Werbungskosten/Betriebsausgaben oberhalb der steuerfreien Einnahmen als nebenberuflicher Übungsleiter steuerlich abziehbar
BFH vom 20.12.2017 – III R 23/15 am 7. April 2018
Erzielen Sie Einnahmen aus der
- nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
- aus der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit oder
- aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
so können Sie bis zu 2.400€ Einnahmen p.a. steuerfrei verdienen. Strittig war bisher, was steuerlich passiert, wenn Sie Verluste erzielen.
Der BFH hat diese strittige Frage für einen selbständigen Übungsleiter positiv entschieden: Übersteigen Ihre Werbungskosten oder Betriebsausgaben die (auch unterhalb des Übungsleiterfreibetrages liegenden) Einnahmen als nebenberuflicher Übungsleiter, so können Sie diese Verluste grundsätzlich steuerlich geltend machen.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater müssen wir Sie jedoch darauf hinweisen, dass Sie Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit nur dann steuerlich geltend machen können, wenn keine sogenannte Liebhaberei vorliegt.