Umsatzsteuerliche Organschaft auch für Personengesellschaften?
BFH V R 25/13 und BFH XI R 38/12 am 1. August 2016
Mit Urteil vom 2.12.2015 hat der BFH seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass – abweichend vom Gesetzeswortlauf des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – auch eine Personengesellschaft als Organgesellschaft eingegliedert sein. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn neben dem Organträger nur Gesellschaften an der Personengesellschaft als Gesellschafter beteiligt sind, die ebenfalls zum umsatzsteuerlichen Organkreis gehören.
Mit Urteil vom 19.1.2016 hat der BFH ferner klargestellt, dass auch eine GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft auch als Organgesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft einbezogen werden können. Dies kann weitgehende Folgen bspw. für eine 1-Personen-GmbH & Co. KG haben, da in gewissen Fällen der Kommanditist Organträger sein kann und damit Schuldner für die Umsatzsteuer der gesamten Organschaft ist.
In einer OFD-Verfügung Frankfurt/Main vom 24.5.2016 sollen die vorstehenden Urteile vorerst bis zur Klärung durch die Finanzbehörde keine allgemeingültige Wirkung entfalten. Gleichwohl können sich Steuerpflichtige auf die Urteile berufen, wenn Ihnen das Vorteilhaft erscheint.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu den Urteilen positionieren wird. Ungerecht erscheint, dass kein Vertrauensschutz von der Finanzverwaltung gewährt werden soll. Problematisch ist insbesondere, dass die steuerliche Organschaft grundsätzlich rückwirkend bei Vorliegen aller Voraussetzungen entstehen und somit ein Zinsschaden sowie viel administrativer Aufwand entstehen kann.