Vorsteuer­abzug trotz Fehlens des Leistungs­datums in einer Eingangs­rechnung

BFH vom 01.03.2018 - V R 18/17 am 8. Juli 2018

Die Angabe des Leistungs­datums in einer Eingangs­rechnung war nach Auf­fassung der Finanz­verwaltung zwingende Voraussetzung für den Vorsteuer­abzug. Fehlte das Leistungsdatum, wurde der Vorsteuer­abzug ohne Vorlage einer korrigierten Rechnung verweigert. Der BFH stellt nun klar, dass sich das Leistungs­datum im Einzelfall aus dem Aus­stellungs­datum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Umständen davon aus­zugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungs­aus­stellung bewirkt wurde.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Laut BFH sind bei der Prüfung der Gesamtumstände auch weitere Informationen, Unterlagen und die Branchen­üblichkeit zu berücksichtigen. Im Urteilsfall ging es um einen KFZ-Händler, wobei die Lieferung eines Fahrzeuges für gewöhnlich mit dem Rechnungs­ausstellungs­datum zusammenfällt. Für Dauer­rechnungen, wie zum Beispiel der umsatz­steuer­pflichtigen Vermietung, dürfte die Recht­sprechung nicht anwendbar sein.