Verrechnung von Verlusten aus Kapitaleinkünften im Abgeltungssteuersystem mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften, die dem individuellen Steuersatz unterliegen
BFH VIII R 11/14 am 26. April 2017
Grundsätzlich werden nur positive Kapitaleinkünfte aus Kapitalbeteiligungen < 1% im Rahmen der Abgeltungssteuer mit pauschal 25% besteuert. Verluste aus anderen Kapitalbeteiligungen wirken sich zunächst nicht mindernd aus. Zur Berücksichtigung der Verluste im Aufrechnungswege mit Gewinnen aus Kapitalvermögen desselben Kalenderjahres kann ein Antrag auf Günstigerprüfung beim Finanzamt gestellt werden. Laut BFH-Urteil vom 30.11.2016 werden entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung dann die Verluste aus Kapitaleinkünften, die der Abgeltungssteuer unterliegen mit den Gewinnen aus Kapitaleinkünften, die dem individuellen Einkommenssteuersatz unterliegen, steuermindernd verrechnet. Eine Berücksichtigung des Sparerpauschbetrages ist jedoch nicht möglich.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Nutzen Sie im Zweifel immer den Antrag auf Günstigerprüfung und wehren Sie sich gegen eine Nichtverrechnung der Verluste mit Gewinnen Ihrer Kapitaleinkünfte.