Vorsteuerabzug trotz Fehlens des Leistungsdatums in einer Eingangsrechnung
BFH vom 01.03.2018 - V R 18/17 am 8. Juli 2018
Die Angabe des Leistungsdatums in einer Eingangsrechnung war nach Auffassung der Finanzverwaltung zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlte das Leistungsdatum, wurde der Vorsteuerabzug ohne Vorlage einer korrigierten Rechnung verweigert. Der BFH stellt nun klar, dass sich das Leistungsdatum im Einzelfall aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Laut BFH sind bei der Prüfung der Gesamtumstände auch weitere Informationen, Unterlagen und die Branchenüblichkeit zu berücksichtigen. Im Urteilsfall ging es um einen KFZ-Händler, wobei die Lieferung eines Fahrzeuges für gewöhnlich mit dem Rechnungsausstellungsdatum zusammenfällt. Für Dauerrechnungen, wie zum Beispiel der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, dürfte die Rechtsprechung nicht anwendbar sein.