Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ist bei elektronischen Kassensystemen spätestens ab dem 01.04.2021 Pflicht!
Kassengesetz vom 22.12.2016 am 13. März 2021
Gerade die Unternehmer mit großem Barkundenendgeschäft erlitten in 2020 aufgrund der Schließungsanordnungen in Folge der Corona-Lockdown-Maßnahmen hohe Umsatzeinbußen. Gleichwohl hält die Finanzverwaltung an der Pflicht fest, dass alle elektronischen Kassensysteme ab dem 01.04.2021 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE oder Fiskalspeicher genannt) verfügen müssen. Dies bedeutet für viele dieser Unternehmer, dass sie durch Nachrüstung bestehender Kassensysteme oder Anschaffung entsprechender Neukassensysteme zusätzlich Geld in die Hand nehmen müssen, um nicht bei Verstoß Gefahr von Steuerhinzuschätzungen zu laufen.
Sollten Sie noch keine finanzamtskonforme elektronische Kasse verwenden, empfehlen wir Ihnen dringend eine entsprechende Nachrüstung oder Neuanschaffung einer finanzamtskonformen elektronischen Kasse bis zum 31.03.2021.
Ein weiteres Problem scheint hinsichtlich vieler cloudbasierter Kassensysteme zu bestehen, da bisher nur wenige Softwareanbieter dieser cloudbasierten Kassensysteme ihr System beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik TSE-konform zertifiziert haben. Aktuell werden nur wenige cloudbasierter Kassensysteme auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik als zertifiziert und damit finanzamtskonform ausgewiesen.
Mandanten mit cloudbasierten Kassensystemen empfehlen wir unter dem nachstehenden Link zu überprüfen, ob ihr cloudbasiertes Kassensystem TSE-zertifiziert ist:
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Zertifizierung-und-Anerkennung/Listen/Zertifizierte-Produkte-nach-TR/Technische_Sicherheitseinrichtungen/TSE.html
Sollte das von Ihnen verwendete cloudbasierte Kassensystem nicht in der vorgenannten Liste aufgelistet sein, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit Ihrem Kassenanbieter auf.
Für Mandanten, die Überbrückungshilfe III für 2021 beantragen werden, könnten unter gewissen weiteren Voraussetzungen nach unserem Verständnis anteilige Investitionskosten im Zeitraum März bis Juni 2021 für die Neuanschaffung eines elektronischen Kassensystems im Falle der Umsetzung im Rahmen eines Hygienekonzeptes (z.B. Verringerung der Laufwege von Kellnern in einem Gastronomiebetrieb oder Selbstbedienungskassensysteme im Einzelhandel) oder im Rahmen von Investitionen in Digitalisierung (z.B. Umstieg von einer offenen Ladenkasse auf eine elektronisches oder cloudbasiertes Kassensystem) als zusätzliche Fixkosten im Rahmen Ihres Antrags auf Überbrückungshilfe beihilfeerhöhend berücksichtigt werden.