Verdeckte Einlage von GmbH-Anteilen iSd § 17 EStG nicht schenkungssteuerpflichtig
BFH II R 40/14 am 22. August 2016
Nach dem BFH-Urteil vom 20.1.2016 erteilte der BFH in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung der Finanzverwaltung eine Absage, dass verdeckte Einlagen von GmbH-Anteilen im Sinne von § 17 EStG nicht doppelt besteuert werden (Einkommensteuer ja und Schenkungssteuer nein), auch wenn die Übertragung der GmbH-Anteile unterhalb des gemeinen Werts (=Zeitwert) erfolgt. Die verbilligte Übertragung beruhe auf einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und nicht auf einer freigiebigen Zuwendung.
Bei einer Kapitalgesellschaft kann es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur offene und verdeckte Einlagen geben.
Bei der vergünstigten Übertragung fällt zwar keine Schenkungssteuer an, jedoch regelmäßig Einkommensteuer: Gemäß § 17 EStG gilt auch der unentgeltlich übertragende Teil der GmbH-Anteil als veräußert zum gemeinen Wert. Wenn Sie also zu mehr als 1% an der GmbH in den letzten 5 Jahren beteiligt waren, sind jedoch nur 60% des fiktiven Veräußerungserlöses in Höhe Ihres individuellen Einkommenssteuersatzes steuerpflichtig.
Neu in der BFH-Entscheidung ist hingegen, dass die verdeckte Einlage nicht dem übertragenden Gesellschafter zuzurechnen ist, falls dieser aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern den verbleidenden Gesellschaftern, die dann im Ergebnis die Steuerlast zu tragen haben.