuer-Risiko beim grenzüberschreitenden Reihengeschäft bei Weiterverkauf ohne Information

EuGH vom 21.02.2018 - C-628/16, Kreuzmayr GmbH am 26. Februar 2018

Schließen beispielsweise mehr als 2 Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Liefergegenstand ab und wird der Gegenstand vom ersten Unternehmer direkt an den letzten Unternehmer [Abnehmer] befördert oder versendet, so liegt ein sogenanntes Reihengeschäft vor. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es besonders bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen darauf an, den Ort der warenbewegten und den Ort der warenruhenden Lieferung richtig zu bestimmen, da nur die bewegte Lieferung umsatzsteuerbefreit sein kann.

Die umsatzsteuerlichen Folgen treten laut EUGH auch dann ein, wenn der erste Unternehmer gar nichts vom Weiterverkauf und damit von dem Vorliegen eines Reihengeschäfts weiß. Dies bedeutet ein hohes Umsatzsteuerrisiko für den ersten Unternehmer in der Lieferkette, da dieser dann ggf. später deutsche Umsatzsteuer abführen muss, die er gar nicht erhalten hat.

Die umsatzsteuerlichen Folgen treten laut EUGH auch dann ein, wenn einzelne Unternehmer in der Lieferkette nicht über das Vorliegen eines Reihengeschäftes informiert sind. Falschinformationen eines Wirtschaftsbeteiligten fallen gemäß EuGH nicht unter den Vertrauensschutz und bergen somit ein hohes Umsatzsteuerrisiko. Im oben zitierten Urteil hatte die falsche Beurteilung eines Reihengeschäftes zur Folge, dass 1.) der erste Unternehmer (Sitz in Deutschland) aus seinem ursprünglich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abgerechneten Rechnungsbetrag deutsche Umsatzsteuer abführen musste und 2.) dem letzten Abnehmer (Sitz in Österreich) der Abzug österreichischer Vorsteuer (vom 2. Unternehmer in der Lieferkette in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) nachträglich verwehrt wurde.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Die erste Warenlieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes ist immer dann die warenbewegte Lieferung, wenn

  1. der Zwischenhändler wie ein Eigentümer über den Liefergegenstand verfügen kann, bevor die innergemeinschaftliche Warenbewegung beginnt,
  2. oder wenn der letzte Abnehmer zwar die Beförderung des Liefergegenstandes übernimmt oder veranlasst, die Befähigung, als Eigentümer über den Liefergegenstand zu verfügen aber erst nach der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den letzten Abnehmer übertragen wird.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie in Unkenntnis über den Weiterverkauf gelassen werden, gibt es für Sie keinen Vertrauensschutz, da es laut EUGH nicht darauf ankommt, welches Unternehmen den Gegenstand befördert oder versendet, sondern wann die Eigentumsübertragung stattfindet.

Unser Steuerberater-Tipp ist, dass Sie eine klare vertragliche Definition des Ortes des Eigentumsübergangs sowie eine Informationspflicht hinsichtlich eines Weiterverkaufs mit direkter Warenbeförderung oder -versendung an den letzten Abnehmer im Kaufvertrag vereinbaren.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt, welches die vertraglich sicherste Gestaltung für Sie ist.