Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis Jahresende und Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III
Während bei vielen Unternehmen und Selbständigen, die die erste Corona-Soforthilfe beantragt hatten, feststeht, dass diese aufgrund der nicht existenzbedrohlichen Liquiditätsentwicklung ggf. zumindest teilweise zurückgezahlt werden muss, wurden die Corona-Beihilfe-Bestimmungen wieder geändert und erweitert.
Das Wichtigste in Kurzform für Sie zusammengefasst:
- Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe bis zum 31.12.2021
Hinsichtlich der Verlängerung des Förderzeitraums vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2021 ist zum aktuellen Zeitpunkt nichts weiter von Ihnen zu veranlassen. - Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III
Auch in diesem Punkt empfehlen wir allen Mandanten, die sich nicht in einer existenzbedrohlichen Liquiditätslage befinden, zur Vermeidung unnötiger Antragskosten und zur Vermeidung einer unwiderruflichen Fehlentscheidung, grundsätzlich nicht von dem Wahlrecht vorzeitig Gebrauch zu machen. Wir werden die Vorteilhaftigkeit der Wahlrechtsausübung für alle betroffenen Mandanten mit der Schlussrechnung prüfen.
Weitergehende Details zu den vorgenannten Themenblöcken können Sie nachstehend nachlesen:
1. Für wen ist das Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III vorteilhaft? ...
(Förderzeitraum 01.11.2020 bis 30.06.2021)
Neu ist jetzt, dass Antragsberechtigte, die sowohl für die Überbrückungshilfe III als auch für die Neustarthilfe antragsberechtigt waren und bereits einen Antrag gestellt haben, jetzt ein nachträgliches Wahlrecht haben, zwischen den Corona-Beihilfe-Programmen zu wählen.
Zwar läuft hierzu die Antragsfrist zum 31.10.2021 aus, jedoch soll auch im Rahmen der Schlussrechnung ein Wechsel möglich sein. Insoweit erscheint für die meisten Antragsberechtigten keine Eile geboten, zumal ein Rückwechsel nach erfolgtem Änderungsantrag ausgeschlossen ist.
Ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III könnte insbesondere in den Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen. Zudem wurde im Rahmen der Überbrückungshilfe III nachträglich die Förderfähigkeit von Investitionen in Digitalisierung eingeführt.
2. Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus ...
(Förderzeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021)
Antragsvoraussetzung Beschäftigtenanzahl und Stichtag für die Ermittlung der Beschäftigten
Zur Erinnerung: Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus sind alle Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die im Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 mindestens in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzrückgang in Höhe von 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, die zumindest eine(n) Beschäftigte(n) zum jeweiligen Stichtag unabhängig von der Stundenanzahl beschäftigt hatten.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich auch
- Unternehmen mit Angestellten im Nebenerwerb.
- Unternehmen ohne Beschäftigte, wenn das Unternehmen die Haupterwerbstätigkeit darstellt.
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe mit einer oder einem Beschäftigten (auch unter einem Vollzeitäquivalent), wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.
Für die Überbrückungshilfe III Plus können Sie für die Ermittlung der Beschäftigtenanzahl entweder auf den Stichtag 29.02.2020 oder auf den Stichtag 30.06.2021 abstellen.
Wer als Beschäftigter gilt ist nicht abschließend geregelt, so dass Sie im Zweifel alle Angestellten zum Stichtag zählen mit Ausnahme des Inhabers oder nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers.
Nachweiserfordernis des Corona-bedingten Umsatzrückganges
Aufgrund der weiterhin hohen Nachfrage bitten wir die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen und Selbstständigen selber vorab zu prüfen, inwieweit ein Corona-bedingter Umsatzrückgang vorliegt. Gewöhnliche Umsatzschwankungen sind nicht förderfähig.
Grundsätzlich gilt, dass kein Corona-bedingter Umsatzrückgang vorliegt, wenn Sie im Jahr 2020 mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019 erwirtschaftetet haben, es sei denn Sie waren von einer Schließungsanordnung betroffen oder weisen im Einzelfall den Corona-bedingten Umsatzrückgang in nachvollziehbarer Weise nach. Da wir Steuerberater als Prüfinstanz aufgefordert sind die Corona-Ursächlichkeit in unseren Akten zu dokumentieren, benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Nachweis.
Verlängerung des Betrachtungszeitraumes für den Eigenkapitalzuschuss
Zur Erinnerung: Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet grundsätzlich, wie bereits die Überbrückungshilfe III, einen Anteil in Höhe von
- bis zu 100% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch vom mehr als 70%
- bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und 50%
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Darüber hinaus wird ein sogenannter Eigenkapitalzuschuss für Antragsberechtigte gewährt, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50% erlitten haben. Dieser zusätzliche Eigenkapitalzuschuss beträgt zwischen 25% und 40% der förderfähigen Katalogfixkosten Nr. 1 bis 11und wird damit auf einen Teil der förderfähigen Fixkosten als Zuschlag berechnet.
- Für Unternehmen gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs von mindestens 50% und beträgt in diesem Monat 25%.
- Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% erhöht sich der Zuschlag auf 35%.
- Bei fünf oder mehr Monaten bei anhaltendem Umsatzeinbruch von mindestens 50% erhöht sich der Eigenkapitalzuschuss noch einmal auf 40% je weiterer Monat.
Der Zeitraum, in welchem der mindestens 50-prozentige Umsatzeinbruch in drei Monaten vorliegen muss, wurde von November 2020 bis September 2021 erweitert. Insoweit beginnt für die Überbrückungshilfe III Plus erfreulicherweise kein neuer Dreimonatszeitraum für den Eigenkapitalzuschuss.
Änderungen und Klarstellungen bei den förderfähigen Fixkosten
Zur Erinnerung: Förderfähig sind wiederrum fortlaufende, im jeweiligen Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten, ohne Vorsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes im Sinne der EU-Definition oder im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung sind hingegen nicht förderfähig.
Bei der Corona-Überbrückungshilfe III Plus kommt es also auf die Fälligkeit der Verbindlichkeiten zwischen dem 01.07.2021 bis zum 30.09.2021 an, nicht aber auf den Zeitpunkt der Bilanzierung oder tatsächlichen Bezahlung.
Sämtliche betriebliche Fixkosten für
- Mieten, Pachten, Leasing,
- Zinsen für Kredite und Darlehen,
- die notwendige Instandhaltung sowie Wartung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
- Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung,
- Grundsteuern,
- Betriebliche Lizenzgebühren und
- Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
sind grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 01.07.2021 begründet worden sind. Fixkosten, die nach dem 01.07.2021 begründet werden sind nur dann förderfähig, wenn diese Fixkosten im vorstehenden Sinne betriebsnotwendig zur Aufrechterhaltung des Betriebes sind.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus wird klargestellt, dass auch der Ersatz von defekten geringwertige Wirtschaftsgütern bis zu Anschaffungskosten in Höhe von bis zu 800 EUR netto als Fixkosten förderfähig sind.
3. Personalkostenhilfe (Restartprämie) ...
Zur Erinnerung: Die Personalkostenhilfe soll im Zuge der Wiedereröffnung die Rückholung von Personal aus der Kurzarbeit, die sozialversicherungspflichtige Personalneueinstellung sowie die anderweitige Beschäftigungserhöhung fördern. Die Personalkostenhilfe beträgt für den Monat Juli 2021 60% der Erhöhung der Personalkosten gegenüber dem Monat Mai 2021. Für den Monat August 2021 soll es noch 40% und für den September 20% Personalkostenhilfe bezogen auf die entsprechende Personalkostensteigerung geben. Begrenzt wird die Personalkostenhilfe der Höhe nach auf die tatsächlichen Personalkosten im Vergleichszeitraum (also i.d.R. der entsprechende Monat im Jahr 2019).
Unter die anderweitige Erhöhung der Beschäftigung fällt u.a. die Arbeitszeiterhöhung von Teilzeitkräften sowie die Übernahme von Auszubildenden. Reine Lohnerhöhungen sind nicht förderfähig.
Arbeitgeber mit Kurzarbeit sollten bei der Neueinstellung darauf achten, dass sich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes verringern kann, wenn Tätigkeiten des neueingestellten Personals durch in Kurzarbeit befindliche Arbeitskräfte verrichtet werden kann.
Die Personalkostenhilfe (Restartprämie) ist nicht mit der sogenannten Personalkostenpauschale (Bestandteil der förderfähigen Fixkosten) zu verwechseln, da sich diese gegenseitig ausschließen.
Die Personalkostenhilfe (Restartprämie) wird nicht für den Zeitraum der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus, also ab Oktober bis Dezember 2021, fortgesetzt.
4. Förderung von Baumaßnahmen, Digitalisierung und Hygienekosten ...
Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im vorstehenden Sinne, die bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen oder Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen durchführen wollen, bitten wir vorab sich im Anhang 3 zur Überbrückungshilfe III Plus zu vergewissern, ob die von ihnen geplante Maßnahme förderfähig ist.
Alle vorgenannten Maßnahmen müssen immer in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung dienen. Der Abbau von vor der Corona-Pandemie bestandenen Investitionsstaus ist nicht förderfähig.
Gefördert werden sollen vornehmlich die Kosten zur Eindämmung der Corona-Pandemie wie zum Beispiel Erfüllung der Anforderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht sowie Maskenpflicht. Bitte beachten Sie, dass zur Geltendmachung von Hygienekosten uns zwingend ein schriftliches und stimmiges Hygienekonzept einzureichen ist.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus ist der 31.10.2021, sodass wir auch für die Überbrückungshilfe III Plus grundsätzlich empfehlen erst die September-Buchhaltung fertigzustellen, bevor wir den Antrag für Sie stellen. Betroffene Mandanten werden gebeten, frühzeitig Ihre Buchhaltungsunterlagen nach dem 30.09.2021 einzureichen.
