Verbesserung der Überbrückungshilfe III sowie Verlängerung der Corona-bedingten Steuererleichterung

Verbesserung der Überbrückungshilfe III sowie Verlängerung der Corona-bedingten Steuererleichterung am 8. April 2021

  1. Verbesserung der Überbrückungshilfe III sowie zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss bei langanhaltendem Umsatzeinbruch
    Die Bundesregierung hat angekündigt, dass alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50% im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erlitten haben, im Rahmen der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss haben.

    Der zusätzliche Eigenkapitalzuschuss beträgt zwischen 25% und 40% der förderfähigen Fixkosten Nr. 1 bis 11 und wird damit auf einen Teil der förderfähigen Fixkosten als Zuschlag berechnet.

    Für Unternehmen gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruches von mindestens 50% und beträgt in diesem Monat 25%.
    Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% erhöht sich der Zuschlag auf 35%.
    Bei fünf oder mehr Monaten bei anhaltendem Umsatzeinbruch von mindestens 50% erhöht sich der Eigenkapitalzuschuss noch einmal auf 40% je weiterem Monat.

    Davon unabhängig wurden folgende Punkte hinsichtlich der Überbrückungshilfe III überarbeitet:

    • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
    • Gewisse betroffene Unternehmen sind bisher aufgrund diverser formeller Voraussetzungen als nicht förderfähig eingestuft worden. Wir begrüßen es von daher, dass Antragstellern in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt wird, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückganges im Jahr 2019 zu wählen.
    • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

    Ob Unternehmen, die die vorgenannten Verbesserungen nutzen wollen und jedoch bereits die Überbrückungshilfe III beantragt haben, einen zeitnahen Antrag auf Änderung stellen können oder ob dies erst im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen kann, ist unklar. Wir empfehlen in solchen Fällen auch aus Kostengründen grundsätzlich erst die Buchführung bis Juni 2021 fertig abzuwarten, so dass im Anschluss die Schlussrechnung der Überbrückungshilfe beantragt werden kann.

  2. Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
    Das Bundesministerium für Finanzen hat bekanntgegeben, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 30.06.2021 einen Antrag auf Stundung der Steuerzahlungen bis zum 30.09.2021 stellen können. Ferner ist eine Anschlussstundung bis zum 31.12.2021 bei Vorliegen entsprechender Stundungsvoraussetzungen bis zum 31.12.2021 unter Vereinbarung einer Ratenzahlung vorgesehen.

    Wir bitten entsprechende Mandanten uns rechtzeitig vor dem 30.06.2021 Rückmeldung unter Angabe der Gründe zu geben, sofern eine Stundung gewünscht wird. Gerne stellen wir sodann einen Antrag auf Stundung für Sie.

    Bitte beachten Sie, dass nur fällige Steuerzahlungen gestundet werden können. Die laufende Steuervorauszahlung für das dritte Kalendervierteljahr 2021 fällt beispielweise nicht unter die vorgenannte Stundungsmöglichkeit.

    Ferner wird nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen u.a. Vollstreckungsausschub bis zum 30.09.2021 gewährt.

    Anpassungen von Steuervorauszahlungen 2021 sollen im vereinfachten Verfahren möglich sein. Dies bedeutet, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 bis zum 31.12.2021 stellen können, ohne dass Sie die Corona-bedingten Schäden genau quantifizieren müssen. Gleichzeitig werden regelmäßig BWA zum Nachweis der aktuellen Ertragslage vom Finanzamt angefordert, um Missbrauchsfälle zu vermeiden.