Verlängerung der Einspruchsfrist bei unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung (Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail)

25.08.2020 BFH vom 28.04.2020 - VI R 41/17 am 25. August 2020

Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Einspruchsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann nicht nur einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, sondern ein Jahr, so der BFH.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater begrüßen wir die Entscheidung des BFH, da diese in gewissen Fällen bei Versäumnis der Monatsfrist auch einen späteren Einspruch innerhalb der Jahresfrist ermöglicht.

In folgender Form können Sie Einsprüche einlegen:

  • schriftlich (als in Papierform, z.B. Brief oder Fax. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert.)
  • elektronisch (als E-Mail. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist bei der elektronischen Einlegung des Einspruchs nicht erforderlich.)
  • zur Niederschrift (also mündlich. Die mündliche Erklärung hat persönlich durch Sie als Einspruchsführer oder durch einen bevollmächtigten Vertreter mündlich beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.)

Das Finanzamt hat auf alle drei vorgenannten Formen der Einspruchseinlegung hinzuweisen. Dies könnte dann wie folgt lauten: „Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem/dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.“

Zudem muss der Verwaltungsakt eine E-Mailadresse des zuständigen Finanzamtes enthalten oder zumindest deren Internetseite.

Fehlt es hier dran, dann können Sie sich auf die verlängerte Einspruchsfrist berufen.