Keine generelle Werbungskostenkürzung bei Corona-bedingten Mietrückgängen
OFD Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2020 – S 2253 – 2020/0025 – St 231 am 5. Februar 2021
Mit vorgenanntem Schreiben stellt die OFD Nordrhein-Westfalen klar, dass ein zeitweiser oder vollständiger Mieterlass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters als Folge der Auswirkungen der COVID19-Pandemie nicht grundsätzlich zu einer anteiligen Werbungskostenkürzung führt, wenn die tatsächlich vereinnahmte Miete die ortsübliche Miete um mehr als die Hälfte unterschreitet.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum von 66% auf 50% ab dem 01.01.2021 herabgesetzt. Dies erscheint auch zwingend notwendig, da durch Mietpreisbremse & Co. Vermieter in der Regel gar nicht in der Lage sind, die Mieten an die sich rasch erhöhenden Mietpreissteigerungen anzupassen. Zudem kommt es gerade bei der Vermietung von gewerblichen Räumlichkeiten zudem zu Mietausfällen, da einige Mieter in Folge der Auswirkungen der COVID19-Pandemie zunehmend in Zahlungsschwierigkeiten geraten.
Bisher können Werbungskosten vom Vermieter nur dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Achtung: Beträgt das Mietentgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Ergebnis im Rahmen der Totalüberschuss-Prognoseprüfung ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, so dass Werbungskosten nur noch anteilig abgezogen werden können.
Besonderheiten sind auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen und anderen kurzfristigen Vermietungen von Wohnraum zu beachten, so dass Sie besser einen Steuerberater im Zweifelsfall hinzuziehen.
Die Klarstellung durch die OFD Nordrhein-Westfalen begrüßen wir als Steuerberater sehr und hoffen, dass auch die übrigen länderbezogenen Finanzverwaltungen ähnlich verfahren werden.