Allgemeine Auftragsbedingungen vom 25.05.2018
Weltz & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Kassel

1. Geltungsbereich

  1. Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Wirt­schafts­prüfungs- und/oder Steuer­beratungs­gesellschaften (im Nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuer­beratung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonstige, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schrift­lich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  2. Dritte können nur dann An­sprüche aus dem Vertrag zwischen Wirtschafts­prüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.

2. Umfang und Ausführung des Auftrags

  1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaft­licher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grund­sätzen ordnungsmäßiger Berufs­ausübung ausgeführt. Der Wirtschafts­prüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsführung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Um­setzung der Ergebnisse seiner Leistungen nicht verant­wortlich. Der Wirtschafts­prüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.
  2. Die Berücksichtigung aus­ländischen Rechts bedarf — außer bei betriebswirt­schaftlichen Prüfungen — der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruf­lichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftrag­geber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auf­trags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirt­schafts­prüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschaftsprüfer geeignete Auskunfts­personen benennen.
  2. Auf Verlangen des Wirtschafts­prüfers hat der Auftrag­geber die Voll­ständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirt­schaftsprüfer formulierten schrift­lichen Er­klärung zu bestätigen.
  3. Der Auftrag­geber ist zur aktiven Mit­wirkung verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seinen Mit­wirkungs­pflichten nicht nach, kann der Wirtschafts­prüfer den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern es sich nicht um eine Abschluss­prüfung handelt.

4. Sicherung der Unab­hängigkeit

  1. Der Auftraggeber hat alles zu unter­lassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschafts­prüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organ­funktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
  2. Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unab­hängigkeitsvor­vorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außer­ordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.

5. Bericht­erstattung und mündliche Auskünfte

  1. Soweit der Wirtschafts­prüfer Er­gebnisse im Rahmen der Be­arbeitung des Auftrags schriftlich dar­zustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Er­klärungen und Auskünfte des Wirtschafts­prüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschafts­prüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

6. Weiter­gabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschafts­prüfers

  1. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeits­ergebnisse oder Auszüge von Arbeits­ergebnissen — sei es im Entwurf oder in der End­fassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftrag­geber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftrag­geber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.
  2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschafts­prüfers und die Information über das Tätigwerden des Wirtschafts­prüfers für den Auftrag­geber zu Werbezwecken durch den Auftrag­geber sind unzulässig.

7. Mängel­beseitigung

  1. Bei etwaigen Mängeln hat der Auftrag­geber Anspruch auf Nach­erfüllung durch den Wirtschafts­prüfer. Nur bei Fehl­schlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Ver­weigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurück­treten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 12 Abs. 9.
  2. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vor­sätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Ver­jährungs­beginn.
  3. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Män­gel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirt­schafts­prüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegen­über berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschafts­prüfers enthaltene Er­gebnisse in Frage zu stellen, berech­tigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorge­nannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschafts­prüfer tunlichst vorher zu hören.

