Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch einen Gewerbetreibenden an seinen Auftraggeber
BFH X R 18/12 am 5. Juni 2017
Mit Urteil vom 13.12.2016 hat der BFH ein weiteres Gestaltungsmodell zum Arbeitszimmer abgelehnt: Die Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers (Büro) durch einen Gewerbetreibenden an seinen Auftraggeber führt grundsätzlich nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Vielmehr stellen die Mieteinnahmen gewerbliche Einkünfte dar. Dies hat viele Nachteile, s.u.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
1. Beim Vermieter werden die Kosten des Arbeitszimmers nur als (beschränkte) Betriebsausgabe anerkannt, wenn das Arbeitszimmer (Büro) klar von dem privaten Wohnbereich abgegrenzt ist. Die in dem Wohnbereich integrierte Arbeitsecke oder ein Durchgangszimmer mit Büronutzung sind laut BFH vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Wählen Sie also mit Bedacht Ihr Arbeitszimmer aus und fragen Ihren Steuerberater.
2. Haben Sie das Arbeitszimmer in Ihrem Eigenheim, ist doppelt Vorsicht geboten: Übersteigt der anteilige Verkehrswert für das Arbeitszimmer 20.500 oder mehr als 20 % des Gesamtwertes der Immobilie, so müssen Sie das Arbeitszimmer als Betriebsvermögen aktivieren (-> Gefahr der späteren Versteuerung eines anteiligen Veräußerungs- oder Entnahmegewinns).
3. Der Mietüberschuss, sofern das Arbeitszimmer anzuerkennen ist, unterliegt der Gewerbesteuer. Drum stimmen Sie die steuerlichen Auswirkungen immer vorher mit Ihrem Steuerberater ab.