Verluste aus vergeblichen Investitionen in betrügerischen, gewerblichen Schnee­ballsystemen steuerlich abziehbar?

BFH vom 07.02.2017 - X R 10/17 am 20. Mai 2018

Beteiligen Sie sich an einem von Ihnen nicht erkannten Schneeball­system, das zu gewerblichen Einkünften führen soll (z.B. Blockheizkraftwerk), so können Sie Ihre Einlage im Verlustfall grundsätzlich steuerlich als negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb geltend machen und nicht nur als Verluste aus dem Kapital­vermögen, die ausschließlich nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Entscheidend für die Frage, welche Einkunftsart vorliegt, ist alleine die Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht die tatsächlichen (betrügerischen) Verhältnisse, die regelmäßig erst nachträglich bekannt werden.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Dass sich Ihr erlittener Verlust aus dem Gewerbebetrieb auch steuerlich mindernd auswirkt ist aber leider nicht zwangsläufig gesagt, da beispielsweise §15a und §15b EStG dem Verlustabzug entgegenstehen können. Unsere Empfehlung lautet von daher immer vorher mit dem Steuerberater zu sprechen, bevor Sie investieren und erst recht im Schadens­fall, auch vor Abgabe der Einkommenssteuererklärung.