Vorsicht für Frei­berufler ohne ent­sprechendes Studium oder Berufs­abschluss­prüfung bei Wissens­prüfung

BFH VIII R 2/14 am 24. August 2017

Wer eine wissenschaftliche, künstler­ische, schrift­steller­ische, unter­richtende oder erzieherische Tätigkeit selbst­ständig ausübt oder bspw. selbständig als Arzt, Anwalt, Ingenieur, Archi­tekt, beratender Volks- und Betriebswirt, Heil­praktiker, Kranken­gymnast, Journalist oder Dol­metscher tätig ist, kommt grundsätzlich als Freiber­ufler in den Genuss, keine Gewerbe­steuer zahlen zu müssen. Auch Personen, die bspw. als Autodidakt eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, können als Frei­berufler auch ohne entsprechenden Berufs­abschluss oder Studium anerkannt werden, wenn sie ein entsprechendes Wissen nachweisen können.

Mit Datum vom 20.10.2016 stellt der BFH fest, dass eine im gericht­lichen Verfahren erbrachte Wissens­prüfung, festgestellt durch einen Gerichts­gutachter, grund­sätzlich nur Rück­schlüsse zum Wissens­stand im Zeit­punkt des Gerichts­verfahrens zulässt und nicht auch auf die vergangenen Jahre, über die gestritten wurde (Problem der Beweisführung für die Vergangenheit).

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Als Steuer­berater empfehlen wir Ihnen, von Anfang an Ihrer freiberuflichen Tätigkeit entsprechend geeignete Nachweise über Ihren Wissens­stand zu doku­mentieren (z.B. Fortbildungsnachweise oder detaillierte Referenz­schreiben der Auftrag­geber), wenn Sie keinen der vor­stehenden Berufs­abschlüsse vorweisen können.