Werbungs­kosten/Betriebs­ausgaben oberhalb der steuer­freien Einnahmen als neben­beruflicher Übungsleiter steuerlich abziehbar

BFH vom 20.12.2017 – III R 23/15 am 7. April 2018

Erzielen Sie Einnahmen aus der

  • nebenberuflichen Tätigkeit als Übungs­leiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
  • aus der neben­beruflichen künstlerischen Tätigkeit oder
  • aus der neben­beruflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

so können Sie bis zu 2.400€ Einnahmen p.a. steuerfrei verdienen. Strittig war bisher, was steuer­lich passiert, wenn Sie Verluste erzielen.

Der BFH hat diese strittige Frage für einen selbständigen Übungs­leiter positiv entschieden: Übersteigen Ihre Werbungskosten oder Betriebs­ausgaben die (auch unterhalb des Übungsleiter­freibetrages liegenden) Einnahmen als nebenberuflicher Übungs­leiter, so können Sie diese Verluste grundsätzlich steuerlich geltend machen.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Als Steuer­berater müssen wir Sie jedoch darauf hinweisen, dass Sie Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit nur dann steuer­lich geltend machen können, wenn keine sogenannte Lieb­haberei vorliegt.