Verdeckte Einlage von GmbH-Anteilen iSd § 17 EStG nicht schenkungssteuerpflichtig

BFH II R 40/14 am 22. August 2016

Nach dem BFH-Urteil vom 20.1.2016 erteilte der BFH in Anlehnung an die bisherige Recht­sprechung der Finanz­verwaltung eine Absage, dass verdeckte Einlagen von GmbH-Anteilen im Sinne von § 17 EStG nicht doppelt besteuert werden (Einkommen­steuer ja und Schenkungs­steuer nein), auch wenn die Übertragung der GmbH-Anteile unterhalb des gemeinen Werts (=Zeitwert) erfolgt. Die verbilligte Übertragung beruhe auf einer gesellschafts­rechtlichen Veranlassung und nicht auf einer freigiebigen Zuwendung.

Bei einer Kapital­gesellschaft kann es neben betrieblich veranlassten Rechts­beziehungen nur offene und verdeckte Einlagen geben.

Bei der vergünstigten Übertragung fällt zwar keine Schenkungs­steuer an, jedoch regelmäßig Einkommen­steuer: Gemäß § 17 EStG gilt auch der unentgeltlich übertragende Teil der GmbH-Anteil als veräußert zum gemeinen Wert. Wenn Sie also zu mehr als 1% an der GmbH in den letzten 5 Jahren beteiligt waren, sind jedoch nur 60% des fiktiven Veräußerungs­erlöses in Höhe Ihres individuellen Einkommens­steuersatzes steuerpflichtig.

Neu in der BFH-Entscheidung ist hingegen, dass die verdeckte Einlage nicht dem übertragenden Gesellschafter zuzurechnen ist, falls dieser aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern den verbleidenden Gesellschaftern, die dann im Ergebnis die Steuerlast zu tragen haben.