Vorsteuerabzug bei Immobilien: umsatzsteuerliche Zuordnung und Aufteilung von Gebäudeteilen
BFH XI R 31/09 am 12. Oktober 2016
Wenn Sie beispielsweise ein Gebäude errichten lassen, welches Sie in der Gestalt gemischt nutzen, dass Sie einen Gebäudeteil für umsatzsteuerpflichtige und einen anderen Gebäudeteil für umsatzsteuerfreie Umsätze nutzen, müssen Sie hinsichtlich des Vorsteuerabzugs wie folgt vorgehen:
Zuordnung der Herstellungskosten zu den Gebäudeteilen: Der Grundsatz besagt, dass Sie alle Leistungen individuell den jeweiligen Gebäudeteilen zuordnen müssen. Da dies in der Praxis zumeist nicht möglich sein wird, weil die (Gesamt)Baurechnungen eine genaue Zuordnung nicht erkennen lassen, sind die Herstellungskosten und damit der Vorsteuerabzug nach einem Schlüssel aufzuteilen und in diesem Fall nicht direkt zuzuordnen.
Aufteilungsschlüssel: Der Grundsatz besagt, dass die Herstellungskosten nach dem Verhältnis der Nutzungsvflächen aufzuteilen sind. Einzige Ausnahme davon ist, wenn die Gebäudeteile nicht miteinander vergleichbar sind, dann dürfen Sie den Umsatzverteilungsschlüssel, also das Verhältnis zwischen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen, anwenden.
Unser Steuerberater-Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater vor Herstellung Ihres Gebäudes, denn so können Sie anhand des Bauvorhabens und geschickter Rechnungsschreibung Ihren Vorsteuerabzug optimieren