8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz, Mitwirkung Dritter

  1. Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufs­tätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
  2. Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
  3. Der Wirtschaftsprüfer ist gemäß Geldwäschegesetz verpflichtet, sich von der Identi­tät seiner Geschäftspartner zu überzeugen. Der Wirt­schaftsprüfer ist berechtigt, ein (digitales) Abbild von Ausweisen zur Dokumentation zu erstellen. Der Wirt­schaftsprü­fer verpflichtet sich, alle berufsüblichen Vorkehrungen zum Schutze der Aus­weisab­lichtungen zu treffen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
  4. Der Wirtschaftsprüfer ist von der Verschwiegenheit entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zert­ifizierungs­audits in der Kanzlei erforderlich ist und inso­weit die tätigen Personen über ihre Verschwiegenheit belehrt worden sind.
  5. Der Wirtschafts­prüfer ist von der Verschwiegenheit entbunden, soweit eine Abstimmung oder Beschwerde­verfahren mit den zuständigen Berufskammern (z.B. Steuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer) durchgeführt wird bzw. anhängig ist. Der Wirtschafts­prüfer ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach DSGVO und Bundes­datenschutz­gesetz, einen Daten­schutz­beauftragten zu bestellen. Der Wirtschafts­prüfer ist berechtigt zur Auftragsdurchführung Mitarbeiter (Erfül­lungsgehilfen), fach­kundige Dritte (z.B. Steuer­berater, Wirtschaftsprüfer, Rechts­anwälte, Notare) sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Der Wirt­schaftsprüfer hat diese Personen/Unternehmen schriftlich zur Einhaltung von Ver­schwiegenheit und Einhaltung von Datenschutz zu verpflichten. Der Wirt­schaftsprüfer haftet für seine Mit­arbeiter nach § 278 BGB. Der Wirtschafts­prüfer haftet nicht für die Leistung von fachkundiger Dritte und datenverarbeitender Unternehmen; bei diesen handelt es nicht haftungsrechtlich um Erfüllungsgehil­fen. Zwischen diesen und dem Auftraggeber werden jeweils gesonderte Vertrags­verhältnisse mit entsprechenden haftungsrechtlichen Regelungen begründet. Hat der Steuer­berater die Beziehung eines vom ihm namentlich benannten fachkundi­gen Dritten oder datenverarbeitenden Unternehmen anregt, so haftet der Wirt­schaftsprüfer lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl dieser. Der Wirtschafts­prüfer unterliegt der Informationspflicht gem. Art. 13 und 14 DSGVO (das Ver­zeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, technische und organisatorische Maßnah­men (TOM) und das Datenschutzrechtliche Löschkonzept sind als Anlage den Allgemeinen Auftragsbedingungen angefügt).

9. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungs­aufträge

  1. Ändert der Auftrag­geber nachträglich den durch den Wirtschafts­prüfer geprüften und mit einem Be­stätigungs­vermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungs­vermerk nicht weiterverwenden.
  2. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Be­stätigungs­vermerk nicht erteilt, so ist ein Hin­weis auf die durch den Wirtschafts­prüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilli­gung des Wirtschafts­prüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
  3. Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungs­vermerk, so darf der Bestäti­gungs­vermerk nicht weiter­verwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungs­ver­merk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschafts­prüfers den Widerruf bekanntzugeben.
  4. Der Auftrag­geber hat Anspruch auf fünf Berichts­ausfertigungen. Weitere Aus­fertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

10. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen

  1. Der Wirt­schaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzel­fragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tat­sachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Un­richtigkeiten hinzuweisen.
  2. Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforder­lichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Wirt­schafts­prüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine ange­messene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
  3. Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung u.a. folgende, in die Vertragsdauer fallende Tätigkeiten:

    1. Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körper­schaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, geson­derter/einheitlicher Feststellungserklärungen, und zwar aufgrund der vom Auftrag­geber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erfor­der­licher Aufstellungen und Nachweise sowie die Übermittlung der E-Bilanz. Unter die zusätzlich zu vergütenden Vorarbeiten gemäß § 35 Abs. 3 StBVV fallen bspw. Mit­wirkung bei der Inventur, Abstimmung im Kontokorrent- oder Sachkontenbereich, Überprüfung zweifelhafter Umbuchungen oder durchlaufender Posten, Aufarbei­tung unklarer Belege, Zusammen­stellung, Überprüfung und Bewertung von teilfertigen Arbeiten.
    2. Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern.
    3. Verhandlungen mit den Finanz­behörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.
    4. Mitwirkung bei Betriebs­prüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebs­prüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
    5. Mitwirkung in Einspruchs-, Klage- und Beschwerde­verfahren hinsichtlich der unter Buchstabe a) genannten Steuern.
    6. Ist der Wirt­schafts­prüfer auch mit der Er­stellung von Lohn­abrechnungen beauftragt, so verbleiben sämtliche Ar­beit­geber­pflichten, ins­besondere Meldepflicht (§ 28a SGB IV), Bei­trags­abführungspflicht (§ 28e SGB IV), Er­mitt­lungspflicht der Bemessungsgrundlage (§ 14 i.V.m. 22 SGB IV, SvEV, MiLOG, Tarifrecht), Bei­trags­nachweisungs- und Doku­mentations­pflicht (§ 28f SGB IV. i.V.m. der BVV, § 2 NachwG, MiLoG, LStDV), sozial­versicherungs­rechtliche Status­feststellung von Gesellschafter-Geschäftsführern/Sub­unternehmern/nahen Angehörigen, Beitragsabführungs-, Ermittlungs- und Dokumentations­pflichten des Künstler­sozialversicherungs­gesetzes (§ 24-29 KSVG), Feststellung von Zugehörigkeiten zu Versorgungs­werken, Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit, vollumfänglich beim Auftraggeber. Legt der Auftraggeber keinen Nachweis für die Sozialversiche­rungsfreiheit vor, so ist der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, sozial­versiche­rungspflichtig anzumelden. Ein sozial­versicherungs­rechtliches Mandat oder eine sozialversicherungsrechtliche Beratung wird vom Wirtschaftsprüfer nicht übernommen oder geschuldet. Nach § 34 Abs. 5 StBVV gesondert nach Zeitaufwand abzurechnende Hilfeleistungen des Wirtschaftsprüfers sind insbesondere Meldung an Berufsgenossenschaften, Aufgabe von Zahlungen, Erstellung von Überweisungsträgern, Netto/Brutto-Hochrechnungen, Berech­nungen von Tariflöhnen, Urlaubsgeldern, Tantiemen, Kostenstellenrechnung, Erstellung von Jahres­bescheinigungen für die Bundes­anstalt für Arbeit, Nachweise der Renten­versicherung, Meldung für die Schwer­behindertenaus­gleichsabgabe, Anträge auf Gewährung von Lohn­zu­schüssen, Meldungen an Berufsverbände, Nacherhebung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre, Ausfüllen von Frage­bögen des Arbeitsamtes und Kranken­kasse, lohn­steuerliche Beratung von Arbeitgebern.
    7. Offen­legung der Jahresabschlüsse im Handelsregister. Die Ver­antwortung für die frist­gerechte Offenlegung des Jahres­abschlusses bis zum 31.12. des Folgejahres verbleibt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dem Wirt­schafsprüfer alle benötigen Unterlagen mindestens 4 Wochen vor Frist­ablauf unaufgefor­dert einzureichen. Bei verspäteter oder unvollständiger Abgabe der Unterlagen durch den Auftraggeber benötigt der Wirtschaftsprüfer bis zu 4 Wochen Bearbei­tungszeit. Sanktionen des Bundesamtes für Justiz werden durch den Wirt­schaftsprüfer insoweit nicht übernommen. Erstellung und Einreichung der E-Bilanz beim zuständigen Finanzamt.
    8. Erstellung der Finanz­buchhaltung, sofern nicht durch den Auftrag­geber selbst erstellt, einschließlich der Anmeldung der Umsatz­steuer­voranmeldun­gen. Werden Buchhaltungs­unterlagen und Belege in besonders schlechtem, unsortiertem oder unvollständigem Zustand dem Wirtschaftsprüfer einge-reicht oder muss der Wirtschafts­prüfer Belege oder deren Inhalt oder die steuerliche Ordnungs­mäßigkeit klären oder sind Kassenaufzeichnungen oder Kosten­stellen­rechnungen abzustimmen oder der Auftraggeber darin einzu­weisen, handelt es sich um zusätzlich nach Zeitaufwand abzurechende Hilfeleistungen i. S. v. § 33 Abs. 7 StBVV.
    9. Die Ver­antwortung für die frist­gerechte und vollständige Einreichung der buchführungs­relevanten Unterlagen bis spätestens 3 Werktage vor Ablauf des 10. des auf das Ende des Voranmeldungszeitraums folgenden Monats (bei Dauer­frist­verlängerung des übernächsten Folge­monats) verbleibt beim Auftrag­geber. Sich aus der verspäteten oder unvollständigen Beleg­abgabe ergebende Sanktionen des Finanzamts gegen den Auftraggeber werden nicht vom Wirtschaftsprüfer übernommen. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
  4. Erhält der Wirtschafts­prüfer für die laufende Steuer­beratung ein festes Honorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3, Buchstabe a) bis i) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
  5. Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerberater­vergü­tungsverordnung (StBVV) für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt abweichend von der StBVV sein Honorar nach Zeitaufwand abzurechnen. Die gültigen Stundensät­ze sind unter https://www.kassel-steuer.de/service/preise/ jederzeit einsehbar.
  6. Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommen­steuer, Körperschaft­steuer, Gewerbe­steuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt aufgrund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für die Bearbeitung einmalig anfallender Steuer­angelegen­heiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapital­verkehrssteuer, Grunderwerbsteuer, die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen, die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Aus­scheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräuße­rung, Liquidation, Unternehmensbewertung, Bewertung immaterieller Vermögens­gegenstände und dergleichen und die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentationspflichten. Steuerliche Einzelfragen im vorstehenden Sinne sind auch telefonische oder per Email gestellte Fragen. Diese Fragen sind neben dem Honorar zu den Leistungen nach § 10 Abs. 3 a) bis i) separat abzurechnen.
  7. Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buch­mäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltend­machung des Vorsteuer­abzugs wird nicht übernommen.

11. Elektronische Kommunikation

  1. Die Kommunikation zwischen dem Wirtschafts­prüfer und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftrag­geber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung oder Signaturverfahren von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirtschaftsprüfer entsprechend in Textform informieren. Der Auftraggeber hat sich insoweit an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signatur- und Verschlüsselungs­verfahren (z.B. Anschaffung und Einrichtung notwendiger von Hard- und Software) zu beteiligen.

12. Vergütung

  1. Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung An­spruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagener­satz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedi­gung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
  2. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forde­rungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagen­ersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  3. Bei Hilfe­leistungen in Steuersachen erfolgt die Vergütung nach StBVV, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung in Textform vereinbart wurde. Auf die in § 10 Abs. 1, 4, 5 und 6 der AGB Vergütungs­bestimmungen wird verwie­sen. Der Wirtschafts­prüfer ist berechtigt abweichend von der StBVV das Hono­rar des Berufsträgers (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) nach Zeitaufwand abzurechnen. Die gültigen Stundensätze sind unter https://www.kassel-steuer.de/service/preise/ jederzeit einsehbar.
  4. Die bei der Auftragsausführung entstehenden DATEV-Kosten des Wirt­schaftsprü­fers sind vom Auftraggeber zu tragen (z.B. Speicher-, Programm- oder Versand- kosten).
  5. Für Leistungen, für die weder eine Vergütungsvereinbarung in Textform noch die Bestimmungen der StBVV einschlägig sind, gilt die übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB und § 632 Abs. 2 BGB als vereinbart.
  6. Der Wirtschaftsprüfer kann den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern keine Abschlussprüfung im Sinne von § 316ff HGB vorliegt und der Auftraggeber Honorare des Wirtschaftsprüfers für diesen oder einen anderen Auftrag nicht nach Mahnung bezahlt.
  7. Für den Auftrag gilt § 286 Abs. 3 BGB als vereinbart. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB trittVerzug ein, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung erfolgt.
  8. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt Vorschüsse für seine Leistungen anzufor­dern.
  9. Eine Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen des Wirtschaftsprüfers auf Ver­gütung seiner Tätigkeit ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestell­ten Forderungen des Auftraggebers möglich.
  10. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, für Aufträge des Auftraggebers das SEPA-Basislastschriftverfahren nach vorheriger Ankündigung anzuwenden (Einzugs­ermächtigung bei der Bank). Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers vereinbart werden.

13. Streitschlichtungen

  1. Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver­braucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungs­gesetzes teilzunehmen.

14. Anzuwendendes Recht

  1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprü­che gilt nur deutsches Recht.

15. Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zur Durchsetzung von Gebührenforderungen

  1. Der Auftraggeber erteilt ausdrücklich die Einwilligung dazu, dass Wirtschafts­prüfer eine gegen den Auftraggeber bestehende Gebührenforderung an ein Inkasso­unternehmen zur Einziehung übertragen kann.
  2. Der Auftraggeber wurde darüber informiert, dass das Inkassounternehmen die zur Einziehung übergebene Forderung einziehen darf und die für die Geltend­machung und Einziehung erforderlichen personenbezogenen Daten zur weite­ren Information, insbesondere auch aus den Steuerunterlagen, vom Wirt­schaftsprüfer an das Inkasso­unternehmen weitergeben darf, soweit diese zur Begründung und zum Einzug der Gebührenforderung erforderlich sind.
  3. Die Daten werden bei dem Inkassounternehmen zum Zwecke der Geltendma­chung der Gebührenforderung gespeichert. Die Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Wirt­schaftsprüfer.
  4. Die Einwilligung soll auch für künftige Aufträge (Mandatierungen) gelten. Der Auftraggeber wurde darüber belehrt, dass er die Zustimmung jederzeit schrift­lich widerrufen kann.

16. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.