Vorsicht für Freiberufler ohne entsprechendes Studium oder Berufsabschlussprüfung bei Wissensprüfung
BFH VIII R 2/14 am 24. August 2017
Wer eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit selbstständig ausübt oder bspw. selbständig als Arzt, Anwalt, Ingenieur, Architekt, beratender Volks- und Betriebswirt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Journalist oder Dolmetscher tätig ist, kommt grundsätzlich als Freiberufler in den Genuss, keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Auch Personen, die bspw. als Autodidakt eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, können als Freiberufler auch ohne entsprechenden Berufsabschluss oder Studium anerkannt werden, wenn sie ein entsprechendes Wissen nachweisen können.
Mit Datum vom 20.10.2016 stellt der BFH fest, dass eine im gerichtlichen Verfahren erbrachte Wissensprüfung, festgestellt durch einen Gerichtsgutachter, grundsätzlich nur Rückschlüsse zum Wissensstand im Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens zulässt und nicht auch auf die vergangenen Jahre, über die gestritten wurde (Problem der Beweisführung für die Vergangenheit).
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen, von Anfang an Ihrer freiberuflichen Tätigkeit entsprechend geeignete Nachweise über Ihren Wissensstand zu dokumentieren (z.B. Fortbildungsnachweise oder detaillierte Referenzschreiben der Auftraggeber), wenn Sie keinen der vorstehenden Berufsabschlüsse vorweisen können.