Urteile

24.10.2022 Gesetzesänderung - Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen und Achtem Verbrauchsteueränderungsgesetz am 24. Oktober 2022 Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7% für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz von 19% auf 7% herabgesetzt. Unsere Hinweise sowie Steuerberater-Tipps aus Kassel:
Hiervon profitieren insbesondere Privatpersonen und Unternehmen ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bei Bezug von entsprechenden Gas- und/oder Wärmelieferungen. Für Unternehmen mit entsprechendem Vorsteuerabzug bringt das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz keine Entlastung mit sich.


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Nachstehend finden Sie wichtige steuerrelevante Urteile und Gesetzesänderungen mit entsprechenden Erläuterungen und Steuerberater-Tipps

 

24.10.2022 Gesetzesänderung - Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen und Achtem Verbrauchsteueränderungsgesetz am 24. Oktober 2022 Lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie (3.000 Euro) für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn 3.000 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als Inflationsausgleichsprämie gewähren. Unsere Hinweise sowie Steuerberater-Tipps aus Kassel:
Ein Anspruch auf die Gewährung der lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie besteht seitens der Arbeitnehmerschaft nicht. Die Finanzierung erfolgt vollständig durch Sie als Arbeitgeber, was es für manchen Unternehmer in den aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Zeiten schwierig macht, die Inflationsausgleichsprämie zu nutzen. Achten Sie als Arbeitgeber bei der Ausgestaltung darauf, dass Sie nicht einfach bestehende Bezüge in Form der lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie umwandeln. Insoweit erscheint der lange Gültigkeitszeitraum bis zum 31.12.2024 hilfreich, um den vollen Betrag an Ihre Arbeitnehmer auszuzahlen.

FG Münster vom 24.11.2021 - 3 K 2174/19 am 21. Februar 2022 90%-Verwaltungsvermögenstest ggf. nicht anzuwenden

Nachdem das Finanzgericht Münster im Rahmen der Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung vom 03.06.2019 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel geäußert hat, hat das Finanzgericht nunmehr die Anwendbarkeit des 90%-Verwaltungsvermögenstests als Missbrauchsvorschrift eingeschränkt, wenn dieser zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis führt. Der sogenannte 90%-Verwaltungsvermögenstest kann dazu führen, dass keine erbschafts- oder schenkungssteuerliche Begünstigung für gewisses inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften gewährt wird, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90% des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens unter Vernachlässigung etwaiger Schulden beträgt. Führt also die Nichtberücksichtigung von Schulden zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis, ist dieser gesetzliche Einstiegstest nicht durchzuführen, so dass Finanzgericht. Unsere Urteilskommentierung sowie Steuerberater-Tipps aus Kassel: Leider hat das Finanzgericht Münster die Gelegenheit nicht genutzt, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Sie können sich von daher nicht direkt auf das Finanzgerichtsurteil berufen und müssen ggf. selber klagen. Sofern auch Sie von dem 90%-Verwaltungsvermögenstest in vergleichbarer Weise zu Unrecht wirtschaftlich benachteiligt werden, sollten Sie sich vor einer Klage nicht scheuen. Auch wir hatten bereits in einem ähnlich gelagerten Fall vor dem Finanzgericht geklagt (Aufgrund eines Änderungsbescheides des Finanzamtes kam es jedoch nicht zu einem entsprechenden Urteil). Sie wollen mehr zum Thema Unternehmensnachfolge, Betriebsveräußerung und Erbschaftsteuer erfahren? Dann klicken Sie hier.

Oberste Finanzbehörden der Länder - gleichlautende Ländererlasse vom 30.12.2021 am 21. Februar 2022 Pandemie-bedingte Unterschreitung der erbschafts- und schenkungssteuerlichen „Mindestlohnsumme“ unschädlich

Mit den vorgenannten Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass eine Unterschreitung der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Mindestlohnsumme für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.6.2022 unschädlich für die gewährte Begünstigung des geerbten oder geschenkten Betriebsvermögens ist, sofern es zu einer Nachversteuerung kommt, die ausschließlich Folge der Unterschreitung der Mindestlohnsummen aufgrund der COVID-19-Pandemie ist. Unsere Hinweise sowie Steuerberater-Tipps aus Kassel: Die Vererbung oder Verschenkung von bestimmtem Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalanteilen von mehr als 25% Kapitalbeteiligung kann unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen des sogenannten Verschonungsabschlages (zumindest teilweise) von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer befreit sein. Neben der Haltefrist von 5 oder 7 Jahren müssen die Personalkosten bei Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten nach der Erbschaft oder Schenkung eine gewisse Höhe erreichen, damit es nicht zu einer (anteiligen) Kürzung des gewährten Verschonungsabschlages mit Rückwirkung kommt. Die Ausgangslohnsumme als Ausgangsgröße für eine etwaige Kürzung ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor Erbschaft oder Schenkung. Die einzuhaltende Mindestlohnsumme ergibt sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten unter Berücksichtigung einer etwaigen Wahl zur Optionsverschonung wie folgt:

Anzahl der
Beschäftigten
Regelverschonung
(85%)
Optionsverschonung
(100%)
Nicht mehr als 5 keine Lohnsummenprüfung keine Lohnsummenprüfung
Mehr als 5 und
Nicht mehr als 10
mindestens 250% der Ausgangslohnsumme mindestens 500% der Ausgangslohnsumme
Mehr als 10 und
Nicht mehr als 15
mindestens 300% der Ausgangslohnsumme mindestens 565% der Ausgangslohnsumme
Mehr als 15 mindestens 400% der Ausgangslohnsumme mindestens 700% der Ausgangslohnsumme
Wird die Mindestlohnsumme bis zum Ende der Lohnsummenfrist nach 5 bzw. 7 Jahren nicht erreicht, wird der Verschonungsabschlag rückwirkend in demselben prozentualen Umfang gekürzt, wie die Mindestlohnsumme durch die tatsächlichen (anteiligen) Lohnsummen unterschritten wird. Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind Verstöße gegen die Lohnsummenregelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, selbst dann wenn es beispielsweise durch Nutzung etwaiger Freibeträge zu keiner Nachversteuerung kommt. Absehbare Erbschaften oder Schenkungen von Betrieben oder entsprechenden Anteilen an Kapitalgesellschaften ab einem gewissen Wert mit mehr als 5 Beschäftigten sollten rechtzeitig für Zwecke der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer optimiert werden, da entsprechende Maßnahmen bereits bis zu 5 Jahren vor der Übertragung zur Beeinflussung der Ausgangslohnsummen empfehlenswert sein könnten. Sie wollen mehr zum Thema Unternehmensnachfolge, Betriebsveräußerung und Erbschaftsteuer erfahren? Dann klicken Sie hier.

BFH vom 28.09.2021 - VIII R 2/19 am 31. Januar 2022 Verbrauch des begünstigten Einkommenssteuersatz bei Betriebsveräußerung/-aufgabe auch bei unrechtmäßiger Gewährung

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Mit vom Urteil vom 28.09.2021 - VIII R 2/19 - hat der BFH entschieden, dass

  1. das Wahlrecht auf den ermäßigten Einkommenssteuersatz (56% des durchschnittlichen Steuersatzes) auch dann verbraucht ist, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht bereits in früheren Veranlagungszeiträumen gewährt hat.

  2. Ein Verbrauch es einmaligen Wahlrechtes liegt selbst dann vor, wenn die Gewährung der Vergünstigungen ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wurde, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen begünstigungsfähigen Veräußerungsgewinn gehandelt hat.
    Für den Verbrauch ist allein entscheidend, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

  3. Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die unrichtige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Einkommenssteuerbescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des Finanzamtes nicht erkennbar war.

Unsere Urteilskommentierung sowie Steuerberater-Tipps aus Kassel: Nicht wenige Unternehmer und Selbstständige haben einen Großteil Ihres Vermögens in Ihrem Unternehmen gebunden. Insbesondere zur Absicherung der Altersvorsorge hat der Gesetzgeber für Gewerbetreibende und Freiberufler unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit vorgesehen,
  • einen ganzen Betrieb,
  • einen Teilbetrieb,
  • eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder
  • einen gesamten Mitunternehmeranteil an einer gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft
unter Aufdeckung der stillen Reserven steuerbegünstigt im Ganzen zu veräußern oder aufzugeben. Als Steuerbegünstigungen kommen in Frage:
  • ein Freibetrag von bis zu 45.000 EUR: auf Antrag einmalig im Leben nach Vollendung des 55. Lebensjahrs oder nach Eintritt der dauerhaften Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Übersteigt der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn 136.000 EUR, schmilzt der Freibetrag ab. Bei einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn von 181.000 EUR wird kein Freibetrag mehr gewährt.
  • Steuersatzvergünstigungen:
    • Tarifbegünstigung Fünftelmethode
    • ermäßigter Einkommensteuersatz (56% des durchschnittlichen Steuersatzes auf maximal 5 Mio. EUR des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns): auf Antrag einmalig im Leben nach Vollendung 55. Lebensjahr oder nach Eintritt der dauerhaften Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
    Der Freibetrag und der ermäßigte Einkommensteuersatz werden jeweils nur einmalig für einen einzigen Veräußerung- oder Aufgabevorgang gewährt. Für Steuerpflichtige mit mehreren Betrieben bzw. entsprechenden Beteiligung sollte folglich durchdacht werden, für welche Vorgänge welche Begünstigung genutzt werden kann und soll (Steuerplanung).
Auf was sollten Sie bei Ihren Verkauf/Aufgabe achten, wenn Sie (gerade mehrere) begünstigungsfähige (Teil)Betriebe bzw. Beteiligungen im vorstehenden Sinne haben?
  • Sofern möglich, erstellen Sie möglichst frühzeitig eine langfristige Steuerstrategie, welche auch die späteren Veräußerungen im Ganzen sowie Betriebsaufgaben berücksichtigt.
    So haben Sie und Ihr Steuerberater im Blick, für welchen Betrieb oder Beteiligung welche Vergünstigung genutzt werden soll, so dass mögliche Fehler des Finanzamtes rechtzeitig auffallen.
  • Verlassen Sie sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
    Sind Sie steuerlich vertreten und legt Ihr Steuerberater keinen Einspruch gegen die unrechtmäßige Vergünstigung in Vorjahren ein, so müssen Sie grundsätzlich den Verbrauch der Steuervergünstigung gegen sich gelten lassen.
  • Achten Sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines gesamten Mitunternehmeranteils darauf, dass bereits im gesonderten Feststellungsbescheid der Mitunternehmerschaft über die Frage zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang es sich um einen begünstigtenVeräußerungs- und Aufgabegewinn i. S. d. § 34 EStG handelt.
Die Einordnung der begünstigten Einkünfte muss folglich bereits im gesonderten Feststellungsbescheid erfolgen und kann nach Bestandskraft dieses Feststellungsbescheides nicht mehr auf Ebene der Einkommenssteuer geändert werden. Folglich kann auch ein unrichtiger Feststellungsbescheid Ihnen die Steuervergünstigungen kosten. Wenn Sie noch keine langfristige Steuerstrategie unter Einbezug von möglichen Steuervergünstigung einer später absehbaren Betriebsveräußerung im Ganzen oder Betriebsaufgabe haben, kontaktieren Sie uns gerne. Sie wollen mehr zum Thema Unternehmensnachfolge, Betriebsveräußerung und Erbschaftsteuer erfahren? Dann klicken Sie hier.

BFH vom 02.12.2020 - II R 5/19 am 20. Januar 2022 Unternehmensbewertung – kein Wahlrecht des Finanzamtes zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

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Aus dem vorgenannten Beschluss des BFH lassen sich folgende Grundsätze zusammenfassen:

  1. Das Wahlrecht für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft zwischen individuellen Ertragswertverfahren (z. B. IDW S1 Gutachten) im Sinne von § 11 Abs. 2 S. BewG oder steuerlichen vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß § 199ff BewG steht allein dem Steuerpflichtigen und nicht dem Finanzamt zu.

  2. Der BFH betonte in seinem Beschluss, dass es keine Darlegungspflicht des Steuerpflichtigen bei Anwendung der individuellen Wertermittlung nach Ertragsaussichten gibt, warum das gewählte individuelle Wertermittlungsverfahren gegenüber dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorzugswürdig ist.

  3. Das Finanzgericht muss ggf. bestehende Lücken im individuellen Ertragswertgutachten im Rahmen der gesetzlichen Sachaufklärungspflicht schließen (Amtsermittlungsgrundsatz).

Unsere Unternehmensbewerter-Urteilskommentierung und Bewerter-Tipps aus Kassel:
Als Unternehmensbewertungsspezialisten (Certified Valuation Analyst) wissen wir, dass häufig Streit mit dem Finanzamt hinsichtlich der Anerkennung individueller Wertgutachten droht. Da inzwischen regelmäßig spezialisierte Mitarbeiter der Finanzverwaltung an Bewerterkonferenzen teilnehmen, hat die Finanzverwaltung trotz des BFH-Urteils häufig leichtes Spiel mit dem „Aushebeln“ von Bewertungsgutachten von nicht auf Bewertungsfragen spezialisierten Berufskollegen wegen offenkundiger Fehler. Der vorliegende Urteilsfall könnte auch die Rückverweisung an das Finanzgericht nicht unwesentlich beeinflusst haben und sollte daher relativiert betrachtet werden: Für Zwecke der Erbschaftssteuer musste der Wert einer Minderheitenbeteiligung von rund 17 % an einer Kapitalgesellschaft bewertet werden, wobei den beiden Mitgesellschaftern zudem noch Sondergewinnbezugsrechte zu Lasten der Steuerpflichtigen zustanden. Der beauftragte Unternehmensbewerter konnte mangels Zugriff auf notwendige Informationen des zu bewertenden Unternehmens nur eine indizielle Wertermittlung in Anlehnung an IDW S1 anstelle eines vollständigen Unternehmensbewertungsgutachten gemäß IDW S1 erstellen, wobei der Unternehmensbewerter u. a. die Ertragsprognose im Wesentlichen auf Basis der angepassten historischen Jahresergebnissen abgeleitet hatte. Der so vom Unternehmensbewerter ermittelte und in der Erbschaftssteuererklärung erklärte Anteilswert belief sich auf rund 6,4 Mio. EUR, wohingegen der vom Finanzamt ermittelte Anteilswert durch Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens rund 14 Mio. EUR betrug. Nach Feststellung des Finanzgerichts Düsseldorf führe die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens trotz Vorliegen der erheblichen Wertdifferenz nicht zu unzutreffenden Ergebnissen. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies das Verfahren zurück an das Finanzgericht. Nach Auffassung des BFH hatte das Finanzgericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung dadurch verletzt, dass es die vorgelegte indizielle Wertermittlung analog IDW S1 weder beachtet noch ergänzt oder angepasst hat. Was sollten Sie bei steuerlichen Unternehmensbewertung beachten?
  1. Für Minderheitengesellschafter könnte die Vereinbarung einer gesellschaftsrechtlichen Regelung zielführend sein, womit die Kapitalgesellschaft zur Mitwirkung bei gesellschaftsbezogenen Anteilsübertragungen verpflichtet wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Gesellschaftsvertrag oder Satzung ein Einziehungs- oder Abtretungsrecht der Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters einräumt.

  2. Lassen Sie ein Bewertungsgutachten zur Streitvermeidung immer nur von einem auf Unternehmensbewertung spezialisierten Unternehmensbewerter erstellen. Zu den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Bewertungsgutachtens gehören insbesondere methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Bereits kleine Formfehler werden häufig vom Finanzamt zum Anlass genommen, ein Unternehmenswertgutachten abzulehnen.

    Es muss auch bezweifelt werden, dass das Finanzgericht in jedem Fall im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflichten angehalten ist, ein mit erheblichen Fehlern versehendes Gutachten auszuwerten und zu ergänzen hat. Im Urteilsfall hatte die Steuerpflichtige scheinbar aufgrund Ihrer Minderheitenstellung keine Chance, sämtliche Bewertungsgrundlagen zu erheben und musste sich von daher zwangsläufig gewissen Schätzungen und allgemeinen Informationsquellen bedienen. Anders könnte der Fall beurteilt werden, wenn Sie Zugriff auf alle Bewertungsgrundlagen haben und diese nicht adäquat im Bewertungsgutachten einfließen lassen.

  3. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Finanzgericht eine eigene Begutachtung anordnet. Sie können bis zur Beendigung der mündlichen Verhandlung ein Parteigutachten in das Verfahren einbringen. Ein solches Gutachten bindet das Finanzgericht zwar nicht, darf gemäß dem BFH-Urteil jedoch nicht durch das Finanzgericht grundsätzlich missachtet werden. Ihr Ziel sollte es sein, möglichst frühzeitig im Besteuerungsverfahren ein qualifiziertes Unternehmenswertgutachten einzubringen, um eine langjährige und kostspielige Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Bei Fragen zur Ihrer Unternehmens- oder Anteilsbewertung wenden Sie sich gerne bei uns an Herrn Dipl.-Kfm. WP StB Timo Weltz | Zusatzqualifikationen: Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), CVA (EACVA e. V., Spezialist für Unternehmensbewertung), Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.) Sie wollen mehr zum Thema Unternehmensnachfolge, Betriebsveräußerung und Erbschaftsteuer erfahren? Dann klicken Sie hier.

BFH vom 26.08.2021 - V R 13/19 am 12. Januar 2022 Ausfallhonorar – umsatzsteuerpflichtig oder nicht umsatzsteuerbar

Strittig war im Urteilsfall, ob ein Ausfallhonorar eines Architekten mit Umsatzsteuer (aktuell 19%) oder als echter Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Aus dem BFH Urteil v. 26.08.2021 - V R 13/19 lässt sich Folgendes festhalten:

  1. Wird ein Ausfallhonorar vom Kunden an den Architekten gezahlt und hatte der Architekt (i.d.R. Kraft Vertrages) einen Rechtsanspruch auf Vertragserfüllung, unterliegt das vereinbarte Ausfallhonorar der Umsatzsteuer.
  2. Hatte der Architekt hingegen keine Rechtsposition der Vertragserfüllung innegehabt und vereinbart ein Ausfallhonorar, so unterliegt dieses Ausfallhonorar nicht der Umsatzsteuer.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Nach unserem Verständnis sind die vorgenannten Grundsätze zur Abgrenzung der Umsatzsteuerpflicht nicht nur auf Fälle von Architekten begrenzt. Vielmehr sind diese Grundsätze auch dazu geeignet diese auf andere Dienstleister zu übertragen, die eine Ausfallentschädigung (z.B. bei Vertragskündigung) erhalten. Doch Vorsicht: Heben Sie einen Vertrag einvernehmlich ohne vorherige Kündigung auf, könnte durch den Verzicht eine eigenständige umsatzsteuerbare und im Regelfall auch umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen und damit Umsatzsteuer anfallen.

Gesetzesänderung Drittes Corona-Steuerhilfegesetz am 27. Dezember 2021 Bis zum 06.03.2022 kein Ordnungsgeld für die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021

Das Bundesamt für Justiz hat bekannt gegeben, dass Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 bis zum 06. März 2022 COVID-19-Pandemie bedingt auszusetzen. Auch wenn das Ordnungsgeldverfahren zeitweise ausgesetzt wird, stellt die verspätete Offenlegung ein Gesetzesverstoß dar und sollte folglich vermieden werden.

Gesetzesänderung Drittes Corona-Steuerhilfegesetz am 6. Dezember 2021 Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bis zum 31.12.2022 verlängert

Insbesondere Gastronomen und Hotels, aber auch Imbissbetriebe, Cafés, Bäckereien, Kantinen sowie Verpflegungseinrichtungen in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Mahlzeitendienste, wie Essen auf Rädern, soweit deren Speisenabgaben als Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung einzustufen sind, profitieren durch die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7% für zubereitete Speisen bis zum 31.12.2022. Die Freude dürfte jedoch auf Grund der aktuellen Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Umsatzausfällen eher verhalten bei den vorgenannten Unternehmern ausfallen. Ein Service des Kassel-Steuer-Steuerberatungsteams

01.12.2021 Gesetzesänderung GWG am 3. Dezember 2021 Transparenzregister: Eintragungspflicht für GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, GmbH & Co. KG, OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaften

Nachdem bereits AG den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister hinterlegen mussten, müssen nun auch GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaften bis zum 30.06.2022 bzw. alle übrigen eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG) bis zum 31.12.2022 die wirtschaftlich Berechtigten (i.d.R. Gesellschafter mit mehr als 25% Kapitalanteil oder Stimmrecht) elektronisch im Transparenzregister eintragen. Die Eintragung ist nicht sonderlich schwer. Die Anmeldung im Transparenzregister ist grundsätzlich kostenlos, wobei eine jährliche Hinterlegungsgebühr in Höhe von aktuell 4,80 EUR zu entrichten ist. Wir Steuerberater dürfen die Eintragung nicht für unsere Mandanten vornehmen, so dass Sie selber tätig werden müssen. Unser Tipp: erledigen Sie das gleich, bevor Sie die fristgerechte Eintragung vergessen und deswegen ein Ordnungsgeld zahlen müssen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetportal Transparenzregister.de Ein Service des Kassel-Steuer-Steuerberatungsteams

15. September 2021 Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis Jahresende und Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III

Während bei vielen Unternehmen und Selbständigen, die die erste Corona-Soforthilfe beantragt hatten, feststeht, dass diese aufgrund der nicht existenzbedrohlichen Liquiditätsentwicklung ggf. zumindest teilweise zurückgezahlt werden muss, wurden die Corona-Beihilfe-Bestimmungen wieder geändert und erweitert.

Unternehmen,

BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BvR 2422/17 am 19. August 2021 Zinsen für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen verfassungswidrig –Auswirkungen erst für die Zukunft

Mit dem vorgenannten Beschluss erklärt das Bundesverfassungsgericht erwartungsgemäß die den Zinssatz von 6% p. a. auf Nachzahlungs- und Erstattungsbeträge nach §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung zur Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ab 2014 für verfassungswidrig. Auf den ersten Blick sind die Rechtsfolgen dieses Beschlusses im Ergebnis ernüchternd, da es erst für Zinszeiträume ab 2019 zu einer verpflichtenden Neuregelung kommen wird. Denn Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Zinszeiträume ab 2019 fallen nach der coronabedingten Billigkeitsreglung des Bundesministerium der Finanzen sowieso erst ab dem 01.10.2021 an, weshalb aktuell noch keine Zinsbescheide für 2019 erlassen sind. Für die Zinszeiträume 2014 bis 2018 ergeben sich gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts mit folgender profiskalischen Begründung keine verpflichtenden Auswirkungen: „Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt.“ Wie geht es jetzt mit der Verzinsung von Steuernachzahlungs- und Steuererstattungsbeträgen für den Zinszeitraum 2019 ab dem 01.10.2021 weiter bzw. was sind die erwartbaren Folgen? Der Gesetzgeber ist bis zum 31.07.2022 aufgefordert, rückwirkend eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Insoweit bleibt es abzuwarten, auf Basis welcher Prozentsätze Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen zukünftig berechnet werden. Mangels Anwendbarkeit der bisherigen Verzinsungsregel für Nachzahlungs- und Erstattungsbeträge kann das Finanzamt nach unserer Auffassung vorerst grundsätzlich keine Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Zinszeiträume ab 2019 bis zur Gesetzesänderung erheben. Da jedoch die neue Gesetzesregel rückwirkend zu treffen ist, ist damit zu rechnen, dass eine geringere Verzinsung rückwirkend festgelegt wird und die entsprechenden Zinsbescheide für 2019 erst später ergehen werden. Inwieweit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch Auswirkung auf andere Steuervorschriften hat, denen ein ähnlicher zugrunde liegt, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich nur Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen, nicht jedoch beispielsweise Stundungs- und Hinterziehungszinsen oder die Abzinsungssätze für gewisse Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Wir werden Sie über den weiteren Fortgang informieren.

BMF-Schreiben vom 21.07.2021 – IV C 5 –S 2353/20/10004 : 002 am 9. August 2021 Erhöhung der Pauschale für Umzugskosten ab dem 01.04.2021

Sollten Sie berufsbedingt umgezogen sein, so stellt sich häufig die Frage, welche Aufwendungen Sie einkommenssteuerlich abziehen können. Sie können Ihre Umzugskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen oder sich von Ihrem Arbeitgeber einkommenssteuerfrei erstatten lassen, wenn Ihr Umzug beruflich veranlasst war. Hierbei müssen Sie grundsätzlich Ihre tatsächlichen Umzugsaufwendungen einzeln nachweisen. Von der Nachweispflicht gibt es zwei Ausnahmen, bei denen der Ansatz von Pauschalen möglich ist. Diese Pauschalen, die Umzugs- sowie Unterrichtspauschale, wurden nunmehr wie folgt erhöht: Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei dem Umziehenden beträgt ab dem 1.4.2021 870 EUR (ab dem 1.4.2022: 886 EUR). Für Haushaltsangehörige (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder) können Sie ab dem 1.4.2021 zusätzlich 580 EUR je vorgenannte Person ansetzen (ab dem 1.4.2022: jeweils 590 EUR). Zudem beträgt der pauschalisierende Höchstbetrag der umzugsbedingten Unterrichtskosten je Kind ab dem 1.4.2021 bis zu 1.160 EUR (ab dem 1.4.2022 auf 1.181 EUR begrenzt) in Abhängigkeit von der Höhe Ihrer Einkünfte.

BFH-Urteil vom 01.03.2021 – IX R 27/19 am 8. August 2021 Keine gesonderte Einkommensteuer für das häusliche Arbeitszimmer bei privatem Veräußerungsgeschäft innerhalb der 10-Jahresfrist

Die Einkommenssteuerbefreiung für die zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie, oder für die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist greift auch dann, wenn Sie in der selbst bewohnten Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer genutzt haben. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater begrüßen wir dieses Urteil, da der BFH entgegen den bisherigen BMF-Schreiben klarstellt, dass ein nahezu ausschließlich in der häuslichen Sphäre eingebundenes Arbeitszimmer grundsätzlich im geringen Umfang auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wenn Sie im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer (Büro) nutzen, greift der vorgenannte Steuervorteil grundsätzlich jedoch nicht. Hier gilt das nahezu ausschließlich betrieblich genutzte häusliche Büro als Betriebsvermögen, sofern der Wert dieses Büros mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes der gesamten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie und mehr als 20.500 EUR beträgt. In diesem Fall sollten Sie uns als Steuerberater vorab kontaktieren, damit wir mit Ihnen klären können, ob es nicht langfristig empfehlenswert ist, die Zuordnung des Büros zum Betriebsvermögen zu vermeiden.

Gesetzesänderung Grunderwerbsteuergesetz vom 07.05.2021 – Bundesrat Drucksache 320/21 am 19.05.2021 am 19. Mai 2021 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes mit Wirkung zum 01.07.2021

Am 07.05.2021 hat der Bundesrat der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt, wodurch insbesondere die Behaltefristen von 5 auf 10 Jahre verlängert, sowie die Beteiligungsgrenzen hinsichtlich eines schädlichen Gesellschafterwechsel von 95% auf 90% abgesenkt werden. Von den verschärften Bestimmungen sind insbesondere Personen- und Kapitalgesellschaften mit Gesellschafterwechsel und Grundvermögen im steuerlichen Betriebsvermögen betroffen. Die Gesetzesänderungen sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden. Sprechen Sie uns bitte kurzfristig an, sofern entsprechende Gesellschafterwechsel geplant sind oder Grundvermögen von bzw. auf eine Gesamthand übertragen werden soll.

BGH-Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20 am 10. Mai 2021 Abänderungsklausel mit fingierter Zustimmung in Kreditverträgen unwirksam

Einseitig von der Bank durchgeführte Änderungen, die auf dem „Kleingedruckten“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verbraucherkreditverträgen beruhen, sind unwirksam, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zustimmung durch den Kunden unterstellen, sofern der Kunde der Bank nicht seine Ablehnung anzeigt. Der BGH macht damit den unlauteren Geschäftspraktiken von vielen Banken eine Ende, die auf die Untätigkeit vieler Kreditnehmer bauen, um so einseitige Änderungen in ihren Abänderungsklauseln im Nachhinein vorzunehmen. Unternehmer können sich hingegen grundsätzlich nicht auf das Urteil berufen.

Verlust des Anspruches auf Kurzarbeitergeld in Folge von Fristversäumnissen vermeiden am 28. April 2021 Verlust des Anspruches auf Kurzarbeitergeld in Folge von Fristversäumnissen vermeiden

Im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld (KUG) möchten wir Sie auf folgende Fehlerquellen hinweisen, die regelmäßig zum Verlust des Anspruches auf Kurzarbeitergeld führen:

  1. Anzeige der Kurzarbeit nicht rechtzeitig bei der Arbeitsagentur gestellt.
  2. Verlängerung der Kurzarbeit wurde nicht rechtzeitig beantragt.
  3. Der unterschriebene Antrag auf Kurzarbeitergeld wurde nicht oder verspätet bei der Arbeitsagentur eingereicht.
Unternehmen, die weiter von der Möglichkeit der Kurzarbeit Gebrauch machen wollen, sollten darauf achten, die zeitliche Befristung der Kurzarbeit rechtzeitig zu verlängern, da anderenfalls der Anspruch auf die Erstattung entfällt (Bitte schauen Sie auf Ihrem Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, wie lange das Kurzarbeitergeld bewilligt wurde.). Die Anzeige bzw. der Antrag auf Verlängerung des Arbeitsausfalls muss von Ihnen in dem Monat bei der Arbeitsagentur eingereicht werden, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine rückwirkende Billigung durch die Agentur für Arbeit erfolgt grundsätzlich nicht. Die Verlängerung können Sie formlos, schriftlich per Post, über die Kurzarbeit-App oder den Upload-Service der Bundesagentur einreichen. Wurde vom Betrieb bereits Kurzarbeit angezeigt und von der Agentur für Arbeit bewilligt, ist bei einer zusammenhängenden Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten oder länger immer eine neue Anzeige über den Arbeitsausfall erforderlich. Eine Unterbrechung von mindestens drei zusammenhängenden Monaten führt automatisch zu einer Beendigung der angezeigten und bewilligten Kurzarbeit, unabhängig vom Ende des Bewilligungszeitraumes. Wir als Ihre Lohnabrechnungsstelle bereiten für Sie nach Mitteilung der Ausfallzeiten die Lohnabrechnungen und den monatlichen Antrag auf Kurzarbeitergeld (Leistungsantrag) vor. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss von Ihnen ergänzt, unterschrieben und an die Agentur für Arbeit weitergeleitet werden. Beachten Sie hierbei bitte die 3-Monatsfrist. Die 3-Monatsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Aktuelle Änderungen der Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III (z.B. Eigenkapitalzuschuss und Saisonware) am 28. April 2021 Aktuelle Änderungen der Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III (z.B. Eigenkapitalzuschuss und Saisonware)

  1. Corona-Neustarthilfe für gewisse Kapitalgesellschaften und Gesellschafter von Personengesellschaften erweitert
    Ab dem 30.03.2021 wurde die Corona-Neustarthilfe über die Soloselbständigen hinaus auch für gewisse Kapitalgesellschaften und für Gesellschafter einer Personengesellschaft erweitert, die weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen und deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.

