Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen grenzüberschreitender Lieferungen nur für den Hauptfrachtführer
18.02.2020 EUGH vom 29.06.2017 - C-288/16 am 21. Februar 2020
Mit Urteil vom 29.06.2017 hat der EUGH entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung für die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen nur anzuwenden ist, wenn die Beförderungsleistung unmittelbar an den Versender oder Empfänger durch den Frachtführer geleistet wird.
Damit kommt die Umsatzsteuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Ergebnis nur für den Hauptfrachtführer zur Anwendung und nicht für Unterfrachtführer. Dies gilt auch dann, wenn sich der Hauptfrachtführer für seine Leistungserbringung Unterfrachtführer bedient.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater empfehlen wir insbesondere Unterfrachtführern darauf zu achten, sich nicht unrichtigerweise mehr auf die Umsatzsteuerfreiheit zu berufen. Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitig den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.