Vorfälligkeitsentschädigung eines Immobiliendarlegens bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten abziehbar
BFH vom 19.04.2019 - VI R 15/17 am 31. Mai 2019
Wird eine bisher als doppelter Haushalt genutzte Wohnung bei Beendigung der aus beruflichen Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, so kann eine Vorfälligkeitsentschädigung in Folge der vorzeitigen Ablösung des entsprechenden Immobiliendarlehens der als doppelter Haushalt genutzte Wohnung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit steuerlich abgezogen werden.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Die Vorfälligkeitsentschädigung teilt grundsätzlich damit das Schicksal des Veräußerungsgewinns der Wohnung. Als Steuerberater wissen wir, dass ein Werbungskostenabzug lediglich abziehbar ist, wenn auch der dazugehörige Veräußerungsgewinn einkommenssteuerpflichtig ist. In den meisten Fällen ist die Veräußerung der Wohnung, welche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt wird, einkommensteuerfrei, wenn zwischen Anschaffung der Wohnung und deren Veräußerung mehr als 10 Jahre lagen oder wenn die Wohnung seit der Anschaffung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (z.B. als doppelter Wohnsitz) genutzt wurde oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Steuerlich könnte es somit vorteilhaft sein die ehemalige Zweitwohnung zu vermieten und mit den Mietüberschüssen das Immobiliendarlehen tilgen. So könnten Sie ohne Vorfälligkeitsentschädigung bei Tilgung des Darlehens verkaufen.