Keine steuer­liche Be­rück­sichti­gung bei Ver­lust eines Gesell­schafter­darlehens (Auf­hebung des Eigen­kapital­ersatz­rechts)

BFH IX R 36/15 am 6. Januar 2017

Mit Urteil vom 11.07.2017 hat der BFH seine Recht­sprech­ung hin­sicht­lich Gesell­schafter­darlehen mit gra­vieren­den Nach­teilen für den Gesell­schafter einer Kapital­gesell­schaft geändert. Geht ein Gesell­schafter­dar­lehen in Folge von In­solvenz oder Li­qui­dation nicht zurück­bezahlt verloren, kann der Dar­lehen­sgeber die Dar­lehens­verluste nicht mehr steuer­mindernd bei den Einkünften aus § 17 EStG gel­tend machen.

Der BFH hat jedoch für Dar­lehen, die bis zum 27.09.2017 als eigen­kapital­ersetzend einzustufen waren, einen Vertrauens­schutz für diese Alt-Darlehen angeordnet.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Als Steuer­berater emp­fehlen wir bei Dar­lehens­vergabe oder spätestens bei den ersten Krisen­signalen zu über­denken, ob eine recht­zeitige Um­wandlung des Dar­lehens in Eigen­kapital ziel­führend erscheint.

Nachträglicher Hinweis: Der Darlehensverlust kann ggf. als Verlust aus Kapitaleinkünften zu berücksichtigen sein, siehe hier Link auf neues BFH-Urteil oben einbauen.