    Folglich können Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt)), die zumindest 51% ihrer Einkünfte aus einer originären gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen (also nicht überwiegend Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit), zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III wählen, wenn der alleinige oder zumindest einer der Gesellschafter mit mindestens 25% Kapitalanteil an der Kapitalgesellschaft ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden ausübt. Auch natürliche Personen als Gesellschafter von Personengesellschaften können grundsätzlich, ähnlich wie ein Soloselbstständiger, für die Einkünfte aus der Beteiligung an Personengesellschaften unter gewissen Umständen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Die Höhe der Neustarthilfe ist gestaffelt und beträgt maximal 50% des durchschnittlichen Umsatzes aus 2019, maximal 7.500 Euro (ab einem Jahresumsatz 2019 von 30.000 Euro), sofern ein Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 2021 in Höhe von 60% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz aus 2019 vorliegt. Sollte hingegen der tatsächliche Umsatz des ersten Halbjahres 2021 mehr als 40% des durchschnittlichen Umsatzes aus 2019 ausmachen, kommt es zu Rückzahlungen. Im Rahmen der Neustarthilfe kann damit eine Kapitalgesellschaft je Gesellschafter mit 25% Beteiligung, der einen Arbeitsvertrag mit mindestens 20 Wochenstunden mit der Kapitalgesellschaft hat, bis zu 7.500 Euro Neustarthilfe erhalten. So kann also eine Kapitalgesellschaft bei vier entsprechend mitarbeitenden Gesellschaftern mit 25% Beteiligung in Summe bis zu 30.000 Euro beantragen, was gegebenenfalls höher ist, als die förderfähigen Fixkosten der Überbrückungshilfe III (z.B. bei Freiberufler-Kapitalgesellschaft). Die Antragsfrist endet momentan mit Ablauf des 31.08.2021. Der ideale Zeitpunkt der Antragsstellung ist somit nach Fertigstellung der Buchführung für das erste Halbjahr 2021. Insoweit bitten wir all diejenigen, die einen Antrag auf Neustarthilfe stellen wollen, uns bis spätestens zum 31.07.2021 ihre Buchführungsunterlagen des ersten Halbjahres 2021 einzureichen.
  2. Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe läuft am 30.04.2021 ab
    Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe läuft am 30.04.2021 ab. Antragsberechtigte Unternehmen, für die noch kein Antrag gestellt wurde, bitten wir sich mit uns kurzfristig in Verbindung zu setzen.

    Bitte beachten Sie jedoch, dass sich aus einem erheblichen Umsatzeinbruch im November beziehungsweise Dezember 2020 allein noch keine Antragsberechtigung ergibt. Antragsberechtigt sind grundsätzlich
    1. die ab November 2020 von der Schließungsanordnung des Bundes betroffenen Unternehmen (direkt betroffene Unternehmen),
    2. indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen sowie
    3. über Dritte indirekt betroffene Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von den direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
    Falls eine Beantragung der November- und Dezemberhilfe oder eine Beantragung der Überbrückungshilfe III möglich ist, prüfen wir natürlich für Sie bei der Antragstellung, welcher der beiden Anträge für Sie vorteilhaft erscheint (beide Corona-Beilhilfen schließen sich gegenseitig aus).
  3. Klarstellungen zur Überbrückungshilfe III

    1. Eine erfreuliche Änderung der Überbrückungshilfe III ist die Erhöhung des Fördersatzes in Monaten mit mindestens 70 % Umsatzrückgang von bisher 90 % auf bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten (gilt bei Nutzung der Bundesregelung Kleinbeihilfe, nicht aber bei der Bundesregel Fixkostenhilfe). Sofern wir bereits für Sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, so wird dies spätestens im Rahmen der Schlussrechnung zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
    2. Zudem ist nun ein als Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung deklarierter Zuschlag für die Überbrückungshilfe III in Höhe von bis zu 40 % ausgewählter förderungsfähiger Fixkosten vorgesehen.
      • Einen „Eigenkapitalzuschuss“ in Höhe von 25% gibt es nur für Unternehmen, die in drei Monaten im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben.
      • Für den vierten Monat mit Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der „Eigenkapitalzuschuss“ auf 35% und ab dem fünften Monat mit Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Förderzeitraum gibt es einen Aufschlag von 40%.
      Zu beachten ist hierbei, dass der Aufschlag nur auf gewisse förderungsfähigen Fixkosten gewährt wird (u.a. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen, notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, Abschreibungen aufs Anlagevermögen, Versicherungsbeiträge, Antragskosten und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung).
    3. Insbesondere für Handelsunternehmen, die im jeweiligen Vergleichsmonat 2019 zumindest 70% ihres Umsatzes mit dem stationären Handel erzielt haben, können Wertverluste aus verderblicher Ware oder einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden saisonalen Ware als förderfähige Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach festgelegten Regeln ansetzen.
    Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind nun auch Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.10.2020 (bisher: vor dem 30.04.2020) aufgenommen haben. Die Geltendmachung der Abschreibung von Saisonware führt zu nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand. Die zu dokumentierende Informationen haben wir Ihnen nachfolgend dargestellt:
Ermittlung und Dokumentation des Wertverlustes der dauerhaften Wertminderung der saisonalen Ware

Ermittlung des Wertverlustes aus einer dauerhaften Wertminderung der saisonalen Ware was ist zu dokumentieren für welchen Zeitraum

Wintersaisonware Frühling-/Sommersaisonwaren

Kumulierte Saisonware zu Anschaffungskosten (ohne abziehbare Vorsteuer) am Beginn des Betrachtungszeitraums -
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Anschaffungszeitpunkt des Artikels
Anschaffungskosten ohne abziehbare Vorsteuer
genaue Artikelbezeichnung aus der sich auch die Zurordnung als Saisonware ergben soll
Menge je Artikel(gruppe)
Gesamtbetrag der vorgenannten Saisaonware
Wintersaisonware, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurde, nicht aber die Ware, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde Frühling-/Sommersaisonwaren, die vor dem 1. April 2021 eingekauft wurden und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden
./. 10% der Anschaffungskosten der nicht verkaufte kumulierten Saisonware am Ende des Betrachtungszeitraum, sofern nicht gespendet (dann 0%). Das Entsorgen von abgeschriebener Saisonware sollte somit bis zur Antragsstellung vermieden werden und ist gesondert zu dokumentieren. - Fortführung der vorgenannten Liste, d.h. Verminderung um entsprechende Verkäufe bis zum … … bis zum 30.06.2021 … bis zum 31.12.2021
= Wertverluste aus einer dauerhaften Wertminderung der saisonalen Ware



  Achtung: Es muss nach aktueller Rechtslage eine dauerhafte Wertminderung der Saisonware vorliegen: Machen Sie also eine dauerhafte Wertminderung der Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend und verkaufen Sie dann später dennoch diese Ware mit einem Verkaufspreis größer als 10% der Anschaffungskosten, müssen Sie grundsätzlich mit einer Rückzahlung rechnen.

Verbesserung der Überbrückungshilfe III sowie Verlängerung der Corona-bedingten Steuererleichterung am 8. April 2021 Verbesserung der Überbrückungshilfe III sowie Verlängerung der Corona-bedingten Steuererleichterung

  1. Verbesserung der Überbrückungshilfe III sowie zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss bei langanhaltendem Umsatzeinbruch
    Die Bundesregierung hat angekündigt, dass alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50% im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erlitten haben, im Rahmen der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss haben.

    Der zusätzliche Eigenkapitalzuschuss beträgt zwischen 25% und 40% der förderfähigen Fixkosten Nr. 1 bis 11 und wird damit auf einen Teil der förderfähigen Fixkosten als Zuschlag berechnet. Für Unternehmen gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruches von mindestens 50% und beträgt in diesem Monat 25%.
    Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% erhöht sich der Zuschlag auf 35%.
    Bei fünf oder mehr Monaten bei anhaltendem Umsatzeinbruch von mindestens 50% erhöht sich der Eigenkapitalzuschuss noch einmal auf 40% je weiterem Monat. Davon unabhängig wurden folgende Punkte hinsichtlich der Überbrückungshilfe III überarbeitet:
    • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
    • Gewisse betroffene Unternehmen sind bisher aufgrund diverser formeller Voraussetzungen als nicht förderfähig eingestuft worden. Wir begrüßen es von daher, dass Antragstellern in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt wird, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückganges im Jahr 2019 zu wählen.
    • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
    Ob Unternehmen, die die vorgenannten Verbesserungen nutzen wollen und jedoch bereits die Überbrückungshilfe III beantragt haben, einen zeitnahen Antrag auf Änderung stellen können oder ob dies erst im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen kann, ist unklar. Wir empfehlen in solchen Fällen auch aus Kostengründen grundsätzlich erst die Buchführung bis Juni 2021 fertig abzuwarten, so dass im Anschluss die Schlussrechnung der Überbrückungshilfe beantragt werden kann.

  2. Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
    Das Bundesministerium für Finanzen hat bekanntgegeben, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 30.06.2021 einen Antrag auf Stundung der Steuerzahlungen bis zum 30.09.2021 stellen können. Ferner ist eine Anschlussstundung bis zum 31.12.2021 bei Vorliegen entsprechender Stundungsvoraussetzungen bis zum 31.12.2021 unter Vereinbarung einer Ratenzahlung vorgesehen. Wir bitten entsprechende Mandanten uns rechtzeitig vor dem 30.06.2021 Rückmeldung unter Angabe der Gründe zu geben, sofern eine Stundung gewünscht wird. Gerne stellen wir sodann einen Antrag auf Stundung für Sie. Bitte beachten Sie, dass nur fällige Steuerzahlungen gestundet werden können. Die laufende Steuervorauszahlung für das dritte Kalendervierteljahr 2021 fällt beispielweise nicht unter die vorgenannte Stundungsmöglichkeit. Ferner wird nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen u.a. Vollstreckungsausschub bis zum 30.09.2021 gewährt. Anpassungen von Steuervorauszahlungen 2021 sollen im vereinfachten Verfahren möglich sein. Dies bedeutet, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 bis zum 31.12.2021 stellen können, ohne dass Sie die Corona-bedingten Schäden genau quantifizieren müssen. Gleichzeitig werden regelmäßig BWA zum Nachweis der aktuellen Ertragslage vom Finanzamt angefordert, um Missbrauchsfälle zu vermeiden.

Kassengesetz vom 22.12.2016 am 15. M�rz 2021 Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ist bei elektronischen Kassensystemen spätestens ab dem 01.04.2021 Pflicht!

Gerade die Unternehmer mit großem Barkundenendgeschäft erlitten in 2020 aufgrund der Schließungsanordnungen in Folge der Corona-Lockdown-Maßnahmen hohe Umsatzeinbußen. Gleichwohl hält die Finanzverwaltung an der Pflicht fest, dass alle elektronischen Kassensysteme ab dem 01.04.2021 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE oder Fiskalspeicher genannt) verfügen müssen. Dies bedeutet für viele dieser Unternehmer, dass sie durch Nachrüstung bestehender Kassensysteme oder Anschaffung entsprechender Neukassensysteme zusätzlich Geld in die Hand nehmen müssen, um nicht bei Verstoß Gefahr von Steuerhinzuschätzungen zu laufen. Sollten Sie noch keine finanzamtskonforme elektronische Kasse verwenden, empfehlen wir Ihnen dringend eine entsprechende Nachrüstung oder Neuanschaffung einer finanzamtskonformen elektronischen Kasse bis zum 31.03.2021. Ein weiteres Problem scheint hinsichtlich vieler cloudbasierter Kassensysteme zu bestehen, da bisher nur wenige Softwareanbieter dieser cloudbasierten Kassensysteme ihr System beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik TSE-konform zertifiziert haben. Aktuell werden nur wenige cloudbasierter Kassensysteme auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik als zertifiziert und damit finanzamtskonform ausgewiesen. Mandanten mit cloudbasierten Kassensystemen empfehlen wir unter dem nachstehenden Link zu überprüfen, ob ihr cloudbasiertes Kassensystem TSE-zertifiziert ist: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Zertifizierung-und-Anerkennung/Listen/Zertifizierte-Produkte-nach-TR/Technische_Sicherheitseinrichtungen/TSE.html
Sollte das von Ihnen verwendete cloudbasierte Kassensystem nicht in der vorgenannten Liste aufgelistet sein, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit Ihrem Kassenanbieter auf. Für Mandanten, die Überbrückungshilfe III für 2021 beantragen werden, könnten unter gewissen weiteren Voraussetzungen nach unserem Verständnis anteilige Investitionskosten im Zeitraum März bis Juni 2021 für die Neuanschaffung eines elektronischen Kassensystems im Falle der Umsetzung im Rahmen eines Hygienekonzeptes (z.B. Verringerung der Laufwege von Kellnern in einem Gastronomiebetrieb oder Selbstbedienungskassensysteme im Einzelhandel) oder im Rahmen von Investitionen in Digitalisierung (z.B. Umstieg von einer offenen Ladenkasse auf eine elektronisches oder cloudbasiertes Kassensystem) als zusätzliche Fixkosten im Rahmen Ihres Antrags auf Überbrückungshilfe beihilfeerhöhend berücksichtigt werden.

BMF Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) am 5. M�rz 2021 Abschreibungsdauer von gewisser Computerhardware und Software auf ein Jahr verkürzt

Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen bekanntgegeben, dass die Nutzungsdauer für gewisse Computerhardware und Software auf ein Jahr herabgesetzt wird. Dies bringt Investitionsanreize für die Anschaffung der nachstehenden Wirtschaftsgüter: Bei welchen Wirtschaftsgütern gilt die einjährige Nutzungsdauer? Das BMF Schreiben führt u.a. folgende begünstigte Wirtschaftsgüter auf (nachstehend zusammengefasst und verkürzt wiedergegeben):

  1. Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Tablet-Computer, Desktop-Thin-Client
  2. Workstation (Hochleistungs-Einzelplatzcomputer), auch mobile Workstation
  3. Computerperipherie, wie beispielsweise Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, externe Festplatten und DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer), Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und „Computer-Bildschirm“ oder auch Monitor oder Display sowie Drucker
  4. Software: Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung
Inwieweit damit Computerserver im Sinne des BMF-Schreibens begünstigt sind, erscheint noch nicht ganz klar. Nach unserer ersten Lesart spricht einiges dagegen, dass das Bundesministerium für Finanzen die Anschaffung von Computerservern bzw. Großrechner begünstigen wollte. Sollte sich dies anders darstellen, werden wir Sie entsprechend informieren. Die genaue Definition der begünstigten Wirtschaftsgüter entnehmen Sie bitte dem vorgenannten BMF-Schreiben. Ab wann greift die kürzere Nutzungsdauer? Die Neuregelung ist für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre erstmals anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Haben Sie bis zum 31.12.2020 entsprechende Wirtschaftsgüter angeschafft, die im Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2020 endet, noch nicht abgeschrieben sind, so können Sie im Kalenderjahr 2021, sofern Sie kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, die noch nicht abgeschriebenen Restbuchwerte vollständig über die Abschreibungen steuermindernd gelten machen.

Übersicht der Corona-bedingten Steuererleichterungen 2021 am 15. Februar 2021 Übersicht der Corona-bedingten Steuererleichterungen 2021

  1. Umsatzsteuer-Sonderzahlung / Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
    In fast allen Bundesländern können auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung auch für das Jahr 2021 für durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen ganz oder teilweise herabgesetzt werden.

    Möchten Sie von der Möglichkeit der Herabsetzung Gebrauch machen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung.
     

  2. Zinslose Stundung für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern bis zum 30.06.2021
    Eine zinslose Stundung für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern ist für durch die Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige bis maximal zum 30.06.2021 bei Stellung eines Stundungsantrages bis zum 31.03.2021 möglich. Wollen Sie von der Möglichkeit der Stundung Gebrauch machen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung. Über den 30.06.2021 hinaus soll eine Stundung nur bei angemessener Ratenzahlung bis zum 31.12.2021 möglich sein.
     

  3. Vollstreckungsaufschub für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern bis zum 30.06.2021
    Vollstreckungsaufschub wird den durch die Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen für bis zum 31.03.2021 fälliger Steuern bis maximal zum 30.06.2021 bei Mitteilung des Steuerschuldners bis zum 31.03.2021 an das zuständige Finanzamt gewährt. Über den 30.06.2021 hinaus soll Vollstreckungsaufschub nur bei angemessener Ratenzahlung bis zum 31.12.2021 möglich sein. Wollen Sie von der Möglichkeit des Vollstreckungsaufschubes Gebrauch machen, setzen Sie sich bitte kurzfristig mit Ihrem Finanzamt in Verbindung.
     

  4. Erlass von bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschlägen
    Bis zum 30.06.202021 entstandene Säumniszuschläge können auf Antrag für von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen erlassen werden. Setzen Sie sich bitte im Bedarfsfall mit uns in Verbindung.
     

  5. Vereinfachte Herabsetzung der Steuervorauszahlungen
    Für durch die Corona-Krise betroffenen Mandanten können wir unter Darlegung ihrer Verhältnisse im vereinfachten Verfahren die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2021 für die Einkommens-, Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragen.

    Sprechen Sie uns gerne im Bedarfsfall an.
     

  6. Übernahme von Kosten für Covid19-Test durch den Arbeitgeber ist kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
    Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Kosten für Covid19-Tests, so wird aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich unterstellt, dass dies im überwiegend eigenbetrieblichen Interessen erfolgt.

    Die Folge: Es liegt insoweit kein lohn- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor, so eine Klarstellung des Bundesministeriums für Finanzen.
     

OFD Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2020 – S 2253 – 2020/0025 – St 231 am 5. Februar 2021 Keine generelle Werbungskostenkürzung bei Corona-bedingten Mietrückgängen

Mit vorgenanntem Schreiben stellt die OFD Nordrhein-Westfalen klar, dass ein zeitweiser oder vollständiger Mieterlass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters als Folge der Auswirkungen der COVID19-Pandemie nicht grundsätzlich zu einer anteiligen Werbungskostenkürzung führt, wenn die tatsächlich vereinnahmte Miete die ortsübliche Miete um mehr als die Hälfte unterschreitet. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum von 66% auf 50% ab dem 01.01.2021 herabgesetzt. Dies erscheint auch zwingend notwendig, da durch Mietpreisbremse & Co. Vermieter in der Regel gar nicht in der Lage sind, die Mieten an die sich rasch erhöhenden Mietpreissteigerungen anzupassen. Zudem kommt es gerade bei der Vermietung von gewerblichen Räumlichkeiten zudem zu Mietausfällen, da einige Mieter in Folge der Auswirkungen der COVID19-Pandemie zunehmend in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter nur dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Achtung: Beträgt das Mietentgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Ergebnis im Rahmen der Totalüberschuss-Prognoseprüfung ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, so dass Werbungskosten nur noch anteilig abgezogen werden können. Besonderheiten sind auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen und anderen kurzfristigen Vermietungen von Wohnraum zu beachten, so dass Sie besser einen Steuerberater im Zweifelsfall hinzuziehen. Die Klarstellung durch die OFD Nordrhein-Westfalen begrüßen wir als Steuerberater sehr und hoffen, dass auch die übrigen länderbezogenen Finanzverwaltungen ähnlich verfahren werden.

Klarstellung durch die Bundesregierung: Überbrückungshilfe soll Verluste und nicht entgangene Gewinne kompensieren am 18. Januar 2021 Klarstellung durch die Bundesregierung: Überbrückungshilfe soll Verluste und nicht entgangene Gewinne kompensieren

Nach der Ankündigung schneller und unbürokratischen Corona-Hilfsmaßnahmen durch die Bundesregierung stellt sich zunehmend mehr Ernüchterung ein. Die gewährten Corona-Hilfsprogramme werden immer komplexer und mehr und mehr in sich verschachtelt und wurden zudem der Höhe nach begrenzt

  1. Überbrückungshilfe II und III ist beschränkt auf vorausgegangene Verluste in Folge von ungedeckten Fixkosten
    Ohne große Kommunikation hat die Bundesregierung am 14.12.2020 die sogenannte „Bundesregel Fixkosten 2020“ veröffentlicht. Diese Bundesregelung stellt nunmehr klar, dass Überbrückungshilfe II und III nur noch beantragt werden kann, wenn der betroffene Betrieb oder Soloselbstständige neben dem notwendigen Umsatzrückgang von 30% bzw. 50% im sogenannten beihilfefähigen Zeitraum Verluste in Folge von unterdeckten Fixkosten erlitten hat. Corona-Zuschüsse, wie die November-/Dezemberhilfe, sind auf den Verlust anzurechnen und mindern damit die beantragungsfähige Überbrückungshilfe II.

    Der Staat will somit im Prinzip keine entgangenen Gewinne kompensieren, sondern nur anteilig die entstandenen Verluste. Gestaltungsspielraum besteht für die antragsstellenden Unternehmen und Soloselbstständigen bei der Auswahl der Verlustmonate: Bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten können wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 herangezogen und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgegriffen werden. Grundsätzliche Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im entsprechenden Zeitraum ein Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019 vorlag. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei einmalige Verluste aus Wertminderung (z.B. Abschreibung des nicht werthaltigen Teils des Warenbestandes). Eine allgemeine Prognose der Auswirkungen der neuen Klarstellung in Form der „Bundesregel Fixkosten 2020“ erscheint insoweit schwierig, da Leistungszeitraum (also der Zeitraum für den die Überbrückungshilfe gezahlt wird) und der sogenannte „beihilfefähige Zeitraum“ (also der Zeitraum für welchen der Umsatzrückgang sowie die durch nicht gedeckte Verluste entstandenen Fixkosten entstanden sind) auseinanderfallen. Wir gehen aktuell davon aus, dass sich demnach Betriebe und Soloselbständige gewisser Branchen auf fortlaufende Verluste einstellen müssen, da lediglich 40% bis 90% der erstattungsfähigen Fixkosten im Leistungszeitraum bei Beantragung der Überbrückungshilfe erstattungsfähig sind und davon unabhängig zunächst einmal im beihilfefähigen Zeitraum Verluste durch nicht gedeckte Fixkosten vorliegen müssen, bevor ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden kann. Die verbleibenden Verluste sind selber zu tragen und manch ein Bedürftiger kann mangels entsprechender Verluste keinen Antrag auf Überbrückungshilfe II stellen. Wir empfehlen betroffenen Betrieben und Soloselbstständigen weiterhin eine rollierende Liquiditätsplanung aufzustellen und im Falle eines absehbaren Liquiditätsengpasses frühzeitig Gespräche beispielsweise mit der Hausbank hinsichtlich der Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln aufzunehmen. Bitte beachten Sie zudem, dass der Unternehmerlohn nicht als erstattungsfähige Fixkosten förderfähig ist (gleichwohl bei der Berechnung der untergedeckten Fixkosten bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen einbezogen wird), so dass im Bedarfsfall der eigene Lebensunterhalt des Unternehmers zusätzlich über andere Maßnahmen abgesichert werden muss.

  2. Verlängerung der Antragsfristen
    Die Antragsfrist für die November-/Dezemberhilfe wurde bis zum 30.04.2021 verlängert. Ebenfalls verlängert wurde die Antragsfrist für die Beantragung der Überbrückungshilfe II bis zum 31.03.2021.

  3. Vorläufigkeit der Corona-Zuschüsse
    Bitte beachten Sie, dass alle ausgezählten Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen sich noch durch die bis zum 31. Dezember 2021 verpflichtend vorzunehmende Schlussrechnung ändern können.

    Alle Anträge beruhen auf den vorliegenden, teils vorläufigen Buchführungszahlen. Insoweit werden wir weiterhin an unserer Strategie festhalten, Anträge grundsätzlich erst nach Erstellung der abgestimmten Buchhaltung und nicht auf Basis von Prognosen zu erstellen, um nachträgliche Änderungen möglichst zu vermeiden oder zumindest gering zu halten.

  4. Gesonderte Abfrage der Corona-Beihilfen in den Steuererklärungen
    Im Rahmen der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 werden die Corona-Beihilfen durch das Finanzamt im Steuerformular abgefragt. Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Abfrage für Überprüfungszwecke vorgenommen wird. Die Höhe des Jahresergebnisses, welche im Rahmen der Steuererklärungen übermittelt wird, gibt zwar keine direkten Aufschlüsse auf das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen innerhalb des Förderzeitraums, kann gleichwohl als allgemeines Indiz zur Einleitung weitergehender Prüfungsmaßnahmen genutzt werden.

Insolvenzrechtliche Änderungen & Landesbürgschaften auch Leasinggeschäfte – Chancen und Risiken für Unternehmen am 11. Januar 2021 Insolvenzrechtliche Änderungen & Landesbürgschaften auch Leasinggeschäfte – Chancen und Risiken für Unternehmen

  1. Corona-November- und Dezember-Beihilfe
    Hinsichtlich der Corona-November- und Dezember-Beihilfe besteht die Möglichkeit von Abschlagszahlungen. Die Nutzung der Abschlagszahlung bedeutet jedoch, dass wir für Sie zweimal die Sache bearbeiten müssen, wodurch Ihnen grundsätzlich höhere Bearbeitungskosten durch uns entstehen. Insoweit empfehlen wir weiterhin, sofern es Ihre Liquiditätslage zulässt, die Erstellung der November- bzw. Dezemberbuchhaltung abzuwarten, um im Anschluss die Beihilfeanträge zu stellen.

    Vermehrt haben wir es zusätzlich mit Rückfragen der Behörden zu gestellten Förderanträgen zu tun. Dies zeigt, dass die Behörden sich nach und nach besser organisieren. Es ist damit zu rechnen, dass die behördlichen Maßnahmen zur Prüfung missbräuchlicher Antragsstellung zunehmen und übergreifend koordiniert werden. So ist zu vermuten, dass zukünftig Banken und auch das Finanzamt Verdachtsmeldungen von missbräuchlichen Antragsstellungen abgeben werden. Auf diesem Weg würden die Behörden detaillierte Informationen über die betrieblichen Liquiditätsstände und die genauen Einkünfte während des Förderzeitraumes erhalten. Hinsichtlich der noch nicht möglichen Beantragung der Überbrückungshilfe III (gilt für den Zeitraum ab dem 01.01.2021) werden wir Sie rechtszeitig informieren, sobald eine Antragsstellung möglich ist und bitten Sie bis dahin auf Anfragen zur Beantragung der Überbrückungshilfe III abzusehen.

  2. Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts sowie Verkürzung der Restschuldbefreiung in Kraft getreten
    Mit der vorgenannten Gesetzesänderung wird für in der Krise befindlichen Unternehmer u.a. nicht nur ein Rechtsrahmen geschaffen, sich bei drohender aber nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit unter mehrheitlicher Zustimmung der Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens zu sanieren, sondern auch die Zugangsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren vorübergehend gelockert. Für viele unserer Mandanten erscheint hingegen die grundsätzliche Verkürzung der Laufzeit der Restschuldbefreiung für Privatpersonen, Selbstständige und Einzelunternehmer auf drei Jahre (indirekt) bedeutsam. Da es noch nie so leicht war nach einer Insolvenz wieder auf die Beine zu kommen, muss nunmehr mit einer erhöhten Anzahl von Insolvenzanträgen gerechnet werden. Seien Sie also auf der Hut und schützen Sie sich entsprechend vor Forderungsausfällen.

  3. Landesbürgschaften auch für Leasinggeschäfte möglich
    Die Bürgschaftsbank Hessen bieten nunmehr Bürgschaften auch für Leasinggeschäfte an und schließt damit eine vermehrt auftretende Finanzierungslücke. Während der Corona-Krise erlebten wir bei einigen Mandanten, dass der Abschluss von Leasinggeschäften insbesondere durch höhere Unsicherheitsfaktoren und fehlende Möglichkeiten der Absicherung der Leasinggeschäfte abgelehnt wurde. Die Bürgschaftsbank Hessen wirbt u.a. wie folgt:

    • Bis zu 2,5 Millionen Euro Finanzierungssumme
    • 50 oder 70 Prozent Bürgschaftsquote
    • digitaler Antragsweg
    • Entscheidung binnen 48 Stunden möglich
Ihr Kassel-Steuer-Team

Corona-Maßnahmen: Neue Informationen über die November- und Dezemberhilfe am 1. Dezember 2020 Corona-Maßnahmen: Neue Informationen über die November- und Dezemberhilfe

  1. Novemberhilfe kann beantragt werden und wird für den Schließungszeitraum Dezember verlängert

    Die Anträge für die Novemberhilfe können nunmehr gestellt, wenn gleich organisatorische und technische Probleme hierbei zu überwinden sind.

    Derweilen hat die Bundesregierung die Verlängerung der Hilfe für den Schließungszeitraum Dezember beschlossen (Dezemberhilfe).

