Umsatzsteuerliche Organschaft auch für Personengesellschaften?

BFH V R 25/13 und BFH XI R 38/12 am 1. August 2016

Mit Urteil vom 2.12.2015 hat der BFH seine Recht­sprechung dahingehend geändert, dass – abweichend vom Gesetzeswortlauf des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – auch eine Personen­gesellschaft als Organ­gesellschaft eingegliedert sein. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn neben dem Organträger nur Gesell­schaften an der Personengesellschaft als Gesell­schafter beteiligt sind, die ebenfalls zum umsatz­steuerlichen Organkreis gehören.

Mit Urteil vom 19.1.2016 hat der BFH ferner klargestellt, dass auch eine GmbH & Co. KG wie eine Kapital­gesellschaft auch als Organ­gesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft einbezogen werden können. Dies kann weitgehende Folgen bspw. für eine 1-Personen-GmbH & Co. KG haben, da in gewissen Fällen der Komman­ditist Organträger sein kann und damit Schuldner für die Umsatz­steuer der gesamten Organschaft ist.

In einer OFD-Verfügung Frankfurt/Main vom 24.5.2016 sollen die vorstehenden Urteile vorerst bis zur Klärung durch die Finanz­behörde keine allgemeingültige Wirkung entfalten. Gleich­wohl können sich Steuer­pflichtige auf die Urteile berufen, wenn Ihnen das Vorteilhaft erscheint.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanz­verwaltung zu den Urteilen positionieren wird. Ungerecht erscheint, dass kein Vertrauens­schutz von der Finanz­verwaltung gewährt werden soll. Problematisch ist insbesondere, dass die steuerliche Organschaft grundsätzlich rückwirkend bei Vorliegen aller Voraussetzungen entstehen und somit ein Zinsschaden sowie viel administrativer Aufwand entstehen kann.