Vorsteuerabzug auch bei Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers möglich

BFH vom 21.06.2018 - V R 25/15 am 27.9.2018 am 27. September 2018

Als Folge der steuerzahlerfreundlichen EUGH-Rechtsprechungsänderung bestätigt der BFH nunmehr, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Rechnungsausstellers (leistender Unternehmer) unter der auf der Rechnung angegebenen Anschrift ausgeübt wird. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Das BFH-Urteil ist zu begrüßen, da der Leistungsempfänger häufig gar nicht überprüfen kann, wo der leistende Unternehmer den tatsächlichen Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt. Die formellen Anforderungen an die Rechnungsbestandteile können in unserem Homepageartikel Wie schreibe ich meine Rechnungen richtig? nachgelesen werden.