Ver­mietung eines häuslichen Arbeits­zimmers durch einen Gewerbe­treiben­den an seinen Auftrag­geber

BFH X R 18/12 am 5. Juni 2017

Mit Urteil vom 13.12.2016 hat der BFH ein weiteres Ge­staltungs­modell zum Arbeits­zimmer abgelehnt: Die Ver­mietung eines häuslichen Arbeits­zimmers (Büro) durch einen Ge­werbe­treiben­den an seinen Auftrag­geber führt grundsätzlich nicht zu Ein­künften aus Ver­mietung und Ver­pachtung. Vielmehr stellen die Miet­einnahmen gewerbliche Ein­künfte dar. Dies hat viele Nach­teile, s.u.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
1. Beim Ver­mieter werden die Kosten des Arbeits­zimmers nur als (be­schränkte) Be­triebs­ausgabe an­erkannt, wenn das Arbeits­zimmer (Büro) klar von dem privaten Wohn­bereich ab­gegrenzt ist. Die in dem Wohn­bereich integrierte Arbeits­ecke oder ein Durch­gangs­zimmer mit Büro­nutzung sind laut BFH vom Betriebs­ausgaben­abzug aus­geschlossen. Wählen Sie also mit Be­dacht Ihr Arbeits­zimmer aus und fragen Ihren Steuer­berater.
2. Haben Sie das Arbeits­zimmer in Ihrem Eigen­heim, ist doppelt Vorsicht geboten: Über­steigt der anteilige Verkehr­swert für das Arbeits­zimmer 20.500 oder mehr als 20 % des Gesamt­wertes der Im­mobilie, so müssen Sie das Arbeits­zimmer als Betriebs­vermögen aktivieren (-> Gefahr der späteren Versteuerung eines an­teiligen Ver­äußerungs- oder Ent­nahme­gewinns).
3. Der Miet­überschuss, sofern das Arbeits­zimmer an­zu­erkennen ist, unterliegt der Gewerbe­steuer. Drum stimmen Sie die steuer­lichen Aus­wirkungen immer vorher mit Ihrem Steuer­berater ab.