Verrechnung von Verlusten aus Kapitaleinkünften im Abgeltungssteuersystem mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften, die dem individuellen Steuersatz unterliegen

BFH VIII R 11/14 am 26. April 2017

Grund­sätzlich werden nur positive Kapital­einkünfte aus Kapital­be­teiligungen < 1% im Rahmen der Ab­geltungs­steuer mit pauschal 25% besteuert. Ver­luste aus anderen Kapital­beteiligungen wirken sich zunächst nicht mindernd aus. Zur Berück­sichtigung der Verluste im Aufrechnungs­wege mit Gewinnen aus Kapital­vermögen desselben Kalender­jahres kann ein Antrag auf Günstiger­prüfung beim Finanz­amt gestellt werden. Laut BFH-Urteil vom 30.11.2016 werden entgegen der Auffassung der Finanz­verwaltung dann die Verluste aus Kapital­einkünften, die der Abgeltungs­steuer unterliegen mit den Gewinnen aus Kapital­einkünften, die dem individuellen Einkommens­steuer­satz unterliegen, steuer­mindernd verrechnet. Eine Berück­sichti­gung des Sparer­pausch­betrages ist jedoch nicht möglich.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Nutzen Sie im Zweifel immer den Antrag auf Günstiger­prüfung und wehren Sie sich gegen eine Nicht­ver­rechnung der Ver­luste mit Gewinnen Ihrer Kapital­einkünfte.