Umsatz­steuer­befreiung im Rahmen grenz­über­schrei­tender Liefe­rungen nur für den Haupt­fracht­führer

18.02.2020 EUGH vom 29.06.2017 - C-288/16 am 21. Februar 2020

Mit Urteil vom 29.06.2017 hat der EUGH entschieden, dass die Umsatz­steuer­befreiung für die grenz­über­schrei­tenden Be­för­de­rungen von Gegen­ständen nur anzu­wenden ist, wenn die Be­förderungs­leistung unmittelbar an den Versender oder Empfänger durch den Fracht­führer geleistet wird.

Damit kommt die Umsatz­steuer­befreiung bei grenz­über­schreitenden Beförderungen im Ergebnis nur für den Haupt­fracht­führer zur Anwendung und nicht für Unter­fracht­führer. Dies gilt auch dann, wenn sich der Haupt­fracht­führer für seine Leistungs­erbringung Unter­fracht­führer bedient.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuer­berater empfehlen wir insbesondere Unter­fracht­führern darauf zu achten, sich nicht un­richtiger­weise mehr auf die Umsatz­steuer­freiheit zu berufen. Die Finanz­verwaltung hat zwischen­zeitig den Umsatz­steuer-Anwendungs­erlass entsprechend angepasst.