    Wir empfehlen von der Schließungsanordnung betroffenen Mandanten grundsätzlich, sofern noch ein ausreichender Liquiditätspuffer vorhanden ist, erst die Erstellung der Novemberbuchhaltung abzuwarten, um möglichst zeitaufwendige Berichtigungen im Nachgang zu vermeiden. Wir wollen natürlich so wirtschaftlich wie möglich für unsere Mandanten arbeiten und nicht unnötige Kosten für Sie erzeugen.

    Betroffene Mandanten werden gebeten, uns möglichst kurzfristig ihre Buchhaltungsbelege für November 2020 einzureichen.

    Zuständig für die Stellung der Corona-Fördermittelanträge ist bei uns im Haus Ihr Ansprechpartner für die Erstellung Ihrer Gewinnermittlung und Steuererklärungen.
    Aufgrund der Anrechnung der Novemberhilfe auf die Überbrückungshilfe und umgekehrt, erscheint eine zeitweise versetzte Beantragung beider Corona-Hilfen zielführend (i.d.R. zunächst Novemberhilfe vor Überbrückungshilfe II).

  2. Verlängerung der umwandlungsrechtlichen Rückwirkungsfrist
    Wir hatten darüber berichtet, dass für gewisse Umwandlungen in 2020, für welche die 8-monatige Rückwirkungsfiktion möglich ist, der gesetzliche Rückwirkungszeitraum von 8 auf 12 Monate verlängert wurde. Mit Gesetzesänderung vom 20.10.2020 soll die umwandlungsrechtliche Verlängerung von 8 auf 12 Monate auch für bestimmte Umwandlungen bis zum 31.12.2021 gelten. Zur Harmonisierung der umwandlungsrechtlichen mit den umwandlungssteuerrechtlichen Vorschriften wurde auch eine entsprechende Verordnung vom 05.11.2020 durch das Bundesministerium für Finanzen verabschiedet.

  3. Stärkung der Eigenkapitalstruktur durch Beteiligung der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft

    Sowohl kleine und mittelständische Unternehmen als auch Existenzgründer haben zur Stärkung Ihres Eigenkapitals die Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen temporär Kapital durch Beteiligung des Förderinstitutes der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft aufzunehmen. Wir erleben mehr und mehr irrationale und risikoaverse Entscheidungen seitens der Kreditinstitute, so dass das Ausweichen auf öffentliche Fördermittel manchmal die letzte Möglichkeit ist frisches Kapital zu erhalten.

    Hingegen freut sich die Nutzung des KfW-Corona-Schnellkredites großer Beliebtheit und auch die bankenunübliche schnelle Abwicklung ist eine große Hilfe für den deutschen Mittelstand.

    Nutzen Sie bei Bedarf aktiv die Möglichkeit der Beratung durch entsprechenden Hotlines der Förderinstitute.

  4. Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige ab 2021

    Über weitere Details der neuen Corona-Hilfeprogramme, der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe für Soloselbständige ab 2021 werden wir zu einem späteren Zeitpunkt informieren.

Ihr Kassel-Steuer-Team

BFH vom 28.04.2020 - B 121/19 am 21. November 2020 Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Renovierung vor Vollzug des Immobilienkaufvertrages

Mit Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des unterlegenen Finanzamtes stellt der BFH klar, dass die Aufwendungen für nicht üblicherweise jährlich anfallende Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die vor dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums einer Immobilie angefallen sind, nicht unter die Abzugsbeschränkung für nicht üblicherweise jährlich anfallende Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb fallen (keine sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten). Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger im Keller-/Erdgeschosswohnung des zu erwerbenden Mehrfamilienhauses so schnell wie möglich wieder zwei Wohneinheiten herrichten und diese vermieten wollen, sich mit den Voreigentümern im Zuge des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags dahin verständigt, dass der Steuerpflichtige die hierfür erforderlichen Umbau- bzw. Renovierungsmaßnahmen sowie eine Dacherneuerung in Eigenregie schon vor Kaufpreiszahlung und Eintragung in das Grundbuch durchführen kann. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater begrüßen wir dieses BFH-Urteil, denn die Regelung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten führt nicht selten für viele Immobilieneigentümer zu einer bösen steuerlichen Überraschung: Kaufen Sie ein Haus oder eine Eigentumswohnung für Vermietungszwecke und führen Sie innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung größere (nicht jährlich anfallende) Instandhaltungsmaßnahmen durch, so können Sie diese Aufwendungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten sondern nur über die Abschreibung (i.d.R. über 50 Jahren) einkommensteuerlich geltend machen, wenn die Summe dieser Instandhaltungskosten innerhalb des Dreijahreszeitraums 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Umsatzsteuer übersteigen. Ob durch den Beschluss des BFH eine dauerhafte und risikofreie Gestaltungsoption eröffnet wurde, kann infrage gestellt werden. Der BFH-Beschluss wurde noch nicht von der Finanzverwaltung veröffentlicht und es ist die weitere Reaktion der Finanzverwaltung abzuwarten.

Corona-Maßnahmen: Kurzarbeitergeld verlängern & Antragstellung Corona-Novemberhilfe erst Ende des Monats möglich am 18. November 2020 Corona-Maßnahmen: Kurzarbeitergeld verlängern & Antragstellung Corona-Novemberhilfe erst Ende des Monats möglich

Über nachstehende Neuerungen im Rahmen der Corona-Unterstützungsmaßnahmen möchten wir Sie in Kenntnis setzen:

  1. Kurzarbeitergeld aktiv verlängern – es besteht Handlungsbedarf Ihrerseits
    Wir haben darüber berichtet, dass die Regelung für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängert wurde.

    Sollte Ihr Unternehmen (weiterhin) von der Kurzarbeit betroffen sein, schauen Sie bitte auf Ihren Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, wie lange Ihnen das Kurzarbeitergeld gewährt wird (Die Kurzarbeitergeld-Bewilligungen laufen in der Regel zum 31.12.2020 aus, so dass Handlungsbedarf bestehen könnte).

    Bei Wunsch auf Verlängerung der Kurzarbeit, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Gerne kontaktieren Sie unser Lohn Team, wenn wir Ihnen die neuen Anträge auf Verlängerung für die Kurzarbeit vorbereiten sollen.

  2. Corona-Novemberhilfe

    Die Antragstellung für die 75%-Corona-Novemberhilfe soll in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.) technisch möglich sein.

    Aufgrund der verspäteten Freischaltungen werden kurzfristige Abschlagszahlungen in Aussicht gestellt. Es bleibt abzuwarten, ob das Antragsportal dieses Mal rechtzeitig bereitsteht oder ob wieder Mal erhebliche technische Probleme die Antragsstellung behindern.

    Wir werden Sie diesbezüglich weiter informieren.

  3. Corona-Überbrückungshilfe III ab dem 01.01.2021 bzw. Corona-Neustarthilfe für Soloselbständige

    Nach und nach werden die Änderungen für den dritten Zuschusszeitraum der Überbrückungshilfe III (Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021) bekannt.

    Die Überbrückungshilfe III soll eine einmalige Betriebskostenpauschale (Corona-Neustarthilfe) für Soloselbstständige beinhalten. Die einmalige Betriebskostenpauschale beträgt 25% des siebenfachen des durchschnittlichen Monatsnettoumsatzes 2019, maximal 5.000 Euro.

    Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

  4. KfW-Corona-Schnellkredit

    Der KfW-Corona-Schnellkredit ist nunmehr auch von Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern beantragbar. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Berater Ihrer Hausbank.

Neue Corona-Unterstützungsmaßnahmen angekündigt am 2. November 2020 Neue Corona-Unterstützungsmaßnahmen angekündigt

Aufgrund der neuen Beschränkungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung weitere Corona-Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe und Selbständige angekündigt. Auf kurzfristige Unterstützung in Form einer umsatzbasierten Kostenzuschusspauschale können sich zunächst einmal Betriebe und Soloselbständige freuen, die direkt von der temporären Schließung betroffen sind. Zudem hat die Bundesregierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe angekündigt, die in indirekter Weise vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen erleiden müssen, wie die von der Schließungsanordnung betroffenen Betriebe.

  1. umsatzbasierte Kostenzuschusspauschale als einmalige Corona-Wirtschaftshilfe
    Die wichtigsten Eckpunkte für die einmalige Corona-Wirtschaftshilfe haben wir Ihnen nachstehend zusammengefasst:
    1. Ihr Betrieb muss **von der Schließungsanordnung direkt betroffen sein.**
      Eine Auflistung der von der Schließung betroffenen Betriebe in Hessen können Sie dem nachstehenden Link entnehmen: https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/neue-corona-massnahmen-beschlossen
       
    2. Die einmalige Corona-Wirtschaftshilfe soll für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern 75% des entsprechenden Umsatzes aus November 2019 betragen. Das pauschale und einfache Ermittlungsverfahren soll eine schnelle Auszahlung der Beihilfe sicherstellen.
      Für Soloselbständige können anstelle des durchschnittlichen Novemberumsatzes 2019 auch der durchschnittliche Jahresumsatzes 2019 zugrunde gelegt werden, wenn dieser höher war.
      Dieses Mal werden auch „junge“ Unternehmen unterstützt, die nach November 2019 gegründet wurden. Anstelle des Monatsumsatzes für November 2019 bei nach November 2019 gegründete Unternehmen ist der entsprechende Monatsumsatz für Oktober 2020 zugrunde zu legen.
       
    3. Es soll eine Verrechnung mit anderen staatlichen Leistungen im Monat November 2020 erfolgen. Somit müssen Antragssteller mit einer Kürzung der entsprechenden Überbrückungshilfe oder des Kurzarbeitergeldes für den Monat November 2020 rechnen.
       
    4. Die Beantragung soll über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Somit ist zu erwarten, dass wir als Steuerberater für Sie die Anträge stellen werden.
       
    Sobald die entsprechende Förderrichtlinie veröffentlicht ist sowie eine Beantragung technisch möglich ist, werden wir Sie über weitere Details informieren.
     
  2. Ausweitung des KfW-Corona-Schnellkredites
    Erfreulich ist auch, dass der KfW-Corona-Schnellkredit zukünftig auch von Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern beantragt werden kann.
     
  3. Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe (= Überbrückungshilfe III)
    Die Überbrückungshilfe wird über Dezember 2020 für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängert. Es ist zu erwarten, dass sich für den dritten Corona-Überbrückungshilfezeitraum wieder die Antragsbedingungen verändern werden. Wir werden Sie in gewohnter Manier auf dem Laufenden halten.

BFH vom 19.12.2019 - VI R 8/18 am 29. Oktober 2020 Krankheitskosten für Unfall auf dem Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzbar

Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden, dass die durch einen Unfall auf dem Weg zu Arbeit entstandenen Aufwendungen der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden unbeschränkt als Werbungskosten absetzbar sind. Eine Abgeltung durch die sogenannte Pendlerpauschale liegt nicht vor, da sich diese Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) nur auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen erstreckt. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Sollte also Ihre Krankenversicherung nicht alle unfallbedingten Krankheitskosten erstatten, müssen Sie die selbstgetragenen Gesundheitskosten vorrangig als Werbungskosten und nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Als Steuerberater wissen wir, dass dies ist für Sie für gewöhnlich einkommensteuerlich vorteilhaft ist und dies umso mehr, wenn Ihre übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro bereits übersteigen.

BFH vom 06.05.2020 - X R 16/18 am 12. Oktober 2020 Lohnsteuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils für das Aufladen von Elektrofahrzeugen (Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber)

Lädt ein Arbeitnehmer sein privates oder betriebliches Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug ohne Bezahlung im Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers auf, so ist der hierdurch entstehende geldwerte Vorteil gemäß § 3 Nr. 46 EStG lohnsteuer- bzw. einkommensteuerfrei, sofern dieser Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn gewährt wird. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug, welches der Arbeitnehmer auch für Privatfahrten nutzen kann, so ist die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Stromkosten für das elektrische Laden des Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs gemäß § 3 Nr. 50 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Aus Vereinfachungsgründen lässt das Finanzamt auch Pauschalen für die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung der Kosten für das elektrische Laden des Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs wie folgt zu: a) wenn Arbeitnehmer keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber hat:

bis zum
31.12.2020
ab dem
01.01.2021
Elektrofahrzeuge 50 € 70 €
Hybridelektrofahrzeuge 25 € 35 €

b) wenn Arbeitnehmer eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber hat:
bis zum
31.12.2020
ab dem
01.01.2021
Elektrofahrzeuge 20 € 30 €
Hybridelektrofahrzeuge 10 € 15 €

Ist der Arbeitnehmer hingegen Eigentümer des Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs (Privatfahrzeug) stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Übereignet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug unentgeltlich bzw. verbilligt oder gewährt der Arbeitgeber Zuschüsse zum Erwerb dieser Ladevorrichtung, so kann der geldwerte Vorteil mit 25% pauschal lohnversteuert werden. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater begrüßen wir die Anhebung der pauschalen Erstattungsbeträge, da Strom- und Ladepreise stellenweise merklich angestiegen sind und zudem weitere Anreize für die Elektromobilität gesetzt werden. Erfreulich ist auch, dass der Förderzeitraum bis zum 31.12.2030 verlängert wurde. Sprechen Sie uns als Steuerberater an, denn die Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen kann einige steuerliche Vorteile bieten. Erfahren Sie mehr über die lohnsteuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen, sowie weitere Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter https://www.kassel-steuer.de/service/artikel/steuervorteile-fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-mehr-netto-vom-brutto-gehalt/

BFH vom 06.05.2020 - X R 16/18 am 14. September 2020 Voller Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen durch Ihre Krankenkasse

Der BFH hat mit Urteil vom 06.05.2020 entschieden, dass die von einer (gesetzlichen) Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährten Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten des Versicherten keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt, sofern durch diese Bonuszahlungen konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen (Versicherten) ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung für die sogenannte Basisabsicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben einkommensteuerlich abziehbar, so der Grundsatz. Erhalten Sie jedoch von Ihrer Krankenkasse eine Beitragserstattung, müssen Sie diese grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Minderung des Sonderausgabenabzugs im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung erfassen. Dies gilt jedoch nicht für jede Zahlung Ihrer Krankenversicherung. Bonuszahlungen zum Ausgleich der von Ihnen als versicherte Person getragenen Aufwendungen für die Früherkennung bestimmter Krankheiten oder zur Gesundheitsprävention (z.B. durch bestimmte qualitätsgesicherte sportliche Aktivitäten) mindern demnach nicht die als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch bei pauschaler Ausgestaltung der Bonuszahlung durch die Krankenkasse, so dass die Bonuszahlung nicht exakt den tatsächlichen selbst getragenen Aufwendungen von Ihnen abdecken muss. Als Steuerberater wissen wir, dass sich der Blick, für was Sie eine Zahlung von Ihrer Krankenkasse erhalten, lohnen kann.

25.08.2020 BFH vom 28.04.2020 - VI R 41/17 am 25. August 2020 Verlängerung der Einspruchsfrist bei unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung (Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail)

Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Einspruchsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann nicht nur einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, sondern ein Jahr, so der BFH. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater begrüßen wir die Entscheidung des BFH, da diese in gewissen Fällen bei Versäumnis der Monatsfrist auch einen späteren Einspruch innerhalb der Jahresfrist ermöglicht. In folgender Form können Sie Einsprüche einlegen:

  • schriftlich (als in Papierform, z.B. Brief oder Fax. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert.)
  • elektronisch (als E-Mail. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist bei der elektronischen Einlegung des Einspruchs nicht erforderlich.)
  • zur Niederschrift (also mündlich. Die mündliche Erklärung hat persönlich durch Sie als Einspruchsführer oder durch einen bevollmächtigten Vertreter mündlich beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.)
Das Finanzamt hat auf alle drei vorgenannten Formen der Einspruchseinlegung hinzuweisen. Dies könnte dann wie folgt lauten: „Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem/dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.“ Zudem muss der Verwaltungsakt eine E-Mailadresse des zuständigen Finanzamtes enthalten oder zumindest deren Internetseite. Fehlt es hier dran, dann können Sie sich auf die verlängerte Einspruchsfrist berufen.

19.06.2020 BFH vom 12.02.2020 - VI R 42/17 am 22. Juni 2020 Kürzung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Arbeitstagen

Zur Abgeltung der Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) kann für jeden Arbeitstag, an welchem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Werbungskostenpauschale in Form der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer der einfachen Wegstrecke zur Abgeltung der Aufwendungen für Hin- und Rückweg ansetzen. Der BFH hat mit Urteil vom 12.02.2020 klargestellt, dass wenn ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur den Hin- oder Rückweg zurücklegt, die Entfernungspauschale für diesen Arbeitstag nur hälftig, also mit 0,15 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden kann. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater ist das BFH-Urteil zwar systematisch nachvollziehbar, führt jedoch aufgrund der fehlenden Anpassung der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je vollen Entfernungskilometer an die tatsächlichen Kostensteigerungen der vielen Jahre seit Einführung dieser Gesetzesvorschrift teilweise nicht zu einer Besteuerung nach dem Nettoleistungsprinzip. Kurzum: Die Politiker sollten über einen den tatsächlichen Preissteigerungsraten angepassten Entfernungskilometersatz nachdenken.

30.05.2020 Rechtsänderung BUKG am 3. Juni 2020 Umzugskosten steuerlich absetzen: Erhöhung der Pauschalen für berufsbedingten Umzug ab dem 01.06.2020

Beruflich bzw. betrieblich veranlasste Umzugskosten können unter gewissen Voraussetzungen steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sie können entweder die nachgewiesenen tatsächlichen Umzugskosten eines beruflich bzw. betrieblich veranlassten Umzuges als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe gelten machen (zum Beispiel die Transportkosten oder die Kosten der Wohnungsbeschaffung) oder ohne weitere Nachweise die Pauschalen für einen berufsbedingten Umzug nach dem Bundesumzugskostenrecht für den öffentlichen Dienst steuerlich absetzen.

Umzug beendet ab01.03.201801.04.201901.06.2020
Verheiratete1.573 EUR1.622 EUR1.639 EUR
Ledige787 EUR811 EUR820 EUR
Zuschlag347 EUR 357 EUR361 EUR

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Wenn Sie umziehen, gehören Ihre mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen grundsätzlich der privaten Lebensführung an. Sie können Umzugskosten gleichwohl als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe steuerlich nur dann abziehen, wenn und soweit die Aufwendungen für den Umzug durch einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Umzug entstanden sind. Ein beruflich bzw. betrieblich veranlasster Umzug liegt grundsätzlich vor, wenn Ihre **berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit das auslösende Moment für den Umzug war. Gemäß BFH-Rechtsprechung ist eine beruflich bzw. betriebliche Veranlassung gegeben, wenn Sie zum Beispiel durch Ihren Umzug eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich erreicht haben. Sprechen Sie uns als Steuerberater an, da die Abgrenzung der beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung im Einzelfall schwierig sein kann.

18.05.2020 BFH vom 06.08.2019 - VIII R 18/16 am 22. Mai 2020 Steuerliche Berücksichtigung eines Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft

Ver­zich­tet ein Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (z.B. GmbH) aus ge­sell­schaft­li­chen Grün­den un­be­dingt auf ei­nen Teil sei­nes im steu­er­li­chen Pri­vat­ver­mö­gen be­find­li­chen Dar­le­hens ge­gen­über der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, so lie­gen in Hö­he des wert­hal­ti­gen Teils des Dar­le­hens grund­sätz­lich ne­ga­ti­ve Ein­künf­te aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen im Sin­ne von § 20 Abs. 2. EStG vor, in­so­weit der Ge­sell­schaf­ter tat­säch­lich die An­schaf­fungs­kos­ten für das Dar­le­hen ge­tra­gen hat. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steu­er­be­ra­ter be­grü­ßen wir die­ses BFH-Ur­teil, wel­ches die Recht­spre­chungs­grund­sät­ze aus den BFH-Ur­tei­len vom 12.01.2016 – IX R 48/14, IX 49/14 und IX 50/14 (steu­er­li­che Ab­zieh­bar­keit von pri­va­ten For­de­rungs­ver­lus­ten) auch auf For­de­run­gen des Ge­sell­schaf­ters fort­schreibt. Be­ach­ten Sie, dass zwi­schen­zei­tig das Ein­kom­mens­steu­er­ge­setz zum Nach­teil der Steu­er­bür­ger ge­än­dert wur­de, so dass für die Ver­lus­te aus der Über­tra­gung wert­lo­ser (fi­nan­zi­el­ler) Wirt­schafts­gü­ter des steu­er­li­chen Pri­vat­ver­mö­gens ab dem 01.01.2020 le­dig­lich nur noch 10.000 Eu­ro mit Ein­künf­ten aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen pro Ka­len­der­jahr steu­er­lich aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen. Zwar kön­nen nicht aus­ge­gli­che­ne Ver­lus­te vor­ge­tra­gen wer­den und in Fol­ge­jah­ren mit po­si­ti­ven Ein­künf­ten aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen ver­rech­net wer­den, je­doch auch hier nur in Hö­he von ma­xi­mal 10.000 Eu­ro pro Ka­len­der­jahr. Es ist frag­lich, in­wie­weit die­se Vor­schrift im Ein­zel­fall ver­fas­sungs­ge­mäß ist.

20.04.2020 BFH vom 13.07.2019 - VI R 36/17 am 20. April 2020 Gestellung von Brötchen und Heißgetränken während der Arbeitszeit grundsätzlich kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug

Der BFH hat mit Urteil vom 03.07.2019 festgestellt, dass die Gestellung von unbelegten Backwaren und Brötchen mit einem Heißgetränk während der Arbeitszeit kein lohnsteuerpflichtiges Frühstück darstellt. Für die Annahme eines einfachen Frühstückes muss der Arbeitgeber zumindest noch den Aufstrich oder den Brötchenbelag stellen. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater fragen wir uns gelegentlich, ob es in manch einem Streitfall an Augenmaß fehlt. So stellt auch die Gestellung von Keksen während Besprechungen unzweifelhaft keinen Sachbezug dar. Das „Brötchen“-BFH-Urteil bietet Arbeitgebern einen gewissen Gestaltungsrahmen für eine steuerneutrale Ausgestaltung von betrieblich veranlassten Zusammenkünften ohne lohnsteuerliche Folgen im Nachgang: Um Streitpotenzial mit dem Finanzamt auszuschließen, sollten Sie als Arbeitgeber beachten, dass im Urteilsfall eine vom Arbeitgeber bezahlte Pause für alle Arbeitnehmer des Betriebes zur abteilungsübergreifenden Kommunikation unter Gestellung von unbelegten Backwaren und Rosinenbrötchen (Heißgetränke konnten kostenlos aus einem Getränkeautomaten durch die Arbeitnehmer genutzt werden.) zum sofortigen Verzehr diente. Der BFH stellt insoweit zurecht klar, dass im Urteilsfall die kostenlose Gewährung der überlassenen Backwaren (Die Art der unbelegten Brötchen ist im Übrigen egal.) keine Gegenleistung für die Verfügungsstellung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer darstellt und damit auch kein Arbeitslohn vorliegen kann. Vielmehr diente die Gestellung von Backwaren zum sofortigen Verzehr der Schaffung günstiger Arbeitsbedingungen. Wir empfehlen Arbeitgebern zur Vermeidung von Streit mit dem Finanzamt trotzdem die übrigen Rahmenbedingungen aus dem Urteilsfall (während vom Arbeitgeber bezahlter Pause / für alle Arbeitnehmer / zum sofortigen Verzehr) zumindest ähnlich auszugestalten.

16.04.2020 BFH vom 03.04.2019 - VI R 46/17 am 16. April 2020 Aufwendungen für ein häus­liches Arbeits­zimmer steuer­lich absetz­bar, auch wenn das Arbeits­zimmer nicht zwingend erforder­lich ist

Der BFH hat mit Urteil vom 03.04.2019 klargestellt, dass es für die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unerheblich ist, ob das häusliche Arbeitszimmer für die steuerrelevante Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung ausschlaggebend. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater begrüßen wir die Klarstellung durch den BFH, denn so können Sie beispielweise auch ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung Ihrer vermieteten Immobilien steuerlich gelten machen. Die von Ihnen getragenen Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer können Sie grundsätzlich wie folgt steuermindernd absetzen, wenn der jeweilige Raum Ihres häuslichen Arbeitszimmers ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird:

  1. Ihre Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie in voller Höhe steuermindernd absetzen, wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellt.
  2. Ihre Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie beschränkt mit bis zu 1.250 Euro im Jahr steuermindernd absetzen, sofern Ihnen für Ihre betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellt.

09.04.2020 BFH vom 11.02.2020 - VIII B 131/19 am 12. April 2020 Tarif­begünstigte Betriebs­ver­äußerung im Ganzen bei Frei­berufler­praxen – Wieder­auf­nahme der Tätig­keit des Ver­äuße­rers

Der BFH hat mit Ur­teil vom 09.04.2020 der re­strik­ti­ven Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ei­ne Ab­sa­ge er­teilt, mit wel­cher das Fi­nanz­amt häu­fig zum Nach­teil von Frei­be­ruf­lern die steu­er­li­che Be­güns­ti­gung des Frei­be­tra­ges nach § 18 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 4 EStG (ma­xi­mal 45.000 Eu­ro) so­wie hin­sicht­lich der Ta­rif­be­güns­ti­gung des steu­er­pflich­ti­gen Teils des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns ver­sagt hat­te. Vor­aus­set­zung für die Ta­rif­be­güns­ti­gung ist, dass der Be­triebs­ver­äu­ße­rer zu­min­dest für ei­ne ge­wis­se Zeit am bis­he­ri­gen ört­li­chen Wir­kungs­kreis sei­ne bis­he­ri­ge frei­be­ruf­li­che Tä­tig­keit ein­stellt. Der BFH stellt klar, dass es grund­sätz­lich kei­ne star­re zeit­li­che Gren­ze für die Tä­tig­keits­ein­stel­lung gibt und je­weils die Um­stän­de des Ein­zel­falls ent­schei­dend sind. Ei­ne wei­te­re Mit­ar­beit des Be­triebs­ver­äu­ße­rers als an­ge­stell­ter oder frei­er Mit­ar­bei­ter des Er­wer­bers nach Be­triebs­ver­äu­ße­rung ist auch un­schäd­lich. Un­schäd­lich ist auch ei­ne ge­ring­fü­gi­ge Fort­füh­rung der bis­he­ri­gen frei­be­ruf­li­chen Tä­tig­keit, so­fern die auf die sie ent­fal­len­den Be­triebs­ein­nah­men we­ni­ger als 10% der Be­triebs­ein­nah­men der letz­ten 3 Jahr vor Be­triebs­ver­äu­ße­rung im Durch­schnitt aus­ma­chen. Dies gilt auch dann, wenn die ge­ring­fü­gi­ge Fort­füh­rung der bis­he­ri­gen frei­be­ruf­li­chen Tä­tig­keit die Be­treu­ung neu­er Man­da­te ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung um­fasst. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steu­er­be­ra­ter be­grü­ßen wir die­se wich­ti­ge Klar­stel­lung des BFH, wei­sen aber im Hin­blick auf die vor­ge­nann­ten Steu­er­vor­tei­le dar­auf hin, dass wei­ter­hin al­le we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen, ins­be­son­de­re die im­ma­te­ri­el­len Wirt­schafts­gü­ter der Pra­xis wie Man­dan­ten­stamm bzw. Pra­xis­wert, de­fi­ni­tiv auf ei­nen Drit­ten ent­gelt­lich über­tra­gen wer­den müs­sen. Nimmt der Ver­äu­ße­rer sei­ne frei­be­ruf­li­che Tä­tig­keit nach ei­ner ge­wis­sen Zeit wie­der auf, kann dies auch dann schäd­lich sein, wenn die Wie­der­auf­nah­me zum Zeit­punkt der Über­tra­gung der Pra­xis nicht ge­plant war. In dem BFH-Ur­teil wird aus­drück­lich ei­ne War­te­zeit von zwei bis drei Jah­ren un­ter Be­ach­tung der Um­stän­de des je­wei­li­gen Ein­zel­fal­les als aus­rei­chend ge­nannt. So­mit emp­feh­len wir als Steu­er­be­ra­ter grund­sätz­lich wei­ter die War­te­zeit von zu­min­dest zwei Jah­ren so­wie die Ge­ring­fü­gig­keits­gren­zen ein­zu­hal­ten.

28.03.2020 BFH vom 19.12.2019 - VI R 8/18 am 30. M�rz 2020 Krank­heits­kos­ten nach Un­fall beim Weg zwischen Woh­nung und ers­ter Tä­tig­keits­stät­te als Wer­bungs­ko­sten ab­zieh­bar

Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden, dass selbst­getragene Krank­heits­kosten des Arbeit­nehmers, die dem Arbeit­nehmer in Folge eines Unfalls auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte entstehen, grund­sätzlich als Werbungs­kosten bei den Ein­künften aus nicht­selbst­ständiger Arbeit un­be­schränkt ange­setzt werden können. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Entsprechende Krankheits­kosten konnten bisher nur mit den übrigen Krank­heits­kosten als außer­gewöhn­liche Belas­tungen beschränkt abgezogen, aber nur insoweit die zumut­bare Belastung betrags­mäßig über­schrit­ten wurden. Der Abzug als Werbungs­kosten kennt keine zumut­bare Belas­tung, die über­schrit­ten sein muss, so dass sich jeder Euro an Krank­heits­kosten aus­wirken kann, sofern dies vom Arbeit­nehmer selbst getragen wurden. Der BFH stellt klar, dass die Pendler­pauschale ledig­lich Abgeltungs­wirkung für die fahrzeug- und weg­strecken­bezo­genen Auf­wen­dungen entfaltet.

