Verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person des Gesellschafters löst keine Schenkung zwischen Kapitalgesellschaft und der nahestehenden Person aus
BFH v. 13.09.2017 -II R 54/15, - II R 42/16 sowie – II R 32/16 am 22. März 2018
Die Bezahlung überhöhter Vertragsentgelte durch eine Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist in Höhe des unangemessenen Entgeltbestandteils nicht als schenkungssteuerliche Schenkung der Kapitalgesellschaft an die nahestehende Person einzustufen. Die Vorteilsgewährung beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter und ist somit als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen.
Diese Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn mehrere Gesellschafter an der Vereinbarung mit der nahestehenden Person mitgewirkt haben.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Die Urteile des BFH sind zu begrüßen, weil sie die durch die vorherige BFH-Rechtsprechung verursachte Unsicherheit hinsichtlich einer Schenkung zwischen Kapitalgesellschaft und nahestehender Person ausräumen.
Ob jedoch eine schenkungssteuerliche Schenkung zwischen Gesellschafter und nahestehender Person vorliegt, musste der BFH nicht beurteilen. Ob hier eine Schenkung vorliegt, hängt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der tatsächlichen Ausgestaltung des Rechtsgeschäftes (z.B. Darlehen, Kaufvertrag, Schenkungsabrede) ab.