Vorsteuerabzug bei Immobilien: umsatz­steuerliche Zuordnung und Aufteilung von Gebäude­teilen

BFH XI R 31/09 am 12. Oktober 2016

Wenn Sie beispiels­weise ein Gebäude errichten lassen, welches Sie in der Gestalt gemischt nutzen, dass Sie einen Gebäude­teil für umsatz­steuerpflichtige und einen anderen Gebäudeteil für umsatz­steuerfreie Umsätze nutzen, müssen Sie hinsichtlich des Vorsteuer­abzugs wie folgt vorgehen:

  1. Zuordnung der Herstellungs­kosten zu den Gebäude­teilen: Der Grund­satz besagt, dass Sie alle Leistungen individuell den jeweiligen Gebäude­teilen zuordnen müssen. Da dies in der Praxis zumeist nicht möglich sein wird, weil die (Gesamt)Baurechnungen eine genaue Zuordnung nicht erkennen lassen, sind die Herstellungs­kosten und damit der Vorsteuer­abzug nach einem Schlüssel auf­zuteilen und in diesem Fall nicht direkt zuzuordnen.

  2. Aufteilungs­schlüssel: Der Grundsatz besagt, dass die Herstellungs­kosten nach dem Verhältnis der Nutzungsvflächen aufzuteilen sind. Einzige Ausnahme davon ist, wenn die Gebäude­teile nicht miteinander vergleichbar sind, dann dürfen Sie den Umsatz­verteilungs­schlüssel, also das Verhältnis zwischen umsatz­steuer­pflichtigen und umsatz­steuer­freien Ausgangs­umsätzen, anwenden.

Unser Steuerberater-Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater vor Herstellung Ihres Gebäudes, denn so können Sie anhand des Bauvorhabens und geschickter Rechnungsschreibung Ihren Vor­steuer­abzug optimieren