Verdeckte Gewinn­aus­schüttung an eine nahe­stehende Person des Gesellschafters löst keine Schenkung zwischen Kapital­gesellschaft und der nahestehenden Person aus

BFH v. 13.09.2017 -II R 54/15, - II R 42/16 sowie – II R 32/16 am 22. M�rz 2018

Die Be­zahlung überhöhter Vertrags­entgelte durch eine Kapital­gesellschaft an eine dem Gesell­schafter nahe­stehende Person ist in Höhe des unangemessenen Entgelt­bestandteils nicht als schenkungssteuerliche Schenkung der Kapitalgesellschaft an die nahestehende Person einzustufen. Die Vorteilsgewährung beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der Gesell­schaft und dem Gesellschafter und ist somit als verdeckte Gewinn­ausschüttung einzustufen.

Diese Rechts­grundsätze gelten auch, wenn mehrere Gesell­schafter an der Vereinbarung mit der nahe­stehenden Person mitgewirkt haben.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Die Urteile des BFH sind zu begrüßen, weil sie die durch die vorherige BFH-Recht­sprechung verursachte Unsicherheit hinsichtlich einer Schenkung zwischen Kapital­gesellschaft und nahestehender Person ausräumen.

Ob jedoch eine schenkungs­steuerliche Schenkung zwischen Gesell­schafter und nahe­stehender Person vorliegt, musste der BFH nicht beurteilen. Ob hier eine Schenkung vorliegt, hängt nach all­gemeinen Rechtsgrundsätzen von der tatsächlichen Aus­gestaltung des Rechtsgeschäftes (z.B. Darlehen, Kaufvertrag, Schenkungs­abrede) ab.