24.02.2020 BFH vom 18.11.2019 - IX B 72/19 (veröffentlicht am 13.02.2020) am 24. Februar 2020 Mindest­nutzung zu eigenen Wohn­zwecken für die Ein­kommen­steuer­freiheit bei Ver­kauf einer Immo­bilie inner­halb der 10-­Jahres­frist

Der BFH hat mit Urteil vom 18.11.2019 ent­schieden, dass der Ver­äuße­rungs­gewinn aus dem Ver­kauf einer Immo­bilie inner­halb der 10-­Jahres­frist („Spe­kulations­frist“) dann aus­nahms­weise ein­kommen­steuer­frei ist, wenn die Wohn­immobilie zusammen­hängend zu eigenen Wohn­zwecken im Jahr der Ver­äuße­rung und in den beiden Vor­jahren genutzt wurde. Der BFH stellt klar, dass im mittleren Jahre eine voll­ständige und ununter­brochene Nutzung zu eigenen Wohn­zwecken vor­liegen muss und im davor­liegenden Jahr und im Jahr der Veräußerung jeweils einen Tag als zusammen­hängender Nutzungs­zeitraum umfassen muss. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuer­berater begrüßen wir dieses BFH-Urteil, da somit ein häufig auf­tretendes Pro­blem der Praxis gelöst ist: Denn oftmals kommt es vor, dass Eigen­heime bis zu ihrem finalen Ver­kauf zwischen­zeit­lich vermietet werden oder gar einige Monate leer stehen. Dies führte nach Auf­fassung der Finanz­verwaltung zur Be­steue­rung etwaiger Ver­äuße­rungs­gewinne. Folgender Beispielfall ist gemäß der BFH-Rechtsprechung nicht steuerbar:

  • Dezember 29.12.2017: Kauf einer Eigentumswohnung und Einzug des Steuerpflichtigen zu ausschließlich eigenen Wohnzwecken
  • 01.01. bis 31.12.2018: unveränderte Nutzung des Steuerpflichtigen zu ausschließlich eigenen Wohnzwecken
  • 15.01.2019: Auszug des Steuerpflichtigen und Vermietung an Dritte zu fremden Wohnzecken bis zum 30.10.2019
  • ab dem 01.11.2019: Leerstand der Wohnung
  • 15.12.2019: Verkauf der Wohnung

18.02.2020 EUGH vom 29.06.2017 - C-288/16 am 21. Februar 2020 Umsatz­steuer­befreiung im Rahmen grenz­über­schrei­tender Liefe­rungen nur für den Haupt­fracht­führer

Mit Urteil vom 29.06.2017 hat der EUGH entschieden, dass die Umsatz­steuer­befreiung für die grenz­über­schrei­tenden Be­för­de­rungen von Gegen­ständen nur anzu­wenden ist, wenn die Be­förderungs­leistung unmittelbar an den Versender oder Empfänger durch den Fracht­führer geleistet wird. Damit kommt die Umsatz­steuer­befreiung bei grenz­über­schreitenden Beförderungen im Ergebnis nur für den Haupt­fracht­führer zur Anwendung und nicht für Unter­fracht­führer. Dies gilt auch dann, wenn sich der Haupt­fracht­führer für seine Leistungs­erbringung Unter­fracht­führer bedient. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuer­berater empfehlen wir insbesondere Unter­fracht­führern darauf zu achten, sich nicht un­richtiger­weise mehr auf die Umsatz­steuer­freiheit zu berufen. Die Finanz­verwaltung hat zwischen­zeitig den Umsatz­steuer-Anwendungs­erlass entsprechend angepasst.

31.01.2020 EU-Recht vom 31.01.2020 - Austrittsabkommen am 4. Februar 2020 Brexit – umsatzsteuerliche Folgen

Mit Unterzeichnung des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 31.01.2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Es wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vereinbart, so dass aus umsatzsteuerlicher Sicht die Vorschriften der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) insoweit bis Ende dieses Jahres im Leistungsaustausch mit Großbritannien und Nordirland weiter anzuwenden sind. Das Austrittsabkommen regelt u.a. auch, dass Vorsteuervergütungsanträge für das Kalenderjahr 2020 bis zum 31.03.2021 zu stellen sind. Auch die bisherigen zollrechtlichen Bestimmungen gelten grundsätzlich weiter bis zum 31.12.2020. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen in Anbetracht der hohen Komplexität der Brexit-Thematik bei Geschäftsvorfällen mit Großbritannien und Nordirland für das Kalenderjahr 2020 umsatzsteuerlich und zollrechtlich genau zu prüfen, ob die Geschäftsvorfälle wie bisher auch beurteilt wurden.

15.01.2020 BVerfG vom 19.11.2019 - 2 BvL 22 bis 27/14 am 21. Januar 2020 Kosten der Erstausbildung sind keine Werbungskosten

Die Kosten der Erstausbildung können nur beschränkt als Sonderausgaben und nicht unbeschränkt als Werbungskosten steuerermäßigend abgezogen werden. In den für viele Steuerbürger enttäuschenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts wird die Verfassungsmäßigkeit der einkommenssteuerlichen Vorschriften leider bejaht. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Kosten der Erstausbildung eines Jahres können als Sonderausgaben nur mit positiven, steuerpflichtigen Einkünften dieses Kalenderjahres verrechnet werden. Ein Verlustvortrag durch Sonderausgaben ist nicht möglich, so dass im Ergebnis nicht genutzte Sonderausgaben steuerlich ungenutzt untergehen. Ungenutzte Kosten für eine Fortbildung oder Zweitausbildung können Sie als Werbungskosten hingegen als Verluste vortragen und dann ggf. in späteren Jahren mit positiven Einkünften verrechnen. Als Steuerberater finden wir die Urteile des Bundesverfassungsgerichts ernüchternd und schlecht für den Wirtschaftsstandort Deutschland, wenn man bedenkt, dass im Ergebnis weniger Anreiz geschaffen wird, in eine teure Erstausbildung zu investieren. Für teure Erstausbildungen ist zu überlegen, inwieweit diese im Rahmen eines dualen Studiums oder erst nach einer anerkannten Erstausbildung angefangen werden sollten. In den meisten Fällen dürfte jedoch dem direkten Ausbildungsweg wirtschaftlich der Vorzug zu geben sein (z.B. für „normale“ Studenten). Sprechen Sie vorher Ihren Steuerberater an und klären Sie den Steuereffekt (z.B. bei Piloten).

15.11.2019 BFH vom 04.04.2019 - IV R 18/17 am 27. November 2019 Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich voll abziehbar

Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können grundsätzlich nur mit 1.000 Euro pro Monat bei Vorliegen der allgemeinen Voraussatzungen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden (z.B. Bruttokaltmiete, Nebenkosten, Zweitwohnsitzsteuer). Aufwendungen für die Einrichtung des doppelten Haushaltes unterliegen nicht der vorgenannten Deckelung auf 1.000 Euro pro Monat und können grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen für Werbungskosten daneben in voller Höhe steuermindernd abgezogen werden, so der BFH in seinem Urteil vom 04.04.2019. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte unterhält und zudem am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die erste Tätigkeitsstätte kann hierbei ggf. geschickt steuerlich gestaltet werden, siehe unser Steuerberater-Steuertipp Nummer 30. Ein „eigener Hausstand“ ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer über eine Wohnung verfügt, die seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Weiterhin muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen. Auch ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft können als doppelter Haushalt anerkannt werden. Sie sollten dies am besten mit Ihrem Steuerberater abstimmen. Beachten Sie bei der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausratsartikel auch die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 800 Euro ohne Umsatzsteuer je Wirtschaftsgut. Die Anschaffung von teuren Luxusartikeln für den doppelten Haushalt dürfte jedoch trotz dieses BFH-Urteils weiterhin problematisch sein und sollte zur Reduzierung des Streitrisikos vermieden werden. Bei Anmietung eines teilmöblierten Zimmers oder einer Wohnung empfehlen wir Ihnen als Steuerberater eine Aufteilung der Miete im Mietvertrag vorzunehmen, wenn die 1.000 Euro Grenze anderenfalls überschritten werden könnte.

27.04.2019 BFH vom 11.10.2018 - III R 37/17 am 26. November 2019 Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Schuldzinsen von Cash-Pooling

In seinem Urteil entschied der BFH, dass ausnahmsweise eine gewerbesteuermindernde Saldierung von wechselseitigen Zinserträgen und Zinsaufwendungen bei einem echten Cash-Pooling möglich sei. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a S.1 GewStG ist dem gewerblichen Gewinn ¼ der Summe aus Entgelten für Schuldzinsen wieder hinzuzurechnen, soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen (z.B. auch anteilige Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter) 100.000 Euro übersteigt. Dadurch wirken sich ggf. Schuldzinsen nicht mehr gewerbesteuermindernd aus. Grundsätzlich scheidet eine Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen aus mehreren Schuldverhältnissen zur Verringerung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrages aus, wenn die Darlehen nicht ausnahmsweise als einheitliches Darlehen anzusehen sind. Ein einheitliches Darlehen und damit die ausnahmsweise Möglichkeit der Saldierung von Zinsaufwendungen mit Zinserträgen ist gegeben, wenn die entgegengesetzten Darlehen gleichartig sind (z.B. Geldforderungen mit demselben Zinssatz und Vertragsbedingungen), derselben Zweckbestimmung dienen (z.B. Liquiditätsbündelung im Rahmen des Cash-Poolings) und regelmäßig tatsächlich mit einander verrechnet (z.B. durch buchhalterische Verrechnung) werden. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: In seinem Urteil hat es der BFH für ausreichend befunden, dass die Verrechnung der Zinserträge und Zinsaufwendungen erst zum Jahresende im Rahmen des Jahresabschlusses buchhalterisch vollzogen wurden. Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen zur Verringerung des Streitrisikos mit dem Finanzamt eine entsprechende zivilrechtliche Darlehensvereinbarung abzuschließen, die die gelebte Art und Weise der Verrechnung dokumentiert. Auch eine monatliche Saldierung erscheint nicht zuletzt zur sachgerechten Darstellung des Monatsergebnisses zielführend.

20.06.2019 BFH vom 25.09.2019 - IX R 35/17 am 26. November 2019 Gesellschaftsrechtlicher Gewinnverteilungsschlüssel bei unterjährlichem Gesellschafterwechsel

Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH hinsichtlich einer vermögensverwaltenden GbR, dass der gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsschlüssel auch bei unterjährlichem Gesellschafterwechsel anzuwenden ist. Haben demnach die Gesellschafter von ihren Beteiligungsverhältnissen eine abweichende Ergebnisverteilung geschlossen, so ist dieser abweichende Ergebnisverteilungsschlüssel auch steuerlich anzuerkennen, wenn

  1. dieser abweichende Gewinnverteilungsschlüssel mit Wirkung für die Zukunft

  2. unter Zustimmung aller Gesellschafter beschlossen wurde und

  3. keine rechtsmissbräuliche Gestaltung vorliegt.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater wissen wir, dass es gerade hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung disquotaler Gewinnverteilungsschlüssel strenge Formalitäten zu beachten gibt. Dank der neuen BFH-Rechtsprechung kann nunmehr der Gewinn- oder Verlustanteil für das gesamte Wirtschaftsjahr auf einen neu einsteigenden Gesellschafter verlagert werden, wenn der Eintritt erst innerhalb des Gesellschaftsjahres vollzogen wird und bereits im Vorjahr eine entsprechende Vereinbarung mit Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter getroffen wurde. Stimmen Sie immer von den vermögens- bzw. kapitalmäßigen Beteiligungsverhältnissen abweichende Ergebnisverteilungsschlüssel mit Ihrem Steuerberater vorher ab!

01.09.2019 BFH vom 17.04.2019 - IV R 12/16 am 26. November 2019 Betriebsverpachtung im Ganzen nach Beendigung Betriebsaufspaltung

In seinem Urteil entschied der BFH, dass es nicht zwangsweise zu einer Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung (= Besitz- und Betriebsunternehmen bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb) und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen muss, wenn die Geschäftsanteile an dem Betriebsunternehmen übertragen wurden und damit die notwendige sachliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen entfällt. Voraussetzung für die Fortführung der Buchwerte zur Verhinderung einer Zwangsbesteuerung der stillen Reserven ist, dass

  1. der Betrieb des Besitzunternehmens im Ganzen oder zumindest alle wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebende Betriebsgegenstände verpachtet werden (entscheidend sind hierbei die Verhältnisse des verpachtenden, nicht des pachtenden Unternehmens) und
  2. das Besitzunternehmen nicht klar und eindeutig die Betriebsaufgabe erklärt (Nutzung des sogenannten Verpächterwahlrechtes).
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Der BFH stellt mit seinem Urteil klar, dass die vorstehenden Grundsätze selbst bei einer unechten Betriebsaufspaltung (Besitz- und Betriebsunternehmen sind nicht aus einen Gewerbebetrieb entstanden) gelten. Das BFH-Urteil bringt große Steuersicherheit, weil damit die bisher notwendige Einbringung des Besitzunternehmens z.B. in eine GmbH & Co. KG als Abwehrgestaltung nicht in jedem Fall vor Übertragung der Geschäftsanteile an der Betriebsgesellschaft erfolgen muss. Selbst wenn das Betriebsunternehmen unvorhergesehen in die Insolvenz gerät und dadurch ungewollt die Betriebsaufspaltung beendet wird, sollten Sie sich auf das Verpächterwahlrecht berufen.

05.07.2019 EUGH vom 06.11.2018 - C-684/16 am 5. November 2019 Arbeitgeber muss auf Urlaubsverfall mit Nichtinanspruchnahme hinweisen

Nicht genommene Urlaubsansprüche aus vorausgegangenen Jahren verfallen nur, wenn der Arbeitgeber auf den Verfall hingewiesen hat und wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hatte, den Urlaub rechtzeitig zunehmen. Die Beweislast für die Aufklärung trägt der Arbeitgeber. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater wissen wir, dass selbst nicht der Tod eines Arbeitnehmers den Anspruch auf den nicht genommenen Urlaub untergehen lässt. Insoweit fällt die Ausgleichszahlung des Arbeitgebers des Erblassers in die Erbmasse und unterliegt damit grundsätzlich der Erbschaftsteuer.

BFH vom 25.09.2019 - IX R 35/17 am 20. Juni 2019 Gesellschaftsrechtlicher Gewinnverteilungsschlüssel bei unterjährlichem Gesellschafterwechsel

Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH hinsichtlich einer vermögensverwaltenden GbR, dass der gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsschlüssel auch bei unterjährlichem Gesellschafterwechsel anzuwenden ist. Haben demnach die Gesellschafter von ihren Beteiligungsverhältnissen eine abweichende Ergebnisverteilung geschlossen, so ist dieser abweichende Ergebnisverteilungsschlüssel auch steuerlich anzuerkennen, wenn
1. dieser abweichende Gewinnverteilungsschlüssel mit Wirkung für die Zukunft
2. unter Zustimmung aller Gesellschafter beschlossen wurde und
3. keine rechtsmissbräuliche Gestaltung vorliegt. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater wissen wir, dass es gerade hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung disquotaler Gewinnverteilungsschlüssel strenge Formalitäten zu beachten gibt. Dank der neuen BFH-Rechtsprechung kann nunmehr der Gewinn- oder Verlustanteil für das gesamte Wirtschaftsjahr auf einen neu einsteigenden Gesellschafter verlagert werden, wenn der Eintritt erst innerhalb des Gesellschaftsjahres vollzogen wird und bereits im Vorjahr eine entsprechende Vereinbarung mit Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter getroffen wurde. Stimmen Sie immer von den vermögens- bzw. kapitalmäßigen Beteiligungsverhältnissen abweichende Ergebnisverteilungsschlüssel mit Ihrem Steuerberater vorher ab!

BFH vom 19.04.2019 - VI R 15/17 am 31. Mai 2019 Vorfälligkeitsentschädigung eines Immobiliendarlegens bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten abziehbar

Wird eine bisher als doppelter Haushalt genutzte Wohnung bei Beendigung der aus beruflichen Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, so kann eine Vorfälligkeitsentschädigung in Folge der vorzeitigen Ablösung des entsprechenden Immobiliendarlehens der als doppelter Haushalt genutzte Wohnung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit steuerlich abgezogen werden. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Die Vorfälligkeitsentschädigung teilt grundsätzlich damit das Schicksal des Veräußerungsgewinns der Wohnung. Als Steuerberater wissen wir, dass ein Werbungskostenabzug lediglich abziehbar ist, wenn auch der dazugehörige Veräußerungsgewinn einkommenssteuerpflichtig ist. In den meisten Fällen ist die Veräußerung der Wohnung, welche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt wird, einkommensteuerfrei, wenn zwischen Anschaffung der Wohnung und deren Veräußerung mehr als 10 Jahre lagen oder wenn die Wohnung seit der Anschaffung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (z.B. als doppelter Wohnsitz) genutzt wurde oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Steuerlich könnte es somit vorteilhaft sein die ehemalige Zweitwohnung zu vermieten und mit den Mietüberschüssen das Immobiliendarlehen tilgen. So könnten Sie ohne Vorfälligkeitsentschädigung bei Tilgung des Darlehens verkaufen.

BFH vom 07.06.2018 - VI R 13/16 am 15. April 2019 Kosten für Zusatzkrankenversicherung ggf. Sachbezug im Sinne der 44€-Freigrenze

Schließt ein Arbeitgeber eine Zusatzkrankenversicherung für seine Arbeitnehmer ab, so kann der geldwerte Vorteil in Höhe der durch den Arbeitgeber gezahlten Versicherungsbeiträge insoweit Sachbezug ggf. im Rahmen der noch nicht ausgeschöpften 44€-Freigrenze lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Arbeitnehmer nur den Versicherungsschutz und nicht eine Geldzahlung vom Arbeitgeber verlangen kann. In einer Parallelentscheidung hat der BFH (BFH-Urteil vom 04.07.2018 – VI R 16/17) einen lohnsteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Barlohn angenommen, wenn der Versicherungsvertrag auf Namen des Mitarbeiters lautet und der Arbeitgeber einen monatlichen Barzuschuss auf das Gehaltskonto des Arbeitnehmer zahlt. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen grundsätzlich immer, Ihre Arbeitsverträge neben einer steuerlichen Überprüfung durch Ihren Steuerberater von einem Anwalt mit vertiefter Fachkunde in Arbeitsrecht erstellen und überprüfen zu lassen. Eine Überprüfung nur durch den Steuerberater reicht häufig nicht aus, denn die BFH-Urteile zeigen einmal mehr, dass das Steuerrecht an das Zivil- bzw. Arbeitsrecht seine Rechtsfolgen anknüpft.

BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 am 8. April 2019 Arbeitsrecht: Fremdgeschäftsführer häufig nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Fremdgeschäftsführer, der die Arbeitergeberfunktion wahrnimmt (wovon regelmäßig auszugehen ist), nicht als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen ist. Damit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für solche Fremdgeschäftsführer nicht eröffnet.

Gesetzänderung § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz ab dem 01.01.2019 am 14. M�rz 2019 Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit in Arbeitsverträgen mit Mini-Jobbern zwingend erforderlich (§ 12 TzBfG)

Durch eine Änderung von § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) müssen Arbeitsverträge mit Mini-Jobbern ab dem 01.01.2019 zwingend eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit enthalten. Fehlt es an einer solchen Regelung im Arbeitsvertrag mit Ihren Mini-Jobbern, unterstellt § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) automatisch eine wöchentliche Arbeitszeit vom 20 Stunden. Mini-Jobber können in 2019 aufgrund der Mindestlohnbestimmungen aber nur maximal 48,96 bzw. ab 2020 48,13 Stunden pro Monat arbeiten. Durch die Arbeitszeitfiktion in § 12 TzBfG beträgt im Fall einer Regelungslücke im Arbeitsvertrag die monatliche Arbeitszeit folglich 86,6 Stunden pro Monat. Dies hat zur Folge, dass die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für Mini-Jobs ab dem 01.01.2019 nicht mehr angewendet werden können, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit in den Arbeitsverträgen mit Ihren Mini-Jobbern geregelt sind. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen dringend sämtliche Arbeitsverträge von Mini-Jobbern kritisch durchzusehen, um Sicherzustellen, dass alle betroffenen Arbeitsverträge eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit enthalten. Bei Missachtung drohen sehr hohe Nachzahlung von Lohnsteuern und Sozialabgaben. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind für gesetzliche Vertreter nicht ausgeschlossen.

BFH vom 14.11.2018 - XI R 16/17 am 7. M�rz 2019 Erweiterte Garantiezusage eines Autohändlers grundsätzlich als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei

Verkauft ein Autohändler einem Kunden zusätzlich zum Fahrzeug eine erweiterte Garantiezusage gegen Entgelt, so ist das Entgelt für die erweiterte Garantiezusage nach § 4 Nr. 10a UStG umsatzsteuerfrei, also ohne Umsatzsteuer abzurechnen, denn: Die entgeltliche Garantiezusage stellt grundsätzlich keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Autohändler sollten darauf achten richtige Rechnungen auszustellen, in denen das Teilentgelt für die erweiterte Garantiezusage ohne Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Unrichtige Rechnungen der Vergangenheit sollten berichtigt werden, sofern verfahrensrechtlich noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

FG Köln vom 07.12.2017 – 15 K 1122/16 am 27. Januar 2019 Keine Pflicht zur Vergabe lückenloser fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Verwendet ein gewerblicher oder freiberuflicher Steuerpflichtige keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern auf seinen Ausgangsrechnungen, so berechtig dies alleine nicht das Finanzamt zu steuererhöhenden Sicherheitshinzuschätzungen. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen trotzdem zur Vermeidung des Streitrisikos die Verwendung einer fortlaufenden und lückenlosen Rechnungsnummerierung. Bitte beachten Sie: Im vorliegenden Urteilsfall wurde eine Software zur Rechnungsschreibung eingesetzt, die computergesteuert die Rechnungen mit einer anderen Nummernlogik automatisiert erzeugte. Sollten Sie also Ihre Rechnungen manuell per Excel oder Word und nicht durch eine Software mit automatisierter Nummernvergabe und Journalfunktion erstellen, so könnte tatsächlich das Finanzamt zu einer Sicherheitshinzuschätzung durch die jederzeitige Abänderbarkeit der Rechnungen im Nachhinein ermächtigt sein.

Verfassungsbeschwerde bim BVerfG 2 BvR 2129/18 am 25. Januar 2019 Kostendeckelung im Rahmen der sog. 1%-Methode verfassungsgemäß?

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die sich gegen die Kostendeckelung im Rahmen der 1%-Methode der Versteuerung des privaten Nutzungsvorteils eines überwiegend betrieblich genutzten Firmenwagens wendet. Strittig ist, ob der zu versteuernde private Nutzungsvorteil auf 100% der PKW-Kosten des privat genutzten Firmenwagens oder auf nur 50% gedeckelt ist. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen gegen alle betroffenen Bescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

BFH vom 03.09.2018 – VIII B 15/18 am 23. Dezember 2018 BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen 6% p.a. (Teil 2)

Nach Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 des IX. Senats des BFH hat nunmehr auch der VIII. BFH-Senat die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an der Zinshöhe der steuerlichen Strafzinsen für Zeiträume ab November 2012 ausgeweitet. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen weiterhin in allen offenen Fällen gegen die Nach­zahlungs­zinsen des Finanz­amtes unter Bezug auf die anhängigen Verfassungs­beschwerden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) Einspruch einzulegen und Aussetzung der Voll­ziehung zu beantragen (Hinweis: steuerliche Neben­leistungen werden nicht verzinst, sodass der Antrag auf Aussetzung der Voll­ziehung für Sie risikofrei ist). Aufgrund der Entscheidung des VIII. Senats sind die Chancen, die Aussetzung der Vollziehung zu erhalten, deutlich gestiegen.

Gesetzesänderung vom 08.11.2018 am 14. November 2018 Steuerbefreiung für Privatnutzung betrieblicher Fahrräder oder Elektrofahrräder (Pedelecs)

Nutzer eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrad (Pedelec) dürfen sich freuen: Der geldwerte Vorteil für private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades (Pedelec) ist ab dem 01.01.2019 steuerfrei. Eine Kürzung der Pendlerpauschale (Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte) ist nicht vorzunehmen. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Arbeitnehmer, die noch kein betriebliches Fahrrad oder Elektrofahrrad (Pedelec) haben, sollten ihren Arbeitgeber der Gesundheit und Umwelt zuliebe darauf ansprechen. Als Steuerberater begrüßen wir diese gesetzliche Änderung und hoffen, dass die gesetzliche Steuerbefreiung zunächst einmal bis 2021 befristet ist. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für S-Pedelecs und E-Bikes (Pedelecs fahren dagegen auf Knopfdruck ohne eigenes Treten und sind zulassungs- und führer­schein­pflichtig). Weitere Details finden Sie unter unserem Homepageartikel zur Besteuerung von Diensträdern: Be­steuerung von Elektro-Fahr­rädern (E-Bikes), Pedelecs und Dienst-Fahrrädern, die vom Arbeit­geber gestellt werden

BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17 am 19. Oktober 2018 Fahrzeiten zu Kunden bei Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

Hat ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte zu erbringen, sind die Fahrzeiten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Fahrt zum Kunden von dem Betrieb des Arbeitgebers antritt oder von zu Hause. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Bitte beachten Sie: Sofern kein abweichender Tarifvertrag oder andere Vereinbarung abweichend gilt, sind die vorgenannten Fahrzeiten zumindest mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Bei Verstoß drohen nicht nur arbeitsrechtliche Risiken, sondern es kann zu einer Lohnsteuerverkürzung und Nichtanmeldung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Insbesondere Handwerksunternehmen, Vertriebsmitarbeiter und Dienstleistungsunternehmen, die bei Kunden vor Ort tätig werden, sollten sich mit ihrem lohnabrechnenden Steuerberater genau abstimmen.

BFH vom 13.03.2018 - IX R 16/17 am 7. Oktober 2018 Abfindungszahlungen des Arbeitgebers im Rahmen eines einvernehmlichen Auflösungsvertrages sind als außerordentliche Einkünfte steuerbegünstigt

Zahlt der Arbeitgeber im Rahmen eines einvernehmlichen Auflösungsvertrags für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, liegen grundsätzlich außerordentliche Einkünfte im Falle einer Zusammenballung von Einkünften im Abfindungsjahr vor, die grundsätzlich gemäß der sogenannten Fünftelregel tarifbegünstigt besteuert werden. Ob ein Arbeitnehmer bei Zustimmung des Auflösungsvertrages unter Druck gestanden hat, ist einkommensteuerlich regelmäßig unbeachtlich, so der BFH. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sollten Sie zwecks steuerlicher Optimierung der Abfindungszahlung Ihren Steuerberater vorher konsultieren. Als Steuerberater helfen wir Ihnen gerne, dass mehr netto von Ihrer Abfindung übrig bleibt.

BFH vom 17.04.2018 - IX R 9/17 am 2. Oktober 2018 Einkünfteerzielungsabsicht muss bei Vermietung eines „Homeoffice“ an den Arbeitgeber nachgewiesen werden

Vermietet ein Arbeitnehmer ein Büro oder eine Wohnung an seinen Arbeitgeber beispielsweise als Homeoffice-Arbeitsplatz, so muss der Arbeitnehmer anders als bei zu Wohnzwecken fremdvermietetem Büroraum immer die Einkünfteerzielungsabsicht in Form einer positiven Totalprognose nachweisen. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer die an den Arbeitgeber vermietete Einliegerwohnung aufwendig für rund 26.000 Euro renoviert und dadurch einen Vermietungsverlust einkommensteuerlich geltend gemacht. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Bitte beachten Sie: bei einer auf Dauer angelegten Vermietungsabsicht einer zu fremden Wohnzwecken vermieteten Wohnung oder Haus wird typisierend von einer positiven Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen, sodass Sie grundsätzlich keine Totalprognose aufstellen müssen. Eine an den Arbeitgeber vermietete Wohnung ist hingegen wie eine Gewerbeimmobilie zu behandeln, weswegen Sie eine Überschussprognose zwecks Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht erstellen müssen. Als Steuerberater helfen wir Ihnen gerne dabei.

BFH vom 21.06.2018 - V R 25/15 am 27.9.2018 am 27. September 2018 Vorsteuerabzug auch bei Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers möglich

Als Folge der steuerzahlerfreundlichen EUGH-Rechtsprechungsänderung bestätigt der BFH nunmehr, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Rechnungsausstellers (leistender Unternehmer) unter der auf der Rechnung angegebenen Anschrift ausgeübt wird. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Das BFH-Urteil ist zu begrüßen, da der Leistungsempfänger häufig gar nicht überprüfen kann, wo der leistende Unternehmer den tatsächlichen Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt. Die formellen Anforderungen an die Rechnungsbestandteile können in unserem Homepageartikel Wie schreibe ich meine Rechnungen richtig? nachgelesen werden.

BFH vom 06.06.2018 - X R 41/17 am 20.9.2018 am 20. September 2018 Prämien- und Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung – Auswirkung auf den Sonderausgabenabzug

Der BFH bestätigt, dass Prämienzahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung den Sonderausgabenabzug im Jahr der Erstattung mindern (z.B. Beitragserstattung in Folge geringer Arztbesuche in einem Kalenderjahr). Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Bitte beachten Sie, dass sog. Bonusleistungen Ihren Sonderausgabenabzug nicht mindern (BFH vom 01.06.2016 – X R 17/15). Bonuszahlungen sind im Unterschied zu Prämienzahlungen Erstattungen von Ihnen privat getragener gesundheitsbezogener Aufwendungen (z.B. Teilnahme an von Ihrer Krankenkasse anerkannten Sportprogrammen).

BFH vom 13.03.2018 - IX R 35/16 am 18. August 2018 Nachträgliche Einkünfte aus Kapitalvermögen auch nach Verkauf GmbH-Anteile möglich

Verkauft ein GmbH-Gesell­schafter seine im Privat­vermögen gehaltenen GmbH-Anteile und sollen alle bisher einbehaltenen Gewinne noch an den ausscheidenden Gesellschafter ausgezahlt werden, so kann die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Gewinnausschüttung als nach­trägliche Einkünfte aus Kapital­vermögen und nicht als Veräußerungspreis oder Tantieme anzusehen sein. Voraussetzung ist jedoch, dass ein steuerlich anzuerkennender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegt. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Ihr Steuer­berater sollte zur Ver­meidung von Streitig­keiten mit dem Finanz­amt darauf achten, dass ein klarer und eindeutiger Gewinn­verteilungs­beschluss bspw. im notariellen Anteils­übertragungs­vertrag geregelt ist oder zumindest die zivilrechtliche Ver­pflichtung des neuen Gesellschafters, einen nach der Anteils­übertragung entsprechenden Gewinn­verteilungs­beschluss zu fassen.

