Kosten für Zusatzkrankenversicherung ggf. Sachbezug im Sinne der 44€-Freigrenze

BFH vom 07.06.2018 - VI R 13/16 am 15. April 2019

Schließt ein Arbeitgeber eine Zusatzkrankenversicherung für seine Arbeitnehmer ab, so kann der geldwerte Vorteil in Höhe der durch den Arbeitgeber gezahlten Versicherungsbeiträge insoweit Sachbezug ggf. im Rahmen der noch nicht ausgeschöpften 44€-Freigrenze lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Arbeitnehmer nur den Versicherungsschutz und nicht eine Geldzahlung vom Arbeitgeber verlangen kann.

In einer Parallelentscheidung hat der BFH (BFH-Urteil vom 04.07.2018 – VI R 16/17) einen lohnsteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Barlohn angenommen, wenn der Versicherungsvertrag auf Namen des Mitarbeiters lautet und der Arbeitgeber einen monatlichen Barzuschuss auf das Gehaltskonto des Arbeitnehmer zahlt.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen grundsätzlich immer, Ihre Arbeitsverträge neben einer steuerlichen Überprüfung durch Ihren Steuerberater von einem Anwalt mit vertiefter Fachkunde in Arbeitsrecht erstellen und überprüfen zu lassen. Eine Überprüfung nur durch den Steuerberater reicht häufig nicht aus, denn die BFH-Urteile zeigen einmal mehr, dass das Steuerrecht an das Zivil- bzw. Arbeitsrecht seine Rechtsfolgen anknüpft.