Umzugskosten steuerlich absetzen: Erhöhung der Pauschalen für berufsbedingten Umzug ab dem 01.06.2020
30.05.2020 Rechtsänderung BUKG am 30. Mai 2020
Beruflich bzw. betrieblich veranlasste Umzugskosten können unter gewissen Voraussetzungen steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sie können entweder die nachgewiesenen tatsächlichen Umzugskosten eines beruflich bzw. betrieblich veranlassten Umzuges als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe gelten machen (zum Beispiel die Transportkosten oder die Kosten der Wohnungsbeschaffung) oder ohne weitere Nachweise die Pauschalen für einen berufsbedingten Umzug nach dem Bundesumzugskostenrecht für den öffentlichen Dienst steuerlich absetzen.
Umzug beendet ab | 01.03.2018 | 01.04.2019 | 01.06.2020 |
---|---|---|---|
Verheiratete | 1.573 EUR | 1.622 EUR | 1.639 EUR |
Ledige | 787 EUR | 811 EUR | 820 EUR |
Zuschlag | 347 EUR | 357 EUR | 361 EUR |
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Wenn Sie umziehen, gehören Ihre mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen grundsätzlich der privaten Lebensführung an. Sie können Umzugskosten gleichwohl als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe steuerlich nur dann abziehen, wenn und soweit die Aufwendungen für den Umzug durch einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Umzug entstanden sind. Ein beruflich bzw. betrieblich veranlasster Umzug liegt grundsätzlich vor, wenn Ihre **berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit das auslösende Moment für den Umzug war. Gemäß BFH-Rechtsprechung ist eine beruflich bzw. betriebliche Veranlassung gegeben, wenn Sie zum Beispiel durch Ihren Umzug eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich erreicht haben.
Sprechen Sie uns als Steuerberater an, da die Abgrenzung der beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung im Einzelfall schwierig sein kann.