BFH vom 13.03.2018 - IX R 18/17 am 14. Juli 2018 Empfangene „Break Fee“ Zahlungen nicht einkommensteuerpflichtig

Der Empfang einer „Break Fee“ Zahlung, die ein Kaufinteressent bedingt durch seinen Abbruch der Verkaufsverhandlung zwecks Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an die verkaufsbereiten Gesellschafter als Vertragsstrafe zahlt, sind grundsätzlich nicht nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig, da der verkaufsbereite Gesellschafter insoweit nicht durch seine Leistung die Vertragsstrafe auslösen kann. Die Zahlung ist im Umkehrschluss einkommensteuerlich nicht steuerbar. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen: Verkaufsverträge sowie sonstige vertraglichen Abreden im Zusammenhang mit Übertragungs- und Nachfolgeverträge sollten immer nicht nur durch einen Rechtsanwalt, sondern auch durch einen Steuerberater vorab auf die steuerlichen Konsequenzen geprüft werden.

BFH vom 01.03.2018 - V R 18/17 am 8. Juli 2018 Vorsteuer­abzug trotz Fehlens des Leistungs­datums in einer Eingangs­rechnung

Die Angabe des Leistungs­datums in einer Eingangs­rechnung war nach Auf­fassung der Finanz­verwaltung zwingende Voraussetzung für den Vorsteuer­abzug. Fehlte das Leistungsdatum, wurde der Vorsteuer­abzug ohne Vorlage einer korrigierten Rechnung verweigert. Der BFH stellt nun klar, dass sich das Leistungs­datum im Einzelfall aus dem Aus­stellungs­datum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Umständen davon aus­zugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungs­aus­stellung bewirkt wurde. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Laut BFH sind bei der Prüfung der Gesamtumstände auch weitere Informationen, Unterlagen und die Branchen­üblichkeit zu berücksichtigen. Im Urteilsfall ging es um einen KFZ-Händler, wobei die Lieferung eines Fahrzeuges für gewöhnlich mit dem Rechnungs­ausstellungs­datum zusammenfällt. Für Dauer­rechnungen, wie zum Beispiel der umsatz­steuer­pflichtigen Vermietung, dürfte die Recht­sprechung nicht anwendbar sein.

BFH vom 07.02.2017 - X R 10/17 am 20. Mai 2018 Verluste aus vergeblichen Investitionen in betrügerischen, gewerblichen Schnee­ballsystemen steuerlich abziehbar?

Beteiligen Sie sich an einem von Ihnen nicht erkannten Schneeball­system, das zu gewerblichen Einkünften führen soll (z.B. Blockheizkraftwerk), so können Sie Ihre Einlage im Verlustfall grundsätzlich steuerlich als negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb geltend machen und nicht nur als Verluste aus dem Kapital­vermögen, die ausschließlich nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Entscheidend für die Frage, welche Einkunftsart vorliegt, ist alleine die Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht die tatsächlichen (betrügerischen) Verhältnisse, die regelmäßig erst nachträglich bekannt werden. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Dass sich Ihr erlittener Verlust aus dem Gewerbebetrieb auch steuerlich mindernd auswirkt ist aber leider nicht zwangsläufig gesagt, da beispielsweise §15a und §15b EStG dem Verlustabzug entgegenstehen können. Unsere Empfehlung lautet von daher immer vorher mit dem Steuerberater zu sprechen, bevor Sie investieren und erst recht im Schadens­fall, auch vor Abgabe der Einkommenssteuererklärung.

BFH vom 14.05.2018 – IX B 21/18 am 15. Mai 2018 BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen 6% p.a. (Teil 1)

Der BFH äußert schwer­wiegende verfassungs­rechtliche Zweifel an der Verfassungs­mäßigkeit der Nachzahlungs­zinsen in Höhe von 6% p.a. zumindest für Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2015 und gewährt mit Beschluss vom 14.05.2018 Aussetzung der Voll­ziehung. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Legen Sie in allen offenen Fällen gegen die Nach­zahlungs­zinsen des Finanz­amtes unter Bezug auf die anhängigen Verfassungs­beschwerden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) Einspruch ein und beantragen Sie die Aussetzung der Voll­ziehung (Hinweis: steuerliche Neben­leistungen werden nicht verzinst, so dass der Antrag auf Aussetzung der Voll­ziehung für Sie risikofrei ist).

BFH vom 29.11.2017 – X R 3/16 am 14. April 2018 Sonder­ausgaben: Keine Anrechnung der selbst­getragenen Krankheits­kosten auf Kranken­versicherungs­beitrags­erstattungen

Verzichten Sie auf die Ein­reichung von erstattungs­fähigen Rechnungen für selbst­getragene Krankheits­kosten, um eine Er­stattung von gezahlten Kranken­versicherungs­beiträgen zu erlangen, so vermindern die er­haltenen Kranken­versicherungs­beitrags­erstattungen die steuerlich abzieh­baren gezahlten Kranken­versicherungs­beiträge, die selbst getragenen und nicht der Ver­sicherung eingereichten Krankheits­kosten können Sie jedoch nicht als Sonder­ausgabe mit geltend machen, obwohl die daraus resultierende Kranken­versicherungs­erstattung sonder­ausgaben­mindernd angerechnet wird. Das erscheint im Ergebnis bei wirtschaft­licher Betrachtung ungerecht, da der BFH feststellt, dass ein Sonder­ausgaben­abzug nur für Kranken­versicherungs­beiträge nebst Neben­leistungen möglich ist und somit bei Nicht­einreichung der erstattungs­fähigen Krankheits­kosten ein Nach­teil bei der Einkommen­steuer entsteht. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Als Steuer­berater empfehlen wir Ihnen, wenn Sie sich mit der Frage der Er­langung einer Kranken­versicherungs­beitrags­erstattung durch Nicht­einreichung von Krankheits­kosten beschäftigen, auch den vorstehend nachteiligen Einkommen­steuer­effekt bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Hinweis: Ein Abzug der Krankheits­kosten als außergewöhnliche Belastung dürfte oberhalb der zumut­baren Belastung regelmäßig bei der Frage, ob Sie erstattungsfähige Krankheits­kosten bei Ihrer Kranken­versicherung zur Erlangung einer Kranken­versicherungs­beitrags­erstattung nicht einreichen, keine Rolle spielen, da die selbst zu tragenden Krankheits­kosten innerhalb der zumutbaren Belastung für gewöhnlich höher sein werden, als die maximal erzielbare Kranken­versicherungs­beitrags­erstattung durch die Nicht­einreichung der Krankheits­kosten.

BFH vom 20.12.2017 – III R 23/15 am 7. April 2018 Werbungs­kosten/Betriebs­ausgaben oberhalb der steuer­freien Einnahmen als neben­beruflicher Übungsleiter steuerlich abziehbar

Erzielen Sie Einnahmen aus der

  • nebenberuflichen Tätigkeit als Übungs­leiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
  • aus der neben­beruflichen künstlerischen Tätigkeit oder
  • aus der neben­beruflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
so können Sie bis zu 2.400€ Einnahmen p.a. steuerfrei verdienen. Strittig war bisher, was steuer­lich passiert, wenn Sie Verluste erzielen. Der BFH hat diese strittige Frage für einen selbständigen Übungs­leiter positiv entschieden: Übersteigen Ihre Werbungskosten oder Betriebs­ausgaben die (auch unterhalb des Übungsleiter­freibetrages liegenden) Einnahmen als nebenberuflicher Übungs­leiter, so können Sie diese Verluste grundsätzlich steuerlich geltend machen. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Als Steuer­berater müssen wir Sie jedoch darauf hinweisen, dass Sie Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit nur dann steuer­lich geltend machen können, wenn keine sogenannte Lieb­haberei vorliegt.

BFH v. 15.11.2017 -VI R 44/16 am 28. M�rz 2018 Im Gesamthandsvermögen gebildeter Investitionsabzug kann auch durch Investition im Sonderbetriebsvermögen genutzt werden

Wird ein Investitions­abzugs­betrag außer­bilanz­iell der Steuer­bilanz des Gesamt­hands­vermögen einer Mit­unternehmer­schaft (Personen­gesellschaft) gebildet (§ 7g EStG), so kann dieser auch durch Invest­itionen im Sonder­betriebs­vermögen eines Mit­unter­nehmers innerhalb des drei­jährigen Investitions­zeitraumes genutzt werden. Insoweit muss der Investitions­abzugs­betrag bei der Personen­gesell­schaft nicht rückgängig gemacht werden. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass Gesamt­hands- und Sonder­betriebs­vermögen zum steuer­lichen Betriebs­vermögen zählen, weswegen es ohne Bedeutung ist, in welchem Bereich die Investition erfolgt. Als Steuerberater empfehlen wir regelmäßig Investitionen im Sonderbetriebsvermögen vorzunehmen, da das Investitions­gut zivil­rechtliches Privat­eigentum des Gesell­schafters darstellt, was regel­mäßig Vorteile hinsichtlich der Haftungsbegrenzung für Schulden der Personen­gesellschaft mit sich bringt.

BFH v. 13.09.2017 -II R 54/15, - II R 42/16 sowie – II R 32/16 am 22. M�rz 2018 Verdeckte Gewinn­aus­schüttung an eine nahe­stehende Person des Gesellschafters löst keine Schenkung zwischen Kapital­gesellschaft und der nahestehenden Person aus

Die Be­zahlung überhöhter Vertrags­entgelte durch eine Kapital­gesellschaft an eine dem Gesell­schafter nahe­stehende Person ist in Höhe des unangemessenen Entgelt­bestandteils nicht als schenkungssteuerliche Schenkung der Kapitalgesellschaft an die nahestehende Person einzustufen. Die Vorteilsgewährung beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der Gesell­schaft und dem Gesellschafter und ist somit als verdeckte Gewinn­ausschüttung einzustufen. Diese Rechts­grundsätze gelten auch, wenn mehrere Gesell­schafter an der Vereinbarung mit der nahe­stehenden Person mitgewirkt haben. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Die Urteile des BFH sind zu begrüßen, weil sie die durch die vorherige BFH-Recht­sprechung verursachte Unsicherheit hinsichtlich einer Schenkung zwischen Kapital­gesellschaft und nahestehender Person ausräumen. Ob jedoch eine schenkungs­steuerliche Schenkung zwischen Gesell­schafter und nahe­stehender Person vorliegt, musste der BFH nicht beurteilen. Ob hier eine Schenkung vorliegt, hängt nach all­gemeinen Rechtsgrundsätzen von der tatsächlichen Aus­gestaltung des Rechtsgeschäftes (z.B. Darlehen, Kaufvertrag, Schenkungs­abrede) ab.

BFH v. 09.11.2017 -VI R 44/16 am 9. M�rz 2018 Schätzung des Bruttolistenherstellerneupreises für die 1%-Regel bei Importfahrzeugen

Impor­tieren Sie ein aus­ländisches Fahr­zeug (z.B. amerikanischen Spor­twagen) als betrieblichen PKW, für welches kein Brutto­listen­hersteller­neupreis in Deutschland verfügbar ist und welches über­wiegend betrieblich genutzt wird, dann ist nicht als Bemessungs­grundlage für die 1%-Regel in Deutschland zwingend der Brutto­listen­hersteller­neupreis heran­zu­ziehen, der für den ausländischen Markt gilt. Wurde beispiels­weise der importierte PKW zu einem deutlich höheren Kaufpreis als der Brutto­listen­hersteller­neupreis für den ausländischen Markt erworben, kann das Finanz­amt auch den höheren Einkaufs­preis (im Urteils­fall der Einkauf­preis des deutschen Zwischen­händlers) für die 1%-Regel als Bemessungs­grundlage heranziehen, da der ausländische Brutto­listen­hersteller­neupreis in einem solchen Fall nicht zwingend einen deutschen Listen­preis widerspiegele. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Im Urteils­fall wurde ein ameri­kanischer Sport­wagen über einen deutschen Zwischenhändler er­worben, so dass ein typischer Brutto­abgaben­preis für Import­fahrzeug­händler existierte. Beachten Sie jedoch: nicht der Import­fahrzeug­händler-Verkaufspreis sondern der Import­fahrzeu­ghändler-Einkaufspreis ist hierbei zugrunde zu legen. Das Problem ist folglich, dass der Import­fahrzeug­händler-Einkaufs­preis jedoch den Käufern in Deutsch­land regelmäßig nicht bekannt sein dürfte.

EuGH vom 21.02.2018 - C-628/16, Kreuzmayr GmbH am 26. Februar 2018 Umsatzsteuer-Risiko beim grenzüberschreitenden Reihengeschäft bei Weiterverkauf ohne Information

Schließen beispielsweise mehr als 2 Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Liefergegenstand ab und wird der Gegenstand vom ersten Unternehmer direkt an den letzten Unternehmer [Abnehmer] befördert oder versendet, so liegt ein sogenanntes Reihengeschäft vor. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es besonders bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen darauf an, den Ort der warenbewegten und den Ort der warenruhenden Lieferung richtig zu bestimmen, da nur die bewegte Lieferung umsatzsteuerbefreit sein kann. Die umsatzsteuerlichen Folgen treten laut EUGH auch dann ein, wenn der erste Unternehmer gar nichts vom Weiterverkauf und damit von dem Vorliegen eines Reihengeschäfts weiß. Dies bedeutet ein hohes Umsatzsteuerrisiko für den ersten Unternehmer in der Lieferkette, da dieser dann ggf. später deutsche Umsatzsteuer abführen muss, die er gar nicht erhalten hat. Die umsatzsteuerlichen Folgen treten laut EUGH auch dann ein, wenn einzelne Unternehmer in der Lieferkette nicht über das Vorliegen eines Reihengeschäftes informiert sind. Falschinformationen eines Wirtschaftsbeteiligten fallen gemäß EuGH nicht unter den Vertrauensschutz und bergen somit ein hohes Umsatzsteuerrisiko. Im oben zitierten Urteil hatte die falsche Beurteilung eines Reihengeschäftes zur Folge, dass 1.) der erste Unternehmer (Sitz in Deutschland) aus seinem ursprünglich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abgerechneten Rechnungsbetrag deutsche Umsatzsteuer abführen musste und 2.) dem letzten Abnehmer (Sitz in Österreich) der Abzug österreichischer Vorsteuer (vom 2. Unternehmer in der Lieferkette in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) nachträglich verwehrt wurde. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Die erste Warenlieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes ist immer dann die warenbewegte Lieferung, wenn

  1. der Zwischenhändler wie ein Eigentümer über den Liefergegenstand verfügen kann, bevor die innergemeinschaftliche Warenbewegung beginnt,
  2. oder wenn der letzte Abnehmer zwar die Beförderung des Liefergegenstandes übernimmt oder veranlasst, die Befähigung, als Eigentümer über den Liefergegenstand zu verfügen aber erst nach der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den letzten Abnehmer übertragen wird.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie in Unkenntnis über den Weiterverkauf gelassen werden, gibt es für Sie keinen Vertrauensschutz, da es laut EUGH nicht darauf ankommt, welches Unternehmen den Gegenstand befördert oder versendet, sondern wann die Eigentumsübertragung stattfindet. Unser Steuerberater-Tipp ist, dass Sie eine klare vertragliche Definition des Ortes des Eigentumsübergangs sowie eine Informationspflicht hinsichtlich eines Weiterverkaufs mit direkter Warenbeförderung oder -versendung an den letzten Abnehmer im Kaufvertrag vereinbaren. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt, welches die vertraglich sicherste Gestaltung für Sie ist.

BFH IX R 36/15 am 26. Februar 2018 Investitions­abzugsbetrag einer Personen­gesell­schaft auch für gesell­schafter­bezogene Investitionen im Sonder­betriebs­vermögen nutzbar

Mit BFH Urteil vom 15.11.2017 entschied der BFH, dass ein im Gesamt­hands­vermögen einer Personen­gesellschaft steuer­mindernd gebildeter Investitions­abzugs­betrag auch für die An­schaffung von Wirtschafts­gütern des Sonder­betriebs­vermögens bei der Personen­gesellschaft verwendet werden darf. Der Investitions­abzugs­betrag ist damit nicht bei der Personen­gesell­schaft gewinn­erhöhend rückwirkend aufzulösen, nur weil nicht die Personen­gesellschaft sondern der Gesell­schafter investiert. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Gesamthands­vermögen und Sonder­betriebs­vermögen gehören folgerichtig zusammen, sodass der Gesellschafter (Mitunternehmer) nur bei Investitionen darauf achten muss, dass das Investitionsgut steuerliches (Sonder)Betriebsvermögen der Personen­gesellschaft durch eine entsprechende Überlassung des Investitions­gutes an die Personen­gesellschaft wird. Durch Investition im Sonder­betriebs­vermögen können sich haftungs­rechtliche Vorteile ergeben, da das Investitionsgut im zivil­rechtlichen Eigen­tum des Gesellschafters und nicht im haftungsbedrohten Gesamthands­vermögen der Personen­gesellschaft verbleibt.

BFH X R 6/15 am 24. Februar 2018 (Insol­venz­bedingter) Ausfall einer privaten Darlehens­forderung ist Verlust bei den Einkünften aus Kapital­vermögen

Mit BFH Urteil vom 11.07.2017 entschied der BFH, dass private Darlehens­verluste im Zusammen­hang mit Beteiligungen an einer GmbH oder AG von zumindest 1% nicht als Verlust bei den Einkünften im Sinne von § 17 EStG abzugsfähig sind BFH IX 36/15. In einem weiteren Urteil vom 24.10.2017 entschied der BFH nun, dass ggf. eine Verlust­berück­sichtigung bei den Ein­künften aus Kapital­vermögen möglich ist. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Verluste aus Kapital­vermögen können nur mit Gewinnen aus Kapital­vermögen verrechnet werden und nicht mit anderen positiven Ein­künften. Viele Gewinne aus Kapital­vermögen unterliegen jedoch der Abgeltungs­steuer, weswegen eine Verlust­verrechnung grund­sätzlich unterbleibt. Gerne prüfen wir als Steuer­berater, ob eine Verlustnutzung im Rahmen der so­genannten Günstiger­prüfung möglich ist.

BFH X R 6/15 am 16. Februar 2018 Gewerb­licher Grund­stückshandel: anhaltende Verluste können zur steuer­schädlichen Lieb­haberei führen

Wenn Sie einen gewerb­lichen Grundstücks­handel betreiben, wird dieser steuer­lich nur als Gewerbe­betrieb anerkannt, wenn Sie eine Gewinn­erzielungs­absicht vorweisen können. Die Gewinn­erzielungs­absicht kann anfänglich gegeben sein und nachträglich wieder wegfallen. Die Hoffnung, erst nach Ablauf einer Halte­frist von 10 Jahren durch einen Ver­äußerungs­gewinn einen Total­gewinn zu erzielen ist nicht einer gewerblichen Tätigkeit sondern dem ertrags­steuerlich nicht relevanten privaten Lebens­bereich zuzuordnen, so der BFH in seinem Urteil vom 05.04.2017. Dies kann zur Aber­kennung der Verluste aus dem Grund­stück­handel führen und zudem ggf. einen Ent­nahmegewinn verursachen. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Privat­personen sollten die sog. 3-Objekt-Grenze beachten: Werden innerhalb von fünf Jahren von Privat­personen mehr als drei Objekte angeschafft und veräußert, liegt ein gewerb­licher Grund­stücks­handel vor. Beachten Sie auch das kürzlich ergangene BFH-Urteil X R 7/15.
Originär gewerbliche Grund­stücks­händler sollten bei längeren Verlustphasen regelmäßig geeignete Maß­nahmen dokumentieren, die die Gewinnerzielungsabsicht verdeutlichen.

BFH VI B 45/17 am 11. Februar 2018 Steuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge trotz falscher Lohnabrechnung

Haben Sie als Arbeit­nehmer einen An­spruch auf Zahlung von Sonn­tags-, Feier­tags- und Nacht­arbeits­zuschläge neben Ihrem Grund­lohn und rechnet Ihr Arbeit­geber diese Zu­schläge für tat­sächlich ge­leistete Arbeiten versehent­lich nicht lohn­steuer­frei ab, obwohl die Zu­schläge nicht die in § 3b EStG geregelten Prozent­sätze übersteigen, so können Sie die Zu­schläge im Rahmen Ihrer Steuer­erklärung als steuer­freie Einkünfte erklären, so der BFH in seinem Urteil vom 31.01.2018. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Eine Viel­zahl an Steuer­vorteilen für Arbeit­nehmer und Arbeit­geber haben wir Ihnen in unserem Artikel Steuer­vorteile für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer: Mehr Netto- vom Brutto-Gehalt zusammen­gestellt.

EUGH C 20/16 am 3. Februar 2018 Kranken­versicherungs­beiträge und Alters­vorsorge­auf­wendungen in Deutschland von der Einkommen­steuer ab­ziehbar auch bei Arbeit im EU-Ausland

Leben Sie in Deut­schland und haben hier auch Ihren Lebens­mittel­punkt und gehen Sie im EU-Ausland einer An­stellung nach, dann können Sie die gezahlten Bei­träge für Ihre Kranken­ver­sicherung und Alters­vorsorge bei Ihrer deutschen Einkommen­steuer­erklärung beschränkt als Sonder­ausgaben ab­ziehen, auch wenn das ausländische Gehalt nach einem Doppel­besteuerungs­abkommen nicht der deutschen Einkommen­steuer unterliegt und nur den Steuer­satz über den so­genannten Progressions­vorbehalt erhöht, so der EUGH in seinem Urteil vom 22.06.2017.

BFH II R 42/16 am 29. Januar 2018 Keine Schenkungs­steuer bei Zahlung einer ver­deckten Gewinn­aus­schüttung durch eine GmbH an eine nahe­stehende Person

Mit Urteil vom 13.09.2017 entschied der BFH, dass eine verdeckte Gewinn­aus­schüttung (vGA) an eine nahestehende Person eines Gesell­schafters keine Schenkungs­steuer zwischen GmbH und der nahe­stehenden Person auslöst. Dies gilt selbst auch dann, wenn alle Gesell­schafter an der ver­deckten Gewinn­aus­schüttung mit­gewirkt haben. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Ent­warnung hinsichtlich der Schenkungs­steuer bei verdeckter Gewinn­ausschüttung an nahestehende Personen ist nur bedingt gegeben, denn eine Schenkung kann gleichwohl zwischen den Gesell­schafter(n) und der nahe­stehenden Person vorliegen, sofern kein Dar­lehens- oder Verkaufs­geschäft vorliegt.

BFH V I R 31/16 am 27. Januar 2018 Keine dop­pelte Haus­halts­führung bei Weg­strecken­zeit von einer Stunde bis zur Arbeits­stätte

Keine dop­pelte Haushalts­führung liegt vor, so der BFH in seinem Urteil vom 16.11.2017, wenn der eigene Hausstand, wo sich der Lebens­mittel­punkt befindet, nicht mehr als eine Stunde Weg­strecken­zeit von der Arbeit entfernt ist. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Wir als Steuer­berater finden, dass diese Grund­sätze nicht ver­all­gemeinert werden sollten. Arbeitet jemand 10h und hat dann noch Fahrtzeiten von 2 x 1h pro Tag, verbleibt nicht ausreichend Zeit für Erholung und Familie.

BFH X R 7/15 am 26. Januar 2018 Gewer­blicher Grund­stücks­handel und Ein­beziehung ver­schenkter und dann weiter­veräußerter Im­mobilien in die 3-Objekt­grenze

Ver­äußern Sie 3 Im­mobilien innerhalb der 5-Jahres­frist und schenken Sie dann eine 4. zur Ver­äußerung bestimmte Im­mobilie Ihren Ehe­gatten, welcher diese sodann veräußert, so gilt der 4. Verkauf als schädlich im Sinne des gewerb­lichen Grund­stücks­handels, so der BFH in seinem Urteil vom 23.08.2017 (Folge: keine Einkommen­steuer­freiheit des Veräußerungs­gewinnes nach Ablauf der 10 jährigen Speku­lations­frist und Gewerbe­steuer­pflicht). Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Proble­matisch war steuer­lich in diesem Fall, dass die 4. Immobilie vor der Schenkung aufwendig zum Zwecke der Ver­äußerung saniert wurde und dass das Finanz­amt die Ver­äußerungs­absicht vor Schenkung durch die von einem Im­mobilien­makler entfalte Tätig­keiten nach­weisen konnte. Als Steuer­berater hätten wir in einem solchen Fall empfohlen, die 4. Immobilie vor Sanierung und Ein­schaltung des Immobilien­maklers auf den Ehegatten zu übertragen.

BAG 9 AZR 851/16 am 24. Januar 2018 Neben­einander von Arbeits­vertrag und freier Mit­arbeit (Dienst­vertrag)

Das Bundes­arbeits­gericht hält es in seinem Urteil vom 27.06.2017 grund­sätzlich nicht für aus­geschlossen, dass ein Arbeit­nehmer auch eine freie Mit­arbeit (Dienst­vertrag) neben seinem Arbeits­vertrag begründen kann. Voraus­setzung hierfür ist allerdings, dass das arbeits­rechtliche Weisungs­recht des Arbeit­gebers nicht für Tätig­keiten gilt, die der Arbeit­nehmer aus dem Dienst­vertrag schuldet. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Eine Gestaltung von gleichzeitigem Arbeits­vertrag und Dienst­vertrag sollte zwingend anwalt­lich begleitet werden, da Streitig­keiten ins­besondere mit den Sozial­versicherungs­trägern vor­programmiert sind. Eine solche Vertrags­gestaltung darf nicht durch Steuer­berater vorgenommen werden.

EUGH C 374/16, C 375/16 am 22. Januar 2018 An­forder­ungen an die Rechnungs­anschrift als Voraus­setzung des Vor­steuer­abzuges

Der EUGH hat der re­striktiven Recht­sprechung des BFH eine Ab­sage erteilt, die den Vor­steuer­abzug nur zulässt, wenn an der Rechnungs­anschrift tatsächlich eine wirtschaft­liche Tätig­keit ausgeübt wird. Damit reicht als Rechnungs­an­schrift zur Wahrung des Vor­steuer­abzuges auch die Adresse des Geschäfts­sitzes, wenn anders­wo der operative Geschäftsbetrieb ausgeübt wird. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Um Streitig­keiten mit dem Finanz­amt zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen als Steuer­berater reine Brief­kasten­anschriften zu vermeiden.

EUGH C 203/16 P am 20. Januar 2018 Sanier­ungs­klausel § 8c KStG weiterhin gültig

Eine große Rechts­un­sicher­heit für sanier­ungs­fähige Be­triebe ist behoben: Der EUGH entschied gegen die EU Kommission, dass die Sa­nierungs­klausel § 8c Abs. 1a KStG nicht als unions­rechts­widrige Bei­hilfe einzustufen ist. Somit kann eine Anteils­über­nahme einer in der Krise be­findlichen Kapital­gesellschaft durch einen Investor unter gewissen Voraus­setzungen weiterhin ohne Untergang des bestehenden steuer­lichen Verlust­vortrages statt­finden. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Steuer­liche Ver­lust­vorträge können wertvoll sein. Sie bringen für gewöhn­lich eine Steuer­erspar­nis bei zuk­ünftigen Gewinnen in Höhe von rund 30%. Sofern Sie sich an einer in der Krise befindlichen Kapital­gesell­schaft mit zumindest mehr als 25% beteiligen möchten, empfehlen wir als Steuer­berater auf folgende Dinge zu achten:

  1. Die Anteils­übernahme erfolgt erst zum Zeit­punkt einer (drohenden) Zahlungs­unfähigkeit oder Über­schuldung.
  2. Nach der Über­nahme bleiben die wesent­lichen Betriebs­strukturen un­verändert bestehen (z.B. Erhalt von Arbeits­plätzen)
  3. Der Betrieb darf nicht im Zeit­punkt der Anteils­übernahme und in den folgenden 5 Jahren ein­gestellt werden.
Das Bundes­verfassungs­gericht hatte jedoch zuvor die Vor­schrift des § 8c für Beteiligungs­erwerbe von mehr als 25% bis zu 50% rück­wirkend für un­verein­bar mit den Grund­gesetz erklärt und auch für Beteili­gungs­erwerbe von mehr als 50% hat das Bundes­verfassungs­gericht die Recht­mäßigkeit der Vor­schrift zu prüfen. Der Gesetz­geber ist aufgefordert bis zum 31.12.2018 Abhilfe zu schaffen. In­vestoren sollten folglich die weitere Rechts­entwicklung ab­warten, bevor Sie Venture Kapital in krisen­bestimmte Anteile investieren.

BSG B 12 KR 14/16 R am 15. Januar 2018 Auf­wands­ent­schädigung für ehren­amtliche Tätig­keit sozial­versicher­ungs­frei

Erhält eine ehren­amtlicher Helfer eine geringfügige Auf­wands­ent­schädigung (im Streit­fall 6.600€/p.a), so ist die Auf­wands­ent­schädigung nicht der Sozial­versicher­ungs­pflicht zu unter­werfen, so das BSG in seinem Urteil vom 16.08.2017. Regel­mäßig begründet der Auf­wands­ersatz kein Beschäfti­gungs­verhältniss (z.B. Mini-Job) im engeren Sinne. Ein richtiges Urteil zur Stärkung der vielen deutschen Ehren­amtlichen, finden wir als Steuer­berater.

BFH IX R 36/15 am 6. Januar 2018 Keine steuer­liche Be­rück­sichti­gung bei Ver­lust eines Gesell­schafter­darlehens (Auf­hebung des Eigen­kapital­ersatz­rechts)

Mit Urteil vom 11.07.2017 hat der BFH seine Recht­sprech­ung hin­sicht­lich Gesell­schafter­darlehen mit gra­vieren­den Nach­teilen für den Gesell­schafter einer Kapital­gesell­schaft geändert. Geht ein Gesell­schafter­dar­lehen in Folge von In­solvenz oder Li­qui­dation nicht zurück­bezahlt verloren, kann der Dar­lehen­sgeber die Dar­lehens­verluste nicht mehr steuer­mindernd bei den Einkünften aus § 17 EStG gel­tend machen. Der BFH hat jedoch für Dar­lehen, die bis zum 27.09.2017 als eigen­kapital­ersetzend einzustufen waren, einen Vertrauens­schutz für diese Alt-Darlehen angeordnet. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Als Steuer­berater emp­fehlen wir bei Dar­lehens­vergabe oder spätestens bei den ersten Krisen­signalen zu über­denken, ob eine recht­zeitige Um­wandlung des Dar­lehens in Eigen­kapital ziel­führend erscheint. Nachträglicher Hinweis: Der Darlehensverlust kann ggf. als Verlust aus Kapitaleinkünften zu berücksichtigen sein, siehe hier Link auf neues BFH-Urteil oben einbauen.

BSG B 10 EG 7/17 R, B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 3/17 R am 3. Januar 2018 Provi­sions­zahlung­en des Arbeit­gebers können Eltern­geld erhöhen

Vom Arbeit­geber in­nerhalb der letzten 12 Monate vor Ge­burt ge­zahlte Pro­visio­nen können die Be­messungs­grundlage für das Elter­ngeld er­höhen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Pro­visions­zahl­ungen als „lauf­ender Arbeits­lohn“ und nicht nur als „sonstige Bezüge“ vom Arbeit­geber an­gemeldet werden. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Sofern auch Sie Pro­visions­zahl­ungen von Ihrem Arbeit­geber in­nerhalb der 12 monatigen Be­messungs­zeit­raum vor Geburt er­warten und Ihr Netto­grund­einkommen noch nicht zur Er­lang­ung der maxi­malen Eltern­geld­höhe aus­reicht, sollten Sie mit Ihrem Arbeit­geber sprechen, damit die richtige Lohn­art bei der Gehalts­ab­rechnung genutzt wird. Steuer­berater erstellten im Jahr 2017 rund 260 Mio. Gehalts­ab­rechnungen über die DATEV und haben als Lohn­abrechnungs­stellen regel­mäßig keine ent­sprechende Anweisung durch die Arbeit­geber.

BFH IX R 37/16 am 7. Dezember 2017 Verkauf einer selbst­genutzten Ferien­wohnung oder Zweit­wohnung innerhalb der 10-Jahres-Spekulations­frist ggf. einkommen­steuer­frei

Mit Urteil vom 27.06.2017 hat der BFH entschieden, dass die Steuer­begünsti­gungen für selbst­bewohnte Im­mobilien auch für Ferien­wohnungen und Zweit­wohnungen (z.B. im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung) im Hinblick auf Immobilien­verkäufe innerhalb der 10-Jahres­frist gelten. Verkaufen Sie also innerhalb der 10-jährigen Spekulations­frist Ihre Ferien- oder Zweit­wohn­sitz­wohnung, ist der Veräußerungs­gewinn nur dann steuer­befreit, wenn diese Im­mobilie

  1. im Zeit­raum zwischen An­schaffung oder Fertig­stellung und Veräußerung aus­schließlich zu eigenen Wohn­zwecken oder
  2. im Jahr der Ver­äußerung und in den beiden voran­gegangenen Jahren zu eigenen Wohn­zwecken
genutzt wurden. Ein Verkauf einer privaten Inlands-Im­mobilie nach Ablauf von 10 Jahren ist immer einkommen­steuerfrei. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Das BFH-Urteil bringt für uns als Steuer­berater wichtiges Gestaltungs­potenzial mit sich. Somit können wir Verkäufe in der 10 Jahres-Spekulations­frist einkommen­steuer­frei ge­stalten, wenn eine entsprechende Selbst­nutzung recht­zeitig vorgenommen wird. Auf die An­meldung eines Erst­wohnsitzes am Ort der Ferien­immobilie kommt es nicht an. Beachten Sie jedoch, in Erbschafts­fällen ist weiterhin nur das Haupt-Familien­eigenheim begünstigt und nicht eine Ferien- oder Zweit­wohnung.

BAG 5 AZR 431/16 am 6. Dezember 2017 Arbeits­vertrag­lich verein­barte Sonn- und Feier­tags­zuschläge sind grund­sätzlich mindest­lohn­fähig und damit nicht zusätzlich zum Mindest­lohn ge­schuldet

Arbeits­vertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertags­zuschläge sind mindest­lohn­wirksam und nicht zusätzlich zum gesetz­lichen Mindest­lohn geschuldet. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Was genau als Mindest­lohn­bestandteil gewertet wird, ist gerade bei Schicht­arbeit meist nicht leicht zu beantworten. So sind beispiels­weise die Nacht­zuschläge wiederum nicht mindest­lohn­fähig, hingegen die Sonn- und Feier­tags­zuschläge schon. Als Steuer­berater empfehlen wir Ihnen sich von einem Fach­anwalt für Arbeits­recht beraten zu lassen. All­gemeine Infor­mationen zum Mindest­lohn finden Sie unter Mindestlohn - Was müssen Sie beachten?

BFH V R 37/14 am 5. Dezember 2017 Lang­fristige Ver­mietung von möbl­ierten Räumen, Wohnungen oder Häusern ist umsatz­steuer­frei

Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2017 ent­schieden, dass die Ver­mietung von möblierten Räumen unter die Umsatz­steuer­befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG fällt, sofern die Ver­mietung auf Dauer angelegt ist. Für eine dauerhafte Ver­mietung ist grund­sätzlich eine Vermietung von mindestens 6 Monaten erforderlich. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Für alle noch offenen Steuer­fälle können Sie demnach zwischen einer umsatz­steuer­pflichtigen oder umsatz­steuer­freien Vermietung wählen. Die vorstehenden Grund­sätze sind erst zwingend ab dem 01.01.2018 an­zu­wenden.

BFH IX R 6/16 am 4. Dezember 2017 Voller Werbungs­kostenabzug bei Be­sei­tigung von Vandalismus-Schäden verursacht durch den Mieter

Haben Sie eine Wohnung oder ein Haus im guten Zu­stand erworben, welches fremd­vermietet wird, und ver­ursacht der Mieter innerhalb der ersten Jahre nach Anschaffung mut­maßlich Vanda­lismus-Schäden an der Im­mobilie, so können Sie die Kosten für die Wiederinstandsetzung grund­sätzlich voll als Werbungs­kosten abziehen, so der BFH in seinem Urteil vom 09.05.2017. Die 15%-Grenze in Höhe der An­schaffungs­kosten für die ersten drei Jahre („anschaffungsnahe Her­stellungs­kosten“, siehe Artikel: Anschaffungsnahe Her­stellungs­kosten) greift für diesen Fall nicht. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Damit Sie in einem solchen ärger­lichen Fall nicht auch noch Streit mit dem Finanz­amt bekommen, empfehlen wir Ihnen als Steuer­berater den guten Zustand bei Kauf zu doku­mentieren. Werfen Sie also ein Exposé, ein Übergabe­protokoll oder Be­sichtigungs­bilder nicht weg. Auch im Falle von Schäden durch höhere Gewalt (Sturm-, Wasser­schaden, Wasser­rohrbruch, Brand etc.) dürfte nach unserer Ein­schätzung eben­falls die 15%-Grenze nicht gelten.

Gesetzesänderung am 2. Dezember 2017 Renten­ver­sicherungs­beitrags­satz sinkt ab dem 01.01.2018 auf 18,6%

Der Renten­ver­sicherungs­beitrags­satz wird ab dem 01.01.2018 von 18,7% auf 18,6% gesenkt. Damit liegt der Arbeit­nehmer­beitrags­satz zur gesetz­lichen Sozial­ver­sicherung in 2018 bei 19,375% (bei Kinder­losen 19,625%).

Sozial­versicher­ungs­beiträge (Grund­fall) Arbeit­nehmer­anteil Arbeit­geber­anteil
Kranken­ver­sicher­ung 7,30% 7,30%
Pflege­ver­sicherung
(bei Kinderlosen)
1,28%
(+0,25%)
1,28%
Renten­ver­sicherung 9,30% 9,30%
Arbeits­losen­versicherung 1,50% 1,50%
Gesamt 19,38%
-19,63%
19,38%

Gesetzesänderung am 19. November 2017 Drohende Kranken­versicherungs­beitrags­nach­zahl­ungen in 2018 für Selb­ständige

Ab dem 01.01.2018 drohen vielen Selb­ständigen rück­wirkend Kranken­versicherungs­beitrags­nach­zahlungen, da ab 2018 die gesetzlichen Kranken­kassen die Monats­beiträge für Selbständige nur noch vorläufig fest­setzen und damit im Nach­hinein bei gestiegenen Einkommen den Bei­trag bis zu den Höchst­beitrags­grenzen nach­fordern. Betroffen sind demnach Selb­ständige, die frei­willig gesetzlich versichert sind und nicht den Höchstbeitrag zahlen, sofern ihre Ein­künfte ab 2018 oberhalb der Beitrags­messungs­grundlage in Höhe von 53.100 Euro liegen. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Versäumen Sie also nicht recht­zeitig die Kranken­kasse über Ihre gestiegenen Einkünfte vorab zu informieren (sofern Sie nicht bereits den Höchst­beitrag schon gezahlt haben) oder bilden Sie eine entsprechende finanzielle Rück­lage.

BFH II R 53/14 und II R 2/16 am 1. September 2017 Erbschaft­steuer­freibeträge gelten auch für Steuer­ausländer mit Vermögen in Deut­schland

Steuer­ausländer, ohne Wohnsitz in Deut­schland, dürfen sich über eine Steuer­be­günst­igung freuen: Haben Sie im Erb­fall erbschaft­steuer­pflichtiges Vermögen in Deutschland, so greifen hin­sichtlich der darauf ent­haltenden Erbschaft­steuer die deutschen Erbschaft­steuer­frei­beträge (z.B. bei Ehegatten 500.000 €). Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Da das Gesetz hinsichtlich der vorstehenden Rechts­grundsätze aktuell noch nicht richtig ist, empfehlen wir Ihnen als Steuer­berater sich notfalls auf die vorstehenden BFH-Urteile zu beziehen. Eine schnelle Gesetzes­anpassung erscheint wünschens­wert.

BFH X R 11/16 am 29. August 2017 Notwendig­keit eines Kassen­berichtes bei Geld­einwurf­automaten

Geld­einwurf­automaten sind grund­sätzlich als Kassen einzustufen. Haben Sie also einen Geld­einwurf­automaten und sind Sie kassen­buch­führungs­ver­pflichtet, müssen Sie neben elektronischen Daten des Geld­ein­wurf­automaten sowie einem Kassen­buch auch einen Kassenbericht im Zeit­punkt der Ent­leerung der Geld­ein­wurf­automaten führen, mit dem Sie den Geld­bestand zählen und dies in Form eines Kassen­berichtes aufzeichnen. Ein Geldzählprotokoll sei darüber hinaus nicht zwingend erforderlich, so der BFH in seiner Ent­scheidung vom 20.03.2017. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Zum Hinter­grund: Eine Kasse muss kassen­sturz­fähig sein. Haben Sie keine Kassen­berichte oder anderen Nach­weise der tatsächlichen Geld­zählungen vorliegen, muss das Finanzamt eine steuer­er­höhende Hinzu­schätzung vornehmen. Nehmen Sie die Er­stellung eines Kassenberichtes also nicht auf die leichte Schulter, weil zumeist viele 1.000€ Steuer­nach­zahlung bei Missachtung dieser Form­vorschrift drohen. Wir haben Ihnen als Steuer­berater alle An­forderungen an die Kassen­buch­führung in dem nachstehenden Artikel zusammen­gefasst Kassen­buch­führung – Wie führe ich meine Kasse richtig?. Sprechen Sie uns als Steuerberater aus Kassel darauf an, denn nur Sie alleine können für die Ordnungs­mäßigkeit Ihrer Kasse sorgen.

BFH VIII R 2/14 am 24. August 2017 Vorsicht für Frei­berufler ohne ent­sprechendes Studium oder Berufs­abschluss­prüfung bei Wissens­prüfung

Wer eine wissenschaftliche, künstler­ische, schrift­steller­ische, unter­richtende oder erzieherische Tätigkeit selbst­ständig ausübt oder bspw. selbständig als Arzt, Anwalt, Ingenieur, Archi­tekt, beratender Volks- und Betriebswirt, Heil­praktiker, Kranken­gymnast, Journalist oder Dol­metscher tätig ist, kommt grundsätzlich als Freiber­ufler in den Genuss, keine Gewerbe­steuer zahlen zu müssen. Auch Personen, die bspw. als Autodidakt eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, können als Frei­berufler auch ohne entsprechenden Berufs­abschluss oder Studium anerkannt werden, wenn sie ein entsprechendes Wissen nachweisen können. Mit Datum vom 20.10.2016 stellt der BFH fest, dass eine im gericht­lichen Verfahren erbrachte Wissens­prüfung, festgestellt durch einen Gerichts­gutachter, grund­sätzlich nur Rück­schlüsse zum Wissens­stand im Zeit­punkt des Gerichts­verfahrens zulässt und nicht auch auf die vergangenen Jahre, über die gestritten wurde (Problem der Beweisführung für die Vergangenheit). Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Als Steuer­berater empfehlen wir Ihnen, von Anfang an Ihrer freiberuflichen Tätigkeit entsprechend geeignete Nachweise über Ihren Wissens­stand zu doku­mentieren (z.B. Fortbildungsnachweise oder detaillierte Referenz­schreiben der Auftrag­geber), wenn Sie keinen der vor­stehenden Berufs­abschlüsse vorweisen können.

BVerfG 1 BvR 2222/12 am 20. August 2017 Pflicht­beitrag der IHK und Handwerk­skammer verfassungs­gemäß

Mit Datum vom 12.07.2017 stellt das Bundes­verfassungs­gericht die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Pflichtbeiträgen durch die IHK und Handwerks­kammer fest. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Nutzen Sie etwaige Befreiungs­vorschriften vom Kammer­pflicht­beitrag:

  • Existenz­gründer, die als nicht eingetragene Einzel­unternehmer beginnen, können sich für 2 Jahre vom IHK-Beitrag befreien lassen. Über­steigt der Gewinn des Einzel­unternehmers nicht 25.000 Euro, kann die IHK-Beitrags­befreiung auch für das 3. und 4. Jahr genutzt werden.
  • Auch für Tochter­gesell­schaften kann eine Beitrags­ermäßigung beantragt werden, wenn diese im gleichen IHK-Kammer­bezirk der Muttergesellschaft liegen.
  • Für Handwerks­betriebe mit einem Gewinn von unter 5.200 Euro besteht auch die Möglichkeit der Beitrags­befreiung.
Als Steuer­berater empfehlen wir Ihnen sich hinsichtlich der möglichen Beitrags­befreiungen von Ihrer Kammer kostenlos beraten zu lassen.

BFH V R 37/15 am 16. August 2017 Differenz­besteuerung für gebrauchte Einzel­teile aus Alt­fahrzeugen (2)

Kauft ein KfZ-Händler gebrauchte PKW von Privat­personen und schlachtet er diese zwecks Einzel­verkauf als Ersatz­teile aus, so kann er für den Verkauf der Ersatzteile die sog. Differenz­be­steuer­ung anwenden. Die positive EUGH-Recht­sprechung (siehe Differenz­besteuerung für gebrauchte Einzel­teile aus Altfahrzeugen ) wurde vom BFH nun­mehr übernommen. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Probleme treten nunmehr bei der Ermittlung des Differenz­betrages zwischen Verkaufs­preis (der Einzelteile) und Einkaufspreis (des Fahrzeuges) auf. Eine Gegenüber­stellung der Verkaufs­preise aller Einzel­teile mit dem gesamten Kauf­preis des Fahr­zeuges ist nicht zulässig. Vielmehr müssen Sie den Fahrzeug­kaufpreis auf die Einzel­teile im Rahmen einer Schätzung aufteilen.

BFH VIII R 15/15, BFH VIII R 52/13 am 20. Juli 2017 Arbeitszimmer-Höchstbetrag greift für alle Arbeitszimmer je Steuerpflichtigen zusammengefasst

Mit Datum vom 09.05.2017 und 25.04.2017 urteilte der BFH wieder gegen das Arbeits­zimmer: Hat ein Steuer­pflicht­iger mehrere Arbeits­zimmer, so greift der Höchst­betrag für die Geltend­machung von Wer­bungs­kosten in Höhe 1.250€ für alle Arbeits­zimmer zusammen und nicht für jedes einzelnes Arbeits­zimmer. Dies gilt auch, wenn die Arbeits­zimmer für verschiedene Ein­kunfts­arten (z.B. Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit, Ver­mietung und Ver­pachtung) genutzt werden. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Wenn Sie ver­hei­ratet sind, kann jeder Ehe­gatte den Höchst­betrag von 1.250 € auch für das gleiche, also von beiden Ehe­gatten genutzte, Arbeits­zimmer gelten machen, siehe Urteil: Ein Arbeitszimmer kann bei Eheleuten doppelt steuermindernd berücksichtigt werden. Alle weiteren Details zum Arbeits­zimmer haben wir Ihnen in unserem Artikel zum Arbeits­zimmer kurz und bündig zusammen­gefasst, siehe Artikel: Das häusliche Arbeits­zimmer

BFH II R 38/14 am 5. Juli 2017 Grund­erwerbsteuer und einheit­licher Kauf- und Bau­vertrag

Kaufen Sie ein Grund­stück und vereinbaren Sie gleich­zeitig mit dem Ver­käufer die Bebauung des Grund­stückes oder werden wesent­liche Sa­nierungen beauftragt (z.B. General­übernehmer­vertrag), müssen Sie grund­sätzlich Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grund­stücks (nebst Ge­bäuden) als auch für die Bau- bzw. Sanierungs­aufnahme zahlen (einheitlicher Erwerbs­gegenstand). Mit Urteil vom 08.03.2017 hat der BFH klar­gestellt, dass kein ein­heit­licher Erwerbs­vorgang (und damit die Grunderwerbsteuerpflicht in Höhe der Baumaßnahme) vorliegt, wenn der General­übernehmer­vertrag in wesentlichen bau­lichen Aspekten im Nachgang geändert wird, z.B.:
1. Änderungen der Bau­flächen oder Bau­kosten um mehr als 10% oder
2. Er­richtung von zusätz­lichen Gebäuden, die für das Bau­vorhaben prägend sind. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Schließen Sie keinen General­übernehmer­vertrag oder anderen einheitlichen Kaufvertrag ab ohne mit Ihrem Steuer­berater vorher gesprochen zu haben. Auch bei einem einfachen Kauf­vertrag lassen sich häufig Steuern durch geschickte Vertrags­gestaltung sparen.

BFH IV R 13/14 am 28. Juni 2017 Vorsicht bei Betriebs­ausgabenabzug für Geschenke bis 35€ und Pauschalsteuer

Betrieblich ver­anlasste Geschenke können nur als Betriebs­ausgabe abgezogen werden, wenn deren Wert nicht 35€ über­steigt. Da ein Geschenk beim Beschenkten ggf. zu ver­steuern ist, übernehmen viele Schenker die Steuer durch Nutzung der sogenannten Pauschal­steuer (-> 30% + Soli­daritäts­zuschlag, § 37b EStG). Nach dem BFH-Urteil vom 30.03.2017 ist auch die Pauschal­steuer zusammen­gefasst mit dem Geschenk in die 35€-Be­rechnung einzubeziehen. Übersteigt also der Wert des Geschenkes und die Pauschal­steuer in Summe 35€, verlieren Sie den Betriebs­ausgaben­abzug. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Damit Sie nicht den Betriebs­ausgaben­abzug verlieren, empfehlen wir Ihnen als Steuer­berater den Geschenk­wert in Höhe von 26,58€ nicht zu über­steigen, wenn nicht der Beschenkte das Geschenk ver­steuern soll und Sie damit die pauschale Steuer übernehmen. Bereits ein Geschenk­wert in Höhe von 26,59€ nebst Pauschal­steuer und Solidaritätszuschlag führt zu einer Überschreitung der 35€-Grenze und damit insoweit zum vollen Verlust des Betriebs­ausgaben­abzugs. Hinweis: Sind Sie zum vollen Vor­steuer­abzug berechtigt, handelt es sich bei den 35€ um einen netto-Wert, also ohne Umsatzsteuer.

EUGH C 471/15 am 22. Juni 2017 Differenzbesteuerung für gebrauchte Einzelteile aus Altfahrzeugen (1)

Kauft ein KfZ-Händler ge­brauchte PKW von Privat­personen und schlachtet er diese zwecks Einzel­verkauf als Ersatzteile aus, so kann er für den Verkauf der Ersatz­teile die sog. Differenz­besteuerung anwenden. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Berufen Sie sich auf die Mehr­wert­steuer­system­richt­linie beim Verkauf von Ersat­zteilen aus von Privat­personen aus­geschlachteten PKW. Solange Sie nicht umsatzs­teuerlicher Klein­unternehmer sind oder die Ersatz­teile an einen Privat­kunden im Ausland liefern, ist dies regelmäßig die günstigste Besteuerungsform. Als Steuer­berater empfehlen wir Ihnen auf Ihre Rechnung folgenden Hinweis zu schreiben: „Anwendung der Differenz­besteuerung nach § 25a UStG, Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL“. Aktualisierung vom 16.08.2017: Der BFH hat die Recht­sprechung nunmehr vom EUGH übernommen, siehe Link auf neues Urteil. Beachten Sie bitte unseren Hinweis zur Berechnung.

FG-Berlin 2 K 2309/15 am 18. Juni 2017 Legen, Reparatur und Instandhaltung des Haus-Wasser-Anschlusses nur 7% Umsatzsteuer

Das Legen, die Reparatur und die Instandhaltung des Haus-Wasser-Anschlusses unter­liegt nur dem ermäßigten Steuer­satz (7%) und ist nicht als selbständige Bau­leistung einzustufen (19%). Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Das Finanz­amt akzeptiert teilweise weiterhin nicht die BFH-Recht­sprechung vom 18.04.2012 (VIII ZR 253/11) und vertritt die Auf­fassung, dass nur ausschließlich Wasser­versorgungs­unternehmen und nicht ein Handwerker bzw. Bau­unternehmen den ermäßigten Steuer­satz nutzen können. Immo­bilien­besitzer sollten also all ihre Rechnungen um den Haus-Wasser-Anschluss prüfen und auf die für Sie günstigeren 7% bestehen. Betroffene Hand­werker sollten gegen eine ab­lehnende Haltung des Finanz­amtes über ihren Steuer­berater Einspruch einlegen lassen.

Gesetzesänderung am 15. Juni 2017 Anhebung der GWG-Grenze ab 2018 auf 800 €

Am 02.06.2017 hat der Bundesrat die Er­höhung der Wert­grenzen für Sofort­ab­schreibungen und geringwertige Wirtschafts­güter (GWG) beschlossen. Bislang konnten abnutzbare GWG des Anlage­vermögens, die einer selbst­ändigen Nutzung unterliegen, sofort im Zeit­punkt der Be­zahlung voll steuer­mindernd abgeschrieben werden, wenn ihre An­schaffungs- oder Herstellungs­kosten unter 410 € je Wirtschafts­gut lagen. Dieser Wert wird nun auf 800 € erhöht, aber leider erst erstmalig für 2018. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Nutzen Sie gezielt jährlich aufs Neue die steuerlichen Ab­schreibungs­wahlrechte, um Ergebnisschwankungen und damit negative Steuer­effekte zu kompensieren:

  1. Regel­abschreibung nach § 7 EStG über die Nutzungsdauer des Anlagengutes
  2. Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG (ab 2018 bis 800€ Anschaffungskosten möglich)
  3. Bildung eines Sammel­postens und Abschreibung aller GWG im Jahr der Anschaffung und Ab­schreibung über 5 Jahre
Die Befragung Ihres Steuer­beraters kann diesbezüglich empfehlens­wert sein, um Steuern zu sparen.

Gesetzesänderung am 12. Juni 2017 Grenze für Kleinbetragsrechnung (Quittung) auf 250 Euro angehoben

Rück­wirkend ab dem 01.01.2017 wurde die Grenze für Klein­betrags­rechnungen (Quittungen) von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Grund­sätzlich müssen Sie als leistungsempfangender Unter­nehmer beim Vorsteuer­abzug eine Rechnung vor­liegen haben, die alle Pflicht­angaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthält. Im Falle von Rechnungen kleiner 250 EUR reichen lediglich die Angaben nach § 33 UStDV. Wie genau eine Rechnung auszusehen hat und welche Pflicht­angaben sie enthalten muss, können Sie hier nachlesen: Wie schrebe ich meine Rechnungen richtig? Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Beachten Sie, dass die Klein­betrags­regelung keine Anwendung bei Rechnungen im Versand­handel, bei inner­gemein­schaftlichen Lieferungen und bei der Umkehr der Steuer­schuldner­schaft findet. Bei Unsicherheiten immer den Steuer­berater fragen.

EUGH C 564/15 am 7. Juni 2017 Formelle Rechnungs­mängel stehen Vor­steuerabzug bei Wechsel der Steuer­schuldner­schaft (§ 13b UStG) nicht entgegen

Mit Urteil vom 26.04.2017 setzt der EUGH seine steuer­zahler­freundliche Recht­sprechung hinsichtlich formeller Rechnungs­mängel fort: Im Fall des Wechsels der Steuer­schuldner­schaft nach § 13b UStG (reverse-charge-Verfahren), braucht der Leistungs­empfänger für den Vor­steuer­abzug aus dieser Rechnung grundsätzlich keine gemäß allen Formvorgaben ausgestellte Rechnung. Fehlt bspw. der Hinweis auf das reverse-charge-Verfahren („Steuer­schuldner­schaft des Leistungs­empfängers“), hindert dies den Vor­steuer­abzug nicht. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Das EUGH-Urteil erscheint schon längst überfällig, da sich beim Leistungs­empfänger sowohl Umsatz­steuer, als auch Vorsteuer in gleicher Höhe entgegenstehen und damit kein Ausfallrisiko für das Finanz­amt drohen kann, finden wir als Steuerberater. Proble­matisch sind jedoch die Fälle, wo Leistungs­erbringer, als auch Leistungs­empfänger irrtümlich von einer umsatz­steuerpflichtigen Leistung in ihrer Rechnung aus­gegangen sind und in Folge auch die unrichtig ausgewiesene Umsatz­steuer gezahlt wird. Was ist hier zu tun?
In diesem Fall müssen Sie als Leistungs­empfänger trotzdem die Umsatz­steuer abführen. Bekommen Sie die an den Leistungs­erbringer zu viel gezahlte Umsatzsteuer nicht zurück, so empfehlen wir Ihnen als Steuer­berater sich mit Hinweis auf dieses EUGH-Urteil ans Finanzamt zu wenden, denn „Wenn die Erstattung der Mehrwert­steuer unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungs­unfähigkeit des Ver­käufers, kann der Grundsatz der Effektivität gebieten, dass der Erwerber seinen Antrag unmittelbar an die Steuer­behörden richten kann“, so der EUGH. Beachten Sie auch unsere übrigen Steuer­berater-Urteile zum Thema Rechnungs­korrektur und Vorsteuerabzug: Keine rück­wirkende Rechnungs­­korrektur beim Leistungs­erbringer
Rück­wirkende Rechnungs­­korrektur beim Leistungs­­empfänger mö­glich (keine Straf­zinsen oder Rück­zahlung der Vorsteuer)
Keine Ver­sagung der Steuer­befreiung des inner­gemeinschaftlichen Ver­bringens bei bloßem Fehlen der USt-IDNr.
Schranken der Versagung des Vor­steuer­abzugs bei Auswärts­tätigkeit ab­ziehbar

BFH X R 18/12 am 5. Juni 2017 Ver­mietung eines häuslichen Arbeits­zimmers durch einen Gewerbe­treiben­den an seinen Auftrag­geber

Mit Urteil vom 13.12.2016 hat der BFH ein weiteres Ge­staltungs­modell zum Arbeits­zimmer abgelehnt: Die Ver­mietung eines häuslichen Arbeits­zimmers (Büro) durch einen Ge­werbe­treiben­den an seinen Auftrag­geber führt grundsätzlich nicht zu Ein­künften aus Ver­mietung und Ver­pachtung. Vielmehr stellen die Miet­einnahmen gewerbliche Ein­künfte dar. Dies hat viele Nach­teile, s.u. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
1. Beim Ver­mieter werden die Kosten des Arbeits­zimmers nur als (be­schränkte) Be­triebs­ausgabe an­erkannt, wenn das Arbeits­zimmer (Büro) klar von dem privaten Wohn­bereich ab­gegrenzt ist. Die in dem Wohn­bereich integrierte Arbeits­ecke oder ein Durch­gangs­zimmer mit Büro­nutzung sind laut BFH vom Betriebs­ausgaben­abzug aus­geschlossen. Wählen Sie also mit Be­dacht Ihr Arbeits­zimmer aus und fragen Ihren Steuer­berater.
2. Haben Sie das Arbeits­zimmer in Ihrem Eigen­heim, ist doppelt Vorsicht geboten: Über­steigt der anteilige Verkehr­swert für das Arbeits­zimmer 20.500 oder mehr als 20 % des Gesamt­wertes der Im­mobilie, so müssen Sie das Arbeits­zimmer als Betriebs­vermögen aktivieren (-> Gefahr der späteren Versteuerung eines an­teiligen Ver­äußerungs- oder Ent­nahme­gewinns).
3. Der Miet­überschuss, sofern das Arbeits­zimmer an­zu­erkennen ist, unterliegt der Gewerbe­steuer. Drum stimmen Sie die steuer­lichen Aus­wirkungen immer vorher mit Ihrem Steuer­berater ab.

Hessisches Finanzministerium am 3. Juni 2017 Abgabe­frist zur Steuer­erklärung 2016 bei elek­tronischer und authen­tifizierter Über­mittlung bis zum 31.07.2017 verlängert

Steuer­bürger und Unter­nehmer, die bis dato noch nicht ihre Steuer­erklärung 2016 abgegeben haben oder keinen Steuer­berater mit der Erstellung ihrer Steuer­erklärung 2016 beauftragt haben, können sich freuen: Wenn Sie Ihre Steuer­erklärung 2016 elek­tronisch über ELSTER abgeben und dabei das sog. authen­tifizierte Verfahren verwenden, verlängert sich die Abgabe­frist bis zum 31.07.2017. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
1. Wenn Sie keinen Steuer­berater mit der Er­stellung Ihrer Steuer­erklärung beauftragen, müssen Sie die Einkommen­steuer­erklärung 2016 bis spätestens zum 31.05.2017 bei Ihrem Finanz­amt eingereicht haben. Mit der Presse­mitteilung des Hess­ischen Finanz­ministerium vom 08.05.2017 haben Sie nunmehr 2 Monate mehr Zeit. Somit können Sie bei hohen Nach­zahlungen 2 Monate mehr nutzen, um Ihre Steuer­nachzahlung anzusparen oder hinaus­zuschieben, ohne Gefahr von Ver­spätungs­zuschlägen.
2. Die Frist­verlänger­ung gilt für Arbeit­nehmer, als auch für Selbstständige und Gewerbe­treibende.
3. Physische Belege zur Steuer­erklärung müssen Sie seit Anfang 2017 nicht mit einreichen.

BFH R VIII R 7/14 / BFH R VIII R 56/14 am 23. Mai 2017 Vorsicht bei der Übertragung einer Arzt­praxis: Vertrags­arzt­zulassung kein abschreibungsfähiges Wirtschafts­gut

Vorsicht für den Ver­käufer ist bei der Über­tragung einer Arzt­praxis mit kassen­ärztlicher Vertrags­arzt­zulassung geboten. Regel­mäßig mit erworben wird beim Erwerb einer Arzt­praxis neben abschreibungs­fähigen Praxis­wert und In­ventar auch die kassen­ärztliche Zulassung. Da die kassen­ärztliche Zu­lassung grund­sätzlich keiner „Ab­nutzung“ im Zeit­verlauf unterliegt, kann der auf die kassen­ärztliche Zulassung entfallende Kauf­preis­bestand­teil nicht steuer­mindernd ab­geschrieben werden. Er wirkt sich steuerlich erst bei Praxis­aufgabe, –verkauf oder Verlust der kassen­ärztlichen Zulassung aus. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Be­rücksichtigen Sie den steuerlich nachteiligen Effekt der fehlenden Ab­schreibungs­fähigkeit der kassen­ärztlichen Zulassung bereits bei der Aus­gestaltung des Über­nahme­vertrages sowie bei Er­mittlung des Kaufpreises anhand der Ertrags­kraft der erworbenen Praxis in der Gestalt, dass Sie den Kauf der Praxis als einheitliches Chancen­paket gestalten, bei dem eine Kauf­preis­aufteilung (z.B. auf die Vertragsarztzulassung) nicht in Betracht kommt oder errichten Sie vor der Über­tragung ein medi­zinisches Versorgungs­center.

BFH VIX R 18/16 am 20. Mai 2017 Be­rücksichtigung eines Ver­äußerungs­verlustes beim Verkauf einer Im­mobilien bei Raten­zahlung innerhalb von 10 Jahren

Wird bei einem Verkauf einer privaten Im­mobilie, die vor weniger als 10 Jahren erworben wurde, ein Ver­äußerungs­verlust erzielt, so muss dieser Verlust im Falle von mehrjährigen Raten­zahlungen anteilig in Höhe der Raten­zahlungen über die Jahre verteilt werden. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Beachten Sie, dass im Verkaufs­fall innerhalb von 10 Jahren gegen mehr­jährige Raten­zahlungen mit Gewinn zunächst die Ratenzahlungen in vollem Um­fang mit den fortgeführten Anschaffungskosten ver­rechnet werden müssen, bevor ein zu ver­steuer­nder Ver­äußerungs­gewinn entsteht. Eine anteilige Verteilung des Ver­äußerungs­gewinns zur Glät­tung von Ein­kommen­steuer­satz­spitzen ist leider nicht möglich.

BVerfG 2 BvL 6/11 am 17. Mai 2017 Unter­gang der steuer­lichen Verlust­vorträge infolge Anteils­über­tragungen bei Kapital­gesell­schaften nicht mit Grundgesetz vereinbar

Mit Be­schluss vom 29.03.2017 hat das Bundes­verfassungs­gericht fest­gestellt, dass der Verlust­abzug bei Kapital­gesell­schaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) mit dem Grund­gesetz unvereinbar ist. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG besagt, dass der vorhandene steuer­liche Verlust­vortrag anteilig ver­loren geht, wenn innerhalb von 5 Jahren zwischen 25 bis 50% Anteile über­tragen werden. Das Bundes­finanz­ministerium muss nun das Ge­setz nachbessern. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Berufen Sie sich auf das Urteil vom Bundes­verfassungs­gericht und legen Sie Ein­spruch gegen eine Kür­zung der steuer­lichen Verlust­vor­träge ein. In allen noch offenen Fällen sollte geprüft werden, inwieweit rück­wirkend noch eine Änderung möglich ist, da die verfassungs­widrige Vorschrift für Ver­anlagungs­zeiträume ab 2008 galt.

BMF-Schreiben vom 06.04.2017 am 15. Mai 2017 Automatische Meldung von Auslandskonten an das Bundeszentralamt für Steuern zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung

Mit dem Finanz­konten-Informations­austausch­gesetz (FKAustG) soll die grenz­über­schreitende Steuer­hinter­ziehung bekämpft werden. Folgende Staaten liefern automatisiert dem deutschen Bundes­zentral­amt für Steuern Informationen über ausländische Bankkonten:

  • Anguilla
  • Argentinien
  • Bar­bados (Franz­ösisch-Guayana, Guadeloupe, Mart­inique, Mayotte, Réunion und Saint-Barth­élemy)
  • Belgien
  • Bermuda
  • British Virgin Islands
  • Bulgarien
  • Cayman Islands
  • Curaçao
  • Dänemark
  • Estland
  • Färöer
  • Finnland
  • Frankreich
  • Gibraltar
  • Griechenland
  • Grönland
  • Großbritannien
  • Guernsey
  • Indien
  • Irland
  • Island
  • Isle of Man
  • Italien
  • Jersey
  • Kolumbien
  • Korea, Republik
  • Kroatien
  • Lettland
  • Liecht­enstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Mexiko
  • Montserrat
  • Niederlande
  • Niue
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • San Marino
  • Schweden
  • Seychellen
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Südafrika
  • Tschechien
  • Turks- und Caicos­inseln
  • Ungarn
  • Zypern

LfSt Bayern Vfg. am 12. Mai 2017 Nicht durch Nachlass gedeckte Be­erdigungs­kosten als außer­gewöhnliche Be­lastung steuerlich ab­zieh­bar

Reicht das Ver­mögen des geerbten Nach­lasses nicht zur Deckung der Beerdigungs­kosten des Erb­lassers aus, so können Sie bei Überschreiten der zumutbaren Be­lastung die Beerdigungs­kosten einkommensteuerlich als außer­gewöhnliche Be­lastungen steuermindernd abziehen. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Dieser Fall zeigt, dass mit einer richtigen Steuer­beratung vorab ein Abzug von Be­erdigungs­kosten als außer­gewöhn­liche Belastung gar nicht eintreten sollte, denn es hätte ggf. das negative Erbe vorher innerhalb der 6 Wochen­frist aus­geschlagen werden müssen oder zumindest eine Nachlass­verwaltung (mit ggf. vorgeschalteten Auf­gebots­verfahren zur Nachlass­fest­stellung) beantragt werden.

BFH III R 9/16 am 4. Mai 2017 Steuer­liche An­erkennung des Arbeits­zimmers von Frei­beruflern, wenn ein anderer Arbeits­platz vom Auftrag­geber gestellt wird

Frei­berufler können die vollen Kosten für ein häusliches Arbeits­zimmer (abgegrenzter Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird) steuerlich geltend machen, wenn dieses Büro den beruflichen Mittelpunkt bildet. Stellt Ihnen Ihr Auftrag­geber einen Büro­raum (anderer Arbeits­platz) in seinen Geschäfts­räumen zur Verfügung, so kann dies zum Verlust der Abzieh­barkeit der Raum­kosten beim Frei­berufler führen. Laut BFH-Urteil vom 22.02.2017 können Sie trotzdem bis zu 1.250€ p.a. Kosten für Ihr häusliches Arbeits­zimmer steuerlich abziehen, wenn der andere Arbeits­platz beim Auftrag­geber

  • nur eingeschränkt zeitlich nutzbar ist oder
  • die Aus­stattung eine vollumfängliche Büro­nutzung nicht ermöglicht (z.B. Behandlungs­räume) oder
  • der Raum Ihnen überlassen wird, weil der Auftrag­geber die Vertraulichkeit der auf­zubewah­renden Akten schützen muss, da die zur Auftragsausführung notwendigen Unter­lagen nicht außer Haus gelagert werden dürfen.
Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Wehren Sie sich gegen eine zu restriktive Betrachtung des Finanz­amtes und scheuen Sie nicht den Gang vors Finanzgericht. Bezüglich des Arbeits­zimmers gibt es eine Viel­zahl an unterschiedlichen Recht­sprechungen für und gegen den Steuer­pflichtigen.

BFH VI R 37/15 am 2. Mai 2017 Reisekosten mit privatem Flugzeug bis zur angemessenen Höhe steuerlich abziehbar

Reise­kosten sind immer dann steuer­lich ab­ziehbar, wenn eine berufliche Ver­anlassung zugrunde liegt. Die Wahl des Verkehrs­mittels ist Ihnen hierbei frei­gestellt. Der Höhe nach werden Ihnen Reise­kosten nur steuer­mindernd anerkannt, wenn diese nach der allgemeinen Verkehrs­auf­fassung als angemessen anzusehen sind. Hierbei sind alle Umstände des Einzel­falls zu betrachten. So kann beispiels­weise die Nutzung eines privaten Flug­zeuges erheblich Reise­kosten einsparen. Wird hingegen das Flugzeug aus Freude am selbst zu fliegen genutzt, kann der un­angemessen hohe Reise­kosten­anteil steuer­lich ab­erkannt werden. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Doku­mentieren Sie alle Aspekte, die für eine Nutzung Ihres privaten Flug­zeuges sprechen und machen Sie zunächst sämtliche Kosten als Be­triebs­ausgabe geltend. Wehren Sie sich gegen eine ablehnende Entscheidung der Finanz­verwaltung und beziehen Sie sich auf dieses Urteil. Es wird dann Aufgabe des Finanz­gerichts sein, gegebenenfalls einen un­an­gemessen hohen Reise­kosten­anteil zu streichen.

BFH IX R 17/16 am 30. April 2017 Werbungskostenabzug bei Wohnungsleerstand

Können Sie Ihr Vermietungs­objekt auch ohne Ihr Zu­tun oder Ver­schulden nicht ver­mieten, weil beispiels­weise die Instand­haltungs­rücklage ver­untreut wurde oder keine Einig­keit zwischen den Eigen­tümern hinsichtlich not­wendiger Sanierungs­maß­nahmen erzielt werden kann, so kann es Sie doppelt treffen: Nicht nur, dass Sie einen Vermögens­verlust in­folge der Nichtvermiet­barkeit erleiden, laufen Sie auch Gefahr, dass das Finanz­amt Ihnen Ihre Werbungs­kosten­überschüsse nicht an­erkennt. Hieran kann beispiels­weise auch nicht das aktive Be­mühen um Mieter­suche (zum Bei­spiel durch Ein­schaltung eines Immobilien­maklers) Abhilfe schaffen, wenn die Wohn­einheit dauerhaft nicht in einem ver­miet­baren Zustand ist und gebracht werden kann. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Lesen Sie immer die letzten Protokolle der Eigen­tümer­versammlung, bevor Sie eine Ver­mietungs­wohnung erwerben, um vorab Problem-Immobilien bei Ihrer Kauf­entscheidung zu identi­fizieren.

BFH VIII R 11/14 am 26. April 2017 Verrechnung von Verlusten aus Kapitaleinkünften im Abgeltungssteuersystem mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften, die dem individuellen Steuersatz unterliegen

Grund­sätzlich werden nur positive Kapital­einkünfte aus Kapital­be­teiligungen < 1% im Rahmen der Ab­geltungs­steuer mit pauschal 25% besteuert. Ver­luste aus anderen Kapital­beteiligungen wirken sich zunächst nicht mindernd aus. Zur Berück­sichtigung der Verluste im Aufrechnungs­wege mit Gewinnen aus Kapital­vermögen desselben Kalender­jahres kann ein Antrag auf Günstiger­prüfung beim Finanz­amt gestellt werden. Laut BFH-Urteil vom 30.11.2016 werden entgegen der Auffassung der Finanz­verwaltung dann die Verluste aus Kapital­einkünften, die der Abgeltungs­steuer unterliegen mit den Gewinnen aus Kapital­einkünften, die dem individuellen Einkommens­steuer­satz unterliegen, steuer­mindernd verrechnet. Eine Berück­sichti­gung des Sparer­pausch­betrages ist jedoch nicht möglich. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Nutzen Sie im Zweifel immer den Antrag auf Günstiger­prüfung und wehren Sie sich gegen eine Nicht­ver­rechnung der Ver­luste mit Gewinnen Ihrer Kapital­einkünfte.

BFH I R 4/15 am 20. April 2017 Beschränkung der Höhe der Pensionszusage (Überversorgungsprüfung)

In seinem Urteil vom 20.12.2016 hat der BFH die Grund­sätze hin­sicht­lich einer steuer­schäd­lichen Über­versorgung (zu hohe Pension im Vergleich zu den letzten Gehalts­bezügen in der aktiven Arbeits­phase) bestätigt. Demnach darf die monatl­iche Pension nicht mehr als 75% der letzten Aktiv­bezüge betragen. Dies ist ins­besondere bei Übergang von Voll- auf Teil­zeit kurz vor der Renten­phase proble­matisch, wodurch ggf. eine An­passung der Pensions­höhe erforderlich wird. Ab­zustellen sei auf das durch­schnitt­liche Gehalt (Grund­gehalt zu­züglich variable Bestand­teile) innerhalb der letzten 5 Jahre. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Achten Sie gerade bei einem Arbeits­zeiten­abbau auf die Aus­wirkungen auf Ihre Pensions­zusage. Lassen Sie diese idealer­weise von Ihrem Steuer­berater simulieren. Davon un­abhängig haben ins­besondere kleine Unter­nehmen ein Finanz­ierungs­problem im Zusammen­hang mit der Pensions­zusage. Auswege aus der Pensions­rück­stellung zeigen wir Ihnen unter dem Artikel Die Lüge um die Pensionsrückstellung auf.

BFH VI R 75/14 am 13. April 2017 Außergewöhnliche Belastung: Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

In seinem Urteil vom 19.01.2017 hat der BFH eine Steuerzahler-freundliche Auslegung bei der Er­mittlung der zu­mutbaren Be­lastung abweichend von der bisherigen Recht­sprechung gewählt. Demnach ist nur der höhere Prozentsatz auf den Teil des Gesamt­betrages der Einkünfte anzuwenden, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Es muss folglich eine stufenweise Ermittlung des steuer­mindernden Abzugs­betrags erfolgen.

Werte für Veranlagungszeitraum 2017
Gesamtbetrag der Einkünfte Steuerpflichtige ohne Kinder (Grundtarif) Steuerpflichtige ohne Kinder (Splittingtarif) Steuerpflichtige mit 1-2 Kindern Steuerplichtige ab 3 Kindern
bis 15.340€ 5 % 4 % 2 % 1 %
bis 51.130€ 6 % 5 % 3 % 1 %
über 51.130€ 7 % 6 % 4 % 2 %


Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Nutzen Sie den sich so ergebenen Steuer­vorteil der höheren Abzieh­barkeit (z.B. von Krankheits­kosten) von bis zu € 664,70 (ab 3 Kindern nur 511,30 €) als außer­gewöhn­liche Be­lastung, der sich aus der An­wendung der geringeren Prozent­sätze der ersten Ein­künfte von bis zu 15.340 € bzw. zwischen 15.341 € bis 51.130 € ergibt. Bisher ist die Finanz­verwaltung bei Über­schreiten der Einkommens­grenze für die gesamten Einkünfte von der Anwendung des höheren Prozent­satzes ausgegangen.

BGH 1 StR 389/16 am 8. April 2017 Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch nicht (rechtzeitige) Abgabe einer Umsatzsteuererklärung

In einem Urteil vom 08.12.2016 verurteilte der BGH einen Unter­nehmer zu einer mehrjährigen Frei­heits­strafe wegen Hinterziehung von Umsatz­steuer durch Unter­lassen der recht­zeitigen Abgabe der Umsatz­steuer­erklärung. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Vermeiden Sie die schweren Kon­sequenzen einer ver­späteten Abgabe von Steuererklärungen, da Sie anderenfalls die Finanz­verwaltung pflicht­widrig über steuerlich er­hebliche Tat­sachen in Un­kenntnis lassen und mit Ablauf der Abgabefrist bei der Umsatz­steuer ggf. die Umsatz­steuer­ver­kürzung bereits automatisch ein­tritt.

BFH IX R 17/15 am 2. April 2017 Be­scheinigung der Denkmal­schutz­behörde bindend für das Finanz­amt

Der BFH hat in seinem Urteil von 06.12.2016 entschieden, dass auch eine Be­scheinigung der Denk­mal­schutz­behörde gemäß § 7h Abs. 2 EStG mit Vor­behalts­klausel (dass die Be­scheinigung „nicht alleine Voraus­setzung für die In­anspruch­nahme ist und die Finanz­behörde die weiteren steuerlichen Voraus­setzungen prüft“) für das Finanz­amt bindend ist hinsichtlich der Be­urteilung, dass ob und in­wie­weit eine Modern­isierungs- und Instand­haltungs­maßnahme durchgeführt wurde und in welchen Fällen darunter auch ein bau­technischer Neubau fällt. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Wehren Sie sich zur Not auch gerichtlich gegen eine Verfassung der steuer­lichen Sonder­ab­schreibungen und lassen Sie Ihren Steuer­berater notfalls gegen eine ab­lehnende Haltung der Finanz­verwaltung klagen.

Gesetzesänderung SGB V am 1. April 2017 Rück­wirkende Erhöhung von Kranken­versicherungs­beiträgen bei Selbständigen ab 2018 möglich

Durch Gesetzes­änderung des § 240 Abs. 4 und 4a SGB V wird bei frei­willig gesetzlich versicherten Selbständigen ab dem 01.01.2018, die nicht den Höchst­beitrag der Kranken- und Pflege­versicherung zahlen, die Beitrags­festsetzung vorläufig festgesetzt. Bei Abgabe des Einkommen­steuer­bescheides werden zukünftig in Ab­hängigkeit von der Höhe der Einkünfte die Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge rückwirkend erhöht. Hierbei werden nicht nur das Arbeits­einkommen sondern auch Einnahmen­über­schüsse aus der Ver­mietung und Ver­pachtung berücksichtigt. Bisher erfolgte die Beitrags­anpassung nur für die Zukunft und nicht rück­wirkend. Somit können Sie die Beitrags­anpassung nicht mehr durch verzögerte Abgabe der Einkommen­steuer­erklärung hinauszögern. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Über­prüfen Sie ggf. ob Sie Ihre fremd­ver­mieteten Immobilien auf Ihren Ehe­gatten übertragen, um die Beitrags­bemessungs­grundlage für Ihre Kranken­ver­sicherungs­beiträge zu be­einflussen.

BFH IX R 18/16 am 25. M�rz 2017 Be­rück­sichtigung privater Ver­äußerungs­verluste bei Raten­zahlungen

Der BFH hat in seinem Urteil von 06.12.2016 entschieden, dass ein privater Ver­äußerungs­verlust im Falle von Raten­zahlungen anteilig nach dem Verhältnis der Teil­zahlungs­beträge bei der Einkommen­steuer zu berücksichtigen ist und nicht erst im Jahr der letzten Zahlung.

BFH II R 26/16 am 15. M�rz 2017 Keine erbschaft­steuerliche Begünstigung für nicht rechtsfähige Stiftungen

Der BFH hat in seinem Urteil von 25.01.2017 entschieden, dass die Fiktion der Ersatzerbschaft, die eine fiktive Erbschaft alle 30 Jahre vorsieht, nicht anwendbar ist, wenn eine Stiftung nicht zivil­rechtlich wirksam errichtet wurde.

BFH VI R 53/12 und BFH VI 86/13 am 3. M�rz 2017 Ein Arbeitszimmer kann bei Eheleuten doppelt steuermindernd berücksichtigt werden

Nutzen beide Eheleute ein und dasselbe Arbeitszimmer für berufliche Zwecke ohne wesentliche Privatnutzung, so kann jeder Ehegatte die Hälfte der Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zur Höchstgrenze von bis zu 1.250€ als Werbungskosten steuermindernd abziehen, so der BFH in seinen Urteilen vom 15.12.2016. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Inwieweit ein Arbeitszimmer tatsächlich vorliegt, ist unter den strengen Bedingungen aus dem BFH X R 26/13 sowie BFH GrS 1/14 zu prüfen. Dies sollten Sie durch Ihren Steuerberater abklären.

BFH X R 28/15 am 25. Februar 2017 Erheben Sie Einspruch bei An­wendung der 1%-Regel bei Gebraucht­wagen

Aktuell ist beim BFH ein Ver­fahren anhängig, welches sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit der Brutto­listen­hersteller­neupreis eine sachgerechte Bemessungs­grundlage für privat genutzte als Gebrauchtwagen angeschaffte Firmen- und Dienst­wagen bei Anwendung der 1%-Regel darstellt. Strittig ist insbesondere, inwieweit die Be­stimmungen des § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG verfassungs­konform ausgelegt wurden, da regelmäßig Gebraucht­wagen durch viel geringere Ab­schreibungen geringere Fahrzeug­kosten als Neuwagen verursachen. Die pauschal­isierte Be­trachtung kann somit zu einer unzutreffenden Be­steuerung führen. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Wenn Sie einen Gebraucht­wagen im Betriebs­vermögen haben und hierfür die 1%-Regel anwenden, halten Sie alle entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbe­steuer­bescheide durch Einspruch offen und beantragen das Ruhen des Verfahrens.

BFH V R 66/14 am 23. Februar 2017 Geschäfts­veräußerung im Ganzen bei Gebäude­verkauf mit fort­geführter Vermietung

Verkauft ein Unter­nehmen ein Gebäude, welches es bisher mit Umsatz­steuer an einen anderen Unter­nehmer verpachtet hat und führt der Käufer das Ver­pachtungs­verhältnis mit Umsatz­steuer als fortgeführte Unternehmenstätigkeit unverändert fort, so liegt grundsätzlich eine nicht umsatzsteuerbare Geschäfts­veräußerung im Ganzen vor. Damit ist keine Umsatz­steuer bei der Gebäude­lieferung in der Rechnung und im Notar­vertrag auszuweisen. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Prüfen Sie vor Gebäude­verkauf, inwieweit die Voraus­setzungen für eine Geschäfts­veräußerung im Ganzen vorliegen. Es erscheint ratsam sich vorab mit dem Steuerberater von Käufer und Verkäufer und ggf. der Umsatz­steuer­ver­anlagungs­stelle abzustimmen. Der notar­ielle Verkaufs­vertrag sollte zusätzlich um eine indi­viduelle Text­passage ergänzt werden, weil schluss­endlich nur der Käufer später über die Fortführung der Unternehmens­tätigkeit entscheiden kann und dies ggf. die Geschäfts­veräußerung im Ganzen verhindern kann.

BFH VI R 49/14 und BFH VI 2/15 am 18. Februar 2017 Firmen­wagen Privat­nutzungs­besteuerung – Zu­zahlungen des Arbeit­nehmers mindern geld­werten Vorteil

Übernimmt ein Arbeit­nehmer einzelne Kosten des Firmen­wagens (z.B. für Benzin/Diesel) mindert dies die Höhe des geld­werten Vorteils für die Überlassung eines auch für Privat­fahrten zu nutzenden Firmen­wagen. Bisher wurde ein steuer­mindernder Effekt nur von Seiten der Finanz­verwaltung akzeptiert, wenn nicht nur einzelne Kosten übernommen wurden, sondern wenn eine feste monatliche Pauschale oder ein fester Kilometer­satz für jeden Privat­kilometer durch den Arbeit­nehmer zu zahlen war. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Berufen Sie sich auf die positive Recht­sprechung des BFH vom 30.11.2016 und treffen Sie eine schrift­liche Ver­einbarung mit Ihren Arbeitnehmern für die individuelle Kosten­übernahme für Privat­fahrten. Der geldwerte Vorteil kann demnach durch Kosten­übernahme auch 0 € sein, so dass im Ergebnis keine Privat­nutzung zu versteuern ist. Wenn jedoch die Zu­zahlungen den geldwerten Vorteil rechnerisch übersteigen, so ist der geld­werte Vorteil 0 € und kann nicht negativ werden. Ein Abzug des negativen Betrages des geldwerten Vorteils ist mangels beruflicher Veranlassung leider nicht als Werbungs­kosten abziehbar. Lesen Sie weitere Details zum Firmen­wagen unter: Firmenwagen – Besteuerung der Privatnutzung bei Unternehmern

BFH I R 50/16 am 14. Februar 2017 Er­bschaften an eine Pflege-GmbH trotz Erbschaft­steuer als Betriebs­einnahmen zu versteuern

Erhält eine Pflege-GmbH von einem ver­storbenen Heim­bewohner ein Erbe, so unterliegt diese Erbschaft grundsätzlich der Er­bschaft­steuer. Mit Urteil vom 6.12.2016 hatte der BFH entschieden, dass trotz Erbschaft­steuer­pflicht das Erbe als Betriebs­einnahmen der Körperschaft- und Gewer­besteuer bei der GmbH unterliegt. Es läge keine verfassungs­widrige Zusammen­ballung von Erbschafts- und Körperschaftsteuer vor.

EUGH C 471/15 am 10. Februar 2017 Differenz­be­steuerung auch bei KfZ-Ersatz­teilen aus gebrauchten Schrott-Fahr­zeugen

Kauft ein Händler einen gebrauchten PKW ohne Umsatz­steuer­ausweis, so kann er für den Verkauf des PKW in Einzel­teilen die Differenz­be­steuerung anwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Händler aus einem Schrott-Fahr­zeug den Motor ausbaut, überholt und dann einzeln verkauft. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Berufen Sie sich als KFZ-Händler oder Gebraucht­teile­händler auf dieses positive EUGH-Urteil und nutzen Sie die zumeist vorteilhafte Differenz­be­steuerung (der Umsatz­steuer unterliegt demnach nur die Dif­ferenz zwischen Verkaufs- und Einkaufs­preis).

BFH XI R 43/14 am 9. Februar 2017 Keine rück­wirkende Rechnungs­korrektur beim Leistungs­erbringer

Beim Leistungs­erbringer gibt es im Unterschied zum Leistungs- bzw. Rechnungs­empfänger (siehe Urteil) keine Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungs­korrektur, sofern der Leistungs­erbringer zu Un­recht Umsatz­steuer un­richtig oder un­berechtigt aus­gewiesen hat. Der Leistungs­erbringer schuldet die unrichtig oder un­berechtigt ausgewiesene Umsatz­steuer bis zum Zeit­punkt der tatsächlichen Rechnungs­berichtigung. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Überprüfen Sie vor Prüfungsbeginn nochmals Ihre Ausgangsrechnungen, um Fehler vorab zu berichtigen. Während einer Prüfung bleibt dazu meistens keine Gelegenheit mehr. Stellen Sie ferner sicher, dass auch der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug korrigiert, weil Sie anderenfalls weiterhin die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuerschulden.

BFH IX R 43/15 am 30. Januar 2017 Ver­äußerungs­gewinne aus einer Kapital­be­teiligung eines Managers sind keine Eink­ünfte aus un­selbständiger Arbeit

Mit Urteil vom 04.10.2016 hat der BFH klar­gestellt, dass Veräußerungs­gewinne einer GmbH-Beteiligung im Sinne von § 17 EStG, die ein an­gestellter Manager erzielt, nur zu 60% nach dem Teil­einkünfte­verfahren be­steuert werden und nicht zu 100% als Ein­künfte aus un­selbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Ein Ver­anlassungs­zusammenhang zwischen Ver­äußer­ungsgewinn aus dem Verkauf der Management­be­teiligung und Dienst­ver­hältnis ist nicht ge­geben.

BFH X R 61/14 am 23. Januar 2017 Feststellung von Liebhaberei: keine zwingende Aufdeckung von stillen Reserven

Mit Urteil vom 11.05.2016 hat der BFH klargestellt, dass der Struktur­wandel von einer steuerlich anzuerkennenden Geschäfts­tätigkeit zur nicht steuerlich anerkennbaren Liebhaberei keine gewinnrealisierende Betriebs­aufgabe darstellt. Somit müssen Einnahmen­überschuss­rechner (4:3-Rechner) keine Aufgabe­bilanz erstellen, indem sie beispiels­weise Forderungen oder Vorräte gewinner­höhend aktivieren müssen und anschließend einen Entnahme­gewinn mit dem höheren Wertansatz zum gemeinen Wert der Wirtschafts­güter versteuern müssen.

BFH V R 46/15 am 14. Januar 2017 Leistungen eines Erziehungs­beistandes sind umsatz­steuer­frei

Aufgrund immer größer werdender Heraus­forderungen bei der Kinder­erziehung, ziehen immer mehr Eltern einen sog. Erziehungs­beistand hinzu, der das Kind bei seiner Ent­wicklung unterstützen soll. Bisher war die Steuer­freiheit für Erziehungs­beistands­tätigkeiten dem Träger der öffentlichen Jugend­hilfe, den Verbänden der Wohl­fahrts­pflege und kirch­lichen Ein­richtungen vorbehalten. Mit seinem Urteil vom 22.06.2016 kommen auch alle selbstän­digen Erziehungs­beistände in den Genuss der Umsatz­steuer­freiheit. Damit profitieren auch die Eltern, die sich die Umsatz­steuer nicht vom Finanz­amt erstatten lassen können.

BFH IV R 14/12 am 11. Januar 2017 In­vestitions­abzugs­betrag auch kurz vor un­entgelt­licher Über­tragung des Be­triebes möglich

Mit seinem Urteil vom 10.03.2016 hat der BFH weitere Ge­staltungs­möglich­keiten für die vor­weg­genommene Erb­folge geschaffen. Die steuer­mindernde Bil­dung eines In­vestitions­abzugs­betrages ist demnach auch kurz vor der unent­gelt­lichen Über­tragung (Schen­kung) eines Be­triebes bspw. auf die Kinder möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb bei Abgabe der Steuer­erklärung, in der der In­vestitions­abzugs­betrag geltend gemacht wird, bereits übertragen wurde und damit nicht mehr der Steuer­pflichtige, sondern erst sein Nach­folger die In­vestition tätigen kann. Voraus­setzung für die Bil­dung ist, dass 1. der Steuer­pflichtige bei Betriebs­fortführung die noch an­zu­schaffenden beweg­lichen Wirtschafts­güter ernstlich selber an­geschafft hätte und 2. er nach objektiven Kri­terien erwarten konnte, dass der Betriebs­übernehmende die In­vestitionen im über­tragenen Betrieb frist­gerecht vornehmen wird. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Vergleichen Sie die Steuer­effekte beim Betriebs­übertragenden und Betriebs­übernehmen­den. Ist der Steuersatz beim Betriebs­übertragen­den höher, wollen Sie die Sonder­ab­schreibung beim Betriebs­über­nehmer nutzbar machen oder wünschen Sie sich eine Steuerentlastung für die Alters­sicherung des Betriebs­übertragen­den, sollten Sie ggf. noch einen In­vestitions­abzugs­betrag bilden.

BFH IX R 14/15 am 10. Januar 2017 Auf­wendungen für die Er­neuerung von Einbau­küchen nicht mehr als Erhaltungs­aufwand abziehbar

Bisher wurden Einbau­küchen als „Gebäude­bestand­teil“ angesehen und mit dem Gebäude über 50 Jahre ab­geschrieben. Die Auf­wendungen für die Er­neuerung einer bestehenden Ein­bau­küche eines Ver­mietungs­objektes konnten bisher als Er­haltungs­aufwand im Jahr der Be­zahlung voll­ständig steuerlich ab­gezogen werden. Dies sieht nun der BFH in seinem Urteil vom 3.8.2016 anders: Die Auf­wendungen für die Er­neuerung einer bestehenden Ein­bau­küche können grund­sätzlich nur über eine 10 jährige Ab­schreibung, also verteilt über 10 Jahre, bei der Einkommen­steuer mindernd abgezogen werden. Ein­bau­küchen gelten nicht mehr als Ge­bäude­bestandteil.

Gesetzesänderung am 9. Januar 2017 Künstler­sozial­abgabe für Ver­werter ab 2017 von 5,2% auf 4,8% gesenkt

Beziehen Sie als Unter­nehmer

  • krea­tive oder künstler­ische Leistung von einem anderen Unter­nehmer,
  • der nicht in der Rechts­form einer GmbH, Ltd., AG, UG (haftungsbeschränkt) fir­miert,
  • und die bezogenen Leistungen über­steigen im Jahr 450€,
dann müssen Sie bisher 5,2% Künstler­sozial­abgabe auf den Betrag der bezogenen Lei­stung anmelden und abführen. Eine kleine gute Nachricht: Ab dem 1.1.2017 verringert sich die Künstler­sozial­abgabe für „Ver­werter“ auf 4,8%.

BFH V R 26/15, EUGH C 518/14 am 6. Januar 2017 Rück­wirkende Rechnungs­korrektur beim Leistungs­empfänger mö­glich (keine Straf­zinsen oder Rück­zahlung der Vorsteuer)

Der BFH übernimmt mit seinem Urteil vom 21.09.2016 die steuer­zahler­freundliche Recht­sprechung des EUGH und durch­bricht damit seine bisherige Recht­sprechung: Eine spätere Rechnungs­korrektur wirkt beim Leistungs- bzw. Rechnungs­empfänger demnach auf dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungs­ausstellung zurück, so dass für das zu korrigierende Jahr die Vorsteuer bei späterer Rechnungs­korrektur nicht zurückzuzahlen ist und damit auch keine jährlichen Nachzahlungs­zinsen in Höhe von 6% anfallen. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Die Berichtigung der Rechnungen kann während einer Außen­prüfung, im Einspruchs­verfahren oder sogar während des Finanz­gerichtverfahrens nachgeholt werden. Beachten Sie jedoch, dass die Rechnungs­korrekturen am besten den gesetzlichen Mindestangaben entsprechen (siehe unseren Artikel Rechnungsaufbau ab 2013). Fordern Sie also recht­zeitig eine Rechnungs­korrektur vom Leistungs­erbringer an und prüfen deren Richtig­keit. Beachten Sie: Beim Leistungs­erbringer gibt es keine Mö­glichkeit der rückwirkenden Rechnungs­korrektur, sofern der Leistungs­erbringer zu Unrecht Umsatz­steuer unrichtig oder un­berechtigt ausgewiesen hat, so der BFH in einem weiteren Urteil (BFH XI R 43/14). Der Leistungs­erbringer schuldet die unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatz­steuer bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungs­berichtigung.

BGH 6 C 49.15, 6 C 12.15, 6 C 13.15 am 4. Januar 2017 Rund­funk­beitrag für Betriebs­stätten und Firmen­wagen verfassungs­gemäß

Die Erhebung von Rund­funk­gebühren („GEZ“) für Betriebs­stätten und Firmen­wagen ist mit dem Grund­gesetz vereinbar und damit verfassungs­konform, so der BGH in seinen Urteilen.

BFH VIII R 26/14 am 6. Dezember 2016 Kein zwingendes Abzugsverbot für die Aufwendungen für „Herrenabende“

Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-und Motoryachten und ähnliche Zwecke sind gemäß § 4 Abs. 5, Satz 1 Nr. 4 EStG nicht steuerlich abziehbar. In einem aktuellen Urteil hat nun der BFH festgestellt, dass Aufwendungen für Herrenabende als ähnliche Zwecke nicht zwingend unter das Abzugsverbot fallen. Unter das Abzugsverbot fallen insbesondere überflüssige und unangemessene Unterhaltungs- und Repräsentationsaufwendungen, so der BFH. Was jedoch überflüssig oder als unangemessen gilt, hat der BFH offen gelassen.

OFD Frankfurt/M vom 1.6.2016 am 28. November 2016 Gewerbe­steuer­gefahr durch integrierte Versorgungs­verträge bei ärztlichen Gemeinschafts­praxen

Schließt die Kranken­kasse mit einer Gemeinschafts­praxis einen integrierten Versorgungs­vertrag in der Gestalt ab, dass neben der ärztlichen Behandlung auch Medi­kamente und andere Hilfs­mittel an die Patienten abgegeben werden, so droht der gesamten Arztpraxis die Gewerbe­steuer­pflicht im Rahmen der gewerblichen Abfärbung. Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Ärzte sollten darauf achten, in solchen Fällen von vorn hinein einen frei­beruflichen und einen gewerb­lichen Betrieb zu errichten, so dass der Versorgungs­vertrag mit der Kranken­kasse getrennt mit beiden Betrieben separat geschlossen werden kann, mit dem Ziel, die gewerbliche Medikamenten­abgabe ausschließlich auf den gewerblichen Betrieb zu beschränken.

BFH X R 43/13 am 19. November 2016 Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer statthaft

Zahlt ein Erbe im Rahmen der Erbschaft die Kirchen­steuer für den Erb­lasser in späteren Jahren nach dem Tod des Erb­lassers nach, so kann der Erbe die für den Erblasser gezahlte Kirchensteuer bei seiner eigenen Einkommen­steuer­erklärung als Sonder­ausgabe abziehen und zwar in dem Jahr, in dem die Kirchen­steuer gezahlt wurde.

BFH X R 43/14 am 8. November 2016 Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung keine Sonderausgaben sondern außergewöhnliche Belastung

Der selbst getragene Selbst­behalt bei einer privaten Kranken­versicherung kann nicht als Sonder­ausgabe steuer­mindernd abgezogen werden. Eine steuer­mindernde Berück­sichtigung ist nur beschränkt als außergewöhnliche Belastung möglich. Unsere Steuerberater-Erklärung zum Hintergrund: Die Berück­sichtigung als außer­gewöhnliche Belastung hat gegenüber dem Sonder­ausgaben­abzug den Nachteil, dass diese nur zum Tragen kommt, wenn die Kosten oberhalb der zu­mutbaren Belastung liegen, die Sie selber tragende müssen und nicht von der Steuer absetzen können (bei kinderlosen Steuer­zahlern liegt die selbst zu tragen zumutbare Belastung zwischen 4 bis 7 % und bei Steuer­zahlern mit Kindern zwischen 1 bis 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte).

EUGH C 24/153 am 2. November 2016 Keine Versagung der Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei bloßem Fehlen der USt-IDNr.

Der EUGH setzt seine positive Recht­sprechung gegen die Versagung der Steuerfreiheit bzw. Vorsteuer­kürzung aus rein formellen Gründen in einem weiteren Fall fort: Im Falle eines inner­gemeinschaftlichen Verbringens (=vorüber­gehenden Verbringens eines Wirtschafts­gutes in einen anderen EU-Mitglied­staat. Das Wirtschaftsgut wird in absehbarer Zeit dann wieder zurück ins Inland befördert, verweilt also nur kurzfristig im anderen EU-Mitgliedstaat) kann das Finanz­amt nicht die Steuer­freiheit versagen, wenn der Unternehmer auf den Dokumenten des Verbringens seine UStID vergisst anzugeben. Eine Versagung der Steuer­freiheit ist nur möglich, wenn kein Nachweis des tatsächlichen Verbringens erbracht werden kann. Unsere Steuerberater-Erklärung zum Hintergrund: Transportiert ein Unternehmer Waren ohne einen Abnehmer hierfür zu haben (z.B. von Lager A nach Lager B), hat das innerhalb von Deutsch­land keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Werden die Waren jedoch vorrübergehend ins EU-Ausland befördert, wird hieraus ein umsatzsteuerlich relevantes „Verbringen“, das trotz Fehlens eines Verkaufs einer umsatz­steuerlichen Lieferung gleichgestellt wird. Finanziell sind damit grundsätzlich keine Auswirkungen verbunden, weil der Unternehmer einen umsatz­steuer­freien Umsatz bei gleichzeitigem Vorsteuer­abzug in gleicher Höhe geltend machen kann (also Nullsummen­spiel). Der Vorsteuerabzug wird jedoch nur gewährt, wenn die formellen Voraus­setzungen hierfür erfüllt sind (Aufzeichnung von Menge und Beschreibung der beförderten Ware, Bemessungs­grundlage, Tag des Verbringens, Anschrift und UStId-Nr. des anderen Unternehmens­anteils im EU-Ausland).

BFH X R 32/11 am 22. Oktober 2016 Grundsätzlich keine 1%-Pauschalversteuerung für einen Werkstattwagen

In einem aktuellen Urteil erteilte der BFH in Fort­setzung seiner bisherigen Recht­sprechung (Az. VI R 34/07) dem Finanzamt eine Absage, welches für einen betrieblichen VW T4 Werkstatt­wagen mit zwei Sitz­plätzen und abgetrennter Ladefläche für eine „mögliche“ Privat­nutzung des Fahr­zeugs die 1%-Pauschal­versteuerungs­methode zu Grunde legen wollte, denn: Ein betrieb­licher (Liefer-)Wagen, der auf Grund seiner objektiven Art und Beschaffenheit so gut wie aus­schließlich zur Beförderung von Gütern benutzt werden kann, unterliegt grund­sätzlich nicht der 1%-Regel. Behauptet das Finanz­amt etwas anderes, so muss dies das Finanz­amt auch nach­weisen können. Eine Berufung auf den sog. „Beweis des ersten Anscheins“ seitens des Finanz­amtes ist nicht ausreichend. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Wehren Sie sich „mit Händen und Füßen“ gegen eine Versteuerung von betrieblichen Nutzwagen. Mehr Steuerberater-Tipps zum Firmenwagen erfahren Sie unter: https://www.kassel-steuer.de/service/artikel/firmenwagen/

BFH V R 38/15 am 20. Oktober 2016 Unterrichtsleistungen generell umsatzsteuerfrei nach EU-Recht

Nach deutschem Umsatzsteuergesetz sind Unterrichtsleistungen immer dann umsatzsteuerfrei, wenn die Unterrichtungsleistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Leistungsempfänger musste demnach eine berufsbildende Einrichtung oder private Schule sein, die über eine entsprechende staatliche Bescheinigung verfügt (§ 4 Nr. 21a UStG). Lag diese staatliche Bescheinigung nicht vor, die generell nur für prüfungsvorbereitende Einrichtungen erteilt wurde, musste der selbständige Unternehmer für seine Unterrichtsleistung eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. In einem aktuellen Urteil stellt der BFH jedoch klar, dass bei Unterrichtsleistungen für eine Schul- und Hochschuleinrichtung, aber auch für ähnliche Einrichtungen, die Umsatzsteuerfreiheit nach allgemeinem EU-Mehrwertsteuerrecht frei ist. Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Berufen auch Sie sich auf Artikel 132 Abs. 1i der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. So können Sie beispielsweise als Museumsführer Ihre Unterrichtsleistung umsatzsteuerfrei abrechnen, wenn Ihre Leistung den Besuchern nicht nur der reinen Freizeitgestaltung dient.

BVerwG 6 C 6.15 am 16. Oktober 2016 Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß und keine „verdeckte Steuer“

Mit Urteil vom 18.03.2016 hat das BVerwG entschieden, dass die Erhebung von Rundfunk­beiträgen auch dann verfassungs­gemäß ist, wenn ein Bürger in seiner Wohnung überhaupt kein Runkfunk­empfangs­gerät hat. Die Vor­instanz hatte hierzu ausgeführt: „Der Rundfunk­beitrag sei nach Form wie Gehalt eine nicht­steuerliche Abgabe und keine „verdeckte Steuer“.“ Wir als Steuer­berater halten die teils zu undifferenzierte Erhebung von Rundfunk­gebühren für fraglich, sind jedoch mangels Vorliegen einer echten (Wohnungs)Steuer in diesen Fällen nicht vertretungs­berechtigt.

BFH IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15 am 15. Oktober 2016 Vorsicht bei Schönheitreparaturen innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung einer Immobilie

In gleich 3 Urteilen verschärfte der BFH seine Recht­sprechung zu den sog. anschaffungsnahen Herstellungs­kosten: Erwerben Sie eine Immobilie und führen Sie innerhalb der ersten 3 Jahre Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch, deren Nettokosten (also ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaffungs­kosten des Gebäudes übersteigen, können Sie diese Instand­haltungs- und Modernisierungs­kosten grundsätzlich nicht im Jahr der Bezahlung, sondern nur über die Abschreibung (also zumeist verteilt über 50 Jahre) steuermindernd absetzen. Strittig war nun, ob auch reine Schönheits­reparaturen (z.B. Tapezieren, Malerarbeiten, Streichen von Türen, Fenstern und Heizkörpern) in die 15%-Grenze ein­zurechnen sind. Dies bejahte leider nun der BFH zu Lasten des Steuer-Bürgers, da diese Aufwendungen nicht jährlich anfallen. Auch Kosten für eine „Luxus­sanierung“ sind in die 15%-Grenze mit einzubeziehen. Unser Steuer­berater-Tipp: Sie sollten also bei Erwerb einer Immobilie alle noch durch­zuführen­den Bau-, Instand­haltungs- und Modernisierungs­maßnahmen voraus­schauend planen, damit Sie die 15%-Grenze durch geschickte zeitliche Verschiebung der Maß­nahmen nicht überschreiten. Aber Vorsicht: Eine teilweise Verschiebung der Zahlungen ins 4. Jahr sollte vermieden werden, wenn bereits mit der ent­sprechenden Bau­maßnahme innerhalb der ersten drei Jahre begonnen wurde (maßgebend ist der angefallene Aufwand, nicht der abgerechnete und bezahlte Aufwand). Beachten Sie hierbei auch, dass auch Maßnahmen zur wesentlichen Standard­hebung auch unterhalb der 15%-Grenze nur über die (50-jährige) Abschreibungs­dauer verteilt geltend gemacht werden können. Sofort abziehbare Ausgaben sind nach der neuen Recht­sprechung nur jährlich anfallende Erhaltungs­aufwendungen.

BFH X R 17/15 am 13. Oktober 2016 Keine Kürzung der Kranken­kassen­beiträge (=Sonderausgabe) um Bonus­zahlungen

Erstattet eine gesetzliche Kranken­versicherung einem Steuer­bürger im Rahmen eines Bonus­programms die von ihm selber getragenen Kosten für eine Gesundheits­maßnahme (z.B. für Brillen, Kontakt­linsen, Massagen, Heilpraktiker- und alternative Behandlungs­methoden), darf das Finanz­amt nicht die als Sonder­ausgaben geltend gemachten Kranken­versicherungs­beiträge kürzen. Unser Steuer­berater-Tipp: Erstattungen im Rahmen von Bonus­programmen der Kranken­kassen sind demnach als "steuerfrei" zu behandeln. Sofern das Finanzamt dem nicht folgt, müssen Sie mit Hinweis auf dieses BFH-Urteil Einspruch gegen den Einkommenvsteuer­bescheid einlegen. Auch der EUGH hat vorab für den Steuer­bürger entschieden.

BFH XI R 31/09 am 12. Oktober 2016 Vorsteuerabzug bei Immobilien: umsatz­steuerliche Zuordnung und Aufteilung von Gebäude­teilen

Wenn Sie beispiels­weise ein Gebäude errichten lassen, welches Sie in der Gestalt gemischt nutzen, dass Sie einen Gebäude­teil für umsatz­steuerpflichtige und einen anderen Gebäudeteil für umsatz­steuerfreie Umsätze nutzen, müssen Sie hinsichtlich des Vorsteuer­abzugs wie folgt vorgehen:

  1. Zuordnung der Herstellungs­kosten zu den Gebäude­teilen: Der Grund­satz besagt, dass Sie alle Leistungen individuell den jeweiligen Gebäude­teilen zuordnen müssen. Da dies in der Praxis zumeist nicht möglich sein wird, weil die (Gesamt)Baurechnungen eine genaue Zuordnung nicht erkennen lassen, sind die Herstellungs­kosten und damit der Vorsteuer­abzug nach einem Schlüssel auf­zuteilen und in diesem Fall nicht direkt zuzuordnen.

  2. Aufteilungs­schlüssel: Der Grundsatz besagt, dass die Herstellungs­kosten nach dem Verhältnis der Nutzungsvflächen aufzuteilen sind. Einzige Ausnahme davon ist, wenn die Gebäude­teile nicht miteinander vergleichbar sind, dann dürfen Sie den Umsatz­verteilungs­schlüssel, also das Verhältnis zwischen umsatz­steuer­pflichtigen und umsatz­steuer­freien Ausgangs­umsätzen, anwenden.

Unser Steuerberater-Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater vor Herstellung Ihres Gebäudes, denn so können Sie anhand des Bauvorhabens und geschickter Rechnungsschreibung Ihren Vor­steuer­abzug optimieren

OLG Bamberg am 12. Oktober 2016 A1-Bescheinigung ist auch bei unerlaubter Arbeit­nehmer­überlassung gültig

Werden Arbeit­nehmer im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmer­überlassung „ausgeliehen“, ist eine A1-Bescheinigung weiterhin gültig (Die A1-Bescheinigung regelt grund­sätzlich, welches Sozial­versicherungs­recht für den Arbeit­nehmer anzuwenden ist. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmer­entsendung könnte ja ansonsten strittig werden, ob weiterhin das Sozial­versicherungs­recht des Wohnsitz­landes oder das des Landes anzuwenden ist, in dem der Arbeit­nehmer entsendet wurde).

BFH II R 24/15 am 2. Oktober 2016 (steuerfreie) Abfindungszahlung an Nichterben sind steuermindernde Nachlassverbindlichkeiten

Häufig kommt es bei unklaren Erbverhältnissen (z.B. wenn mehrere Testamente vorliegen) zu Streit, wer eigentlich erbberechtigt ist. Einigen sich die streitenden Hinterbliebenen, dass jemand gegen Abfindungszahlung nicht an der Erbschaft teilnimmt, so ist die Abfindungszahlung beim Zahlenden als Nachlassverbindlichkeit erbschaftssteuermindernd zu berücksichtigen, so der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2016. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindungszahlung beim Zahlungsempfänger nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Mit Urteil II R 34/09 vom 04.05.2011 hatte der BFH in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Abfindung grundsätzlich kein Erwerb von Todes wegen, Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder Vermächtnis darstellt, was zu einer Erbschaftssteuerpflicht führt. Unser Steuerberater-Tipp: Sorgen Sie noch zu Lebzeiten für Klarheit Ihrer Erbangelegenheiten und bewahren Sie so den Familienfrieden. Wir als Steuerberater helfen Ihnen gerne dabei. Die vorstehende Rechtsprechung für eine gezielte „steuerfreie“ Übertragung im Abfindungswege zu nutzen erscheint risikobehaftet, weil Sie zunächst sich wiedersprechende Erbverhältnisse schaffen müssen, was leicht schief gehen kann.

BFH XI R 1/15 am 24. September 2016 Umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung auch bei teilweiser Fortführung der Verpachtung anteilig möglich

Wird ein voll­ständig verpachtetes Geschäfts­haus verkauft und verpachtet der Erwerber dieses Geschäftshaus nur teilweise weiter, so liegt in Höhe des weiter verpachteten Anteils eine nicht umsatzsteuerbare Geschäfts­veräußerung im Ganzen vor (§ 1 Abs. 1a UStG). Es fällt insoweit keine Umsatz­steuer an. Hinsichtlich des nicht weiter­verpachteten Teils des Geschäfts­hauses greift die Umsatz­steuer­freiheit nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG. Es fällt insoweit keine Umsatzsteuer an. ABER: Problematisch bei einer solchen Konstellation könnte sein, dass bei Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie mit Vorsteuer­abzug der Vorsteuerabzug bei Übertragung innerhalb von 10 Jahren anteilig zu korrigieren wäre für den steuer­freien Anteil gemäß § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG (Steuerfalle für den Verkäufer).

BFH VI R 6/13 am 27. August 2016 Gehaltsverzicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers steuerunschädlich möglich

Verzichtet ein GmbH-Gesell­schafter-Geschäftsführer auf sein Gehalt, so führt dies nicht zu einem fiktiven, zu versteuernden Gehalts­bezug trotz Gehalts­verzichts mit anschließender verdeckter Einlage, wenn

  1. der Verzicht betrieblich begründet ist (z.B. finanzielle Krise der GmbH) und
  2. der Verzicht bereits vor Entstehung des Gehaltsanspruchs erfolgt.
Unser Steuer­berater-Tipp: Dokumentieren Sie den Gehalts­verzicht vor Beginn des Monats, für den der Verzicht greifen soll, durch einen schriftlichen Gesellschafter­beschluss. Ggf. kann ein Verzicht mit Besserungsschein (späteres Aufleben der Gehaltsforderung bei Eintritt vorher definierter Voraussetzungen (z.B. Erstarkung der finanziellen Ertragskraft)) zielführend sein. Würde nicht auch ein fremder Geschäfts­führer bei Verbesserung der wirtschaftlichen Situation sein zuvor verzichtetes Gehalt nachfordern?

BFH II R 40/14 am 22. August 2016 Verdeckte Einlage von GmbH-Anteilen iSd § 17 EStG nicht schenkungssteuerpflichtig

Nach dem BFH-Urteil vom 20.1.2016 erteilte der BFH in Anlehnung an die bisherige Recht­sprechung der Finanz­verwaltung eine Absage, dass verdeckte Einlagen von GmbH-Anteilen im Sinne von § 17 EStG nicht doppelt besteuert werden (Einkommen­steuer ja und Schenkungs­steuer nein), auch wenn die Übertragung der GmbH-Anteile unterhalb des gemeinen Werts (=Zeitwert) erfolgt. Die verbilligte Übertragung beruhe auf einer gesellschafts­rechtlichen Veranlassung und nicht auf einer freigiebigen Zuwendung. Bei einer Kapital­gesellschaft kann es neben betrieblich veranlassten Rechts­beziehungen nur offene und verdeckte Einlagen geben. Bei der vergünstigten Übertragung fällt zwar keine Schenkungs­steuer an, jedoch regelmäßig Einkommen­steuer: Gemäß § 17 EStG gilt auch der unentgeltlich übertragende Teil der GmbH-Anteil als veräußert zum gemeinen Wert. Wenn Sie also zu mehr als 1% an der GmbH in den letzten 5 Jahren beteiligt waren, sind jedoch nur 60% des fiktiven Veräußerungs­erlöses in Höhe Ihres individuellen Einkommens­steuersatzes steuerpflichtig. Neu in der BFH-Entscheidung ist hingegen, dass die verdeckte Einlage nicht dem übertragenden Gesellschafter zuzurechnen ist, falls dieser aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern den verbleidenden Gesellschaftern, die dann im Ergebnis die Steuerlast zu tragen haben.

BFH IV R 9/14 und BFH I R 31/15 am 20. August 2016 Steuermindernder Investitionsabzugsbetrag nachträglich zur Neutralisierung von Mehrsteuern einer Betriebsprüfung möglich

Nach dem BFH-Urteil vom 23.3.2016 können Sie auch im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Mehrsteuern durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages kompensieren. Die Bildung des Investitionsabzugsbetrages kann entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung bis zur formellen Bestandskraft eines Bescheides beantragt werden. Ein „Finanzierungszusammenhang“, wie es nach der alten Rechtsprechung gefordert wurde, ist nun mehr nicht mehr für die nachträglich Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ausschlaggebend. Es reicht aus, wenn Sie das Investitionsgut innerhalb der nächsten 3 Jahre tatsächlich angeschafft haben. Unser Steuerberater-Tipp: Neutralisieren Sie im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Mehrsteuern der Betriebsprüfung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages, falls möglich und sinnhaft. Legen Sie hierzu Einspruch gegen die nach der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide ein und profitieren von der Rechtsprechung. Beachten Sie aber auch, dass Sie tatsächlich investieren müssen, da anderenfalls die zuvor neutralisierte Mehrsteuer nebst Strafzinsen rückwirkend bezahlt werden muss. Der Investitionsabzugsbetrag kann auch dann noch gebildet werden, wenn das Investitionsgut zwischenzeitig schon angeschafft wurde. In diesem Fall müssen Sie nur glaubhaft machen, dass die Investitionsabsicht bereits am Bilanzstichtag der Änderung vorlag, so der BFH in seinem Urteil vom 28.4.2016. Beachten Sie: Das vorstehende Problem stellt sich nicht mehr ab Wirtschaftsjahren ab dem 1.1.2016, da das Gesetz zu Ihren Gunsten geändert wurde und Sie nicht mehr die Investitionsabsicht und damit den Finanzierungszusammenhang detailliert dokumentieren müssen. Für weitere Rechtsprechungen zum Investitionsabzugsbetrags siehe auch: Steuermindernder Investitionsabzugsbetrag auch vor unentgeltlicher Betriebsübertragung möglich Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages innerhalb des 3-Jahres Investitionszeitraumes rechtens

BFH IV R 14/12 am 14. August 2016 Steuermindernder Investitionsabzugsbetrag auch vor unentgeltlicher Betriebsübertragung möglich

Bildet ein Steuerpflichtiger einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd für die spätere Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsgutes und überträgt er vor Anschaffung des Wirtschaftsgutes seinen Betrieb unentgeltlich, ist der gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend steuererhöhend aufzulösen, wenn:

  1. der Übertragende bei Fortführung des Betriebes das Wirtschaftsgutes angeschafft hätte und

  2. im Zeitpunkt der Betriebsübertragung nach objektivierbaren Gesichtspunkten zu erwarten war, dass der Übernehmende die Wirtschaftsgüter fristgemäß anschaffen würde.

Eine Rückgängigmachung des gebildeten Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG kommt nach dem BFH insoweit nicht in Frage.

BFH VI R 24/15 am 12. August 2016 Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein Dienstjubiläum sind Werbungskosten

Mit Urteil vom 20.01.2016 bestätigt der BFH, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gäste aus beruflichen Gründen/Verbindung eingeladen werden.

BFH X R 61/14 am 10. August 2016 Steuerliche Folgen einer Liebhaberei

Erwirtschaftet ein Betrieb nur Verluste und ist ein Gewinn nicht mehr in der Gesamtbetriebsvorausschau zu erwarten (Totalprognose), sind die steuerlichen Verluste des Betriebes nicht mehr steuerlich anzuerkennen (ein ordentlicher Betriebsleiter würde den Verlust nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch Betriebseinstellung stoppen). Dies wird als steuerliche Liebhaberei bezeichnet, weil eine Fortführung eines Betriebes bei Dauerverlusten aus privaten und nicht mehr nach wirtschaftlichen Gründen veranlasst ist. In den meisten Fällen ist strittig, ab wann sich die Verluste nicht mehr auswirