Keine steuerliche Berücksichtigung bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens (Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts)
BFH IX R 36/15 am 6. Januar 2017
Mit Urteil vom 11.07.2017 hat der BFH seine Rechtsprechung hinsichtlich Gesellschafterdarlehen mit gravierenden Nachteilen für den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft geändert. Geht ein Gesellschafterdarlehen in Folge von Insolvenz oder Liquidation nicht zurückbezahlt verloren, kann der Darlehensgeber die Darlehensverluste nicht mehr steuermindernd bei den Einkünften aus § 17 EStG geltend machen.
Der BFH hat jedoch für Darlehen, die bis zum 27.09.2017 als eigenkapitalersetzend einzustufen waren, einen Vertrauensschutz für diese Alt-Darlehen angeordnet.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir bei Darlehensvergabe oder spätestens bei den ersten Krisensignalen zu überdenken, ob eine rechtzeitige Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital zielführend erscheint.
Nachträglicher Hinweis: Der Darlehensverlust kann ggf. als Verlust aus Kapitaleinkünften zu berücksichtigen sein, siehe hier Link auf neues BFH-Urteil oben einbauen.