Werbungskostenabzug bei Wohnungsleerstand

BFH IX R 17/16 am 30. April 2017

Können Sie Ihr Vermietungs­objekt auch ohne Ihr Zu­tun oder Ver­schulden nicht ver­mieten, weil beispiels­weise die Instand­haltungs­rücklage ver­untreut wurde oder keine Einig­keit zwischen den Eigen­tümern hinsichtlich not­wendiger Sanierungs­maß­nahmen erzielt werden kann, so kann es Sie doppelt treffen:

Nicht nur, dass Sie einen Vermögens­verlust in­folge der Nichtvermiet­barkeit erleiden, laufen Sie auch Gefahr, dass das Finanz­amt Ihnen Ihre Werbungs­kosten­überschüsse nicht an­erkennt. Hieran kann beispiels­weise auch nicht das aktive Be­mühen um Mieter­suche (zum Bei­spiel durch Ein­schaltung eines Immobilien­maklers) Abhilfe schaffen, wenn die Wohn­einheit dauerhaft nicht in einem ver­miet­baren Zustand ist und gebracht werden kann.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Lesen Sie immer die letzten Protokolle der Eigen­tümer­versammlung, bevor Sie eine Ver­mietungs­wohnung erwerben, um vorab Problem-Immobilien bei Ihrer Kauf­entscheidung zu identi­fizieren.