Unterrichtsleistungen generell umsatzsteuerfrei nach EU-Recht

BFH V R 38/15 am 20. Oktober 2016

Nach deutschem Umsatzsteuergesetz sind Unterrichtsleistungen immer dann umsatzsteuerfrei, wenn die Unterrichtungsleistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Leistungsempfänger musste demnach eine berufsbildende Einrichtung oder private Schule sein, die über eine entsprechende staatliche Bescheinigung verfügt (§ 4 Nr. 21a UStG). Lag diese staatliche Bescheinigung nicht vor, die generell nur für prüfungsvorbereitende Einrichtungen erteilt wurde, musste der selbständige Unternehmer für seine Unterrichtsleistung eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen.

In einem aktuellen Urteil stellt der BFH jedoch klar, dass bei Unterrichtsleistungen für eine Schul- und Hochschuleinrichtung, aber auch für ähnliche Einrichtungen, die Umsatzsteuerfreiheit nach allgemeinem EU-Mehrwertsteuerrecht frei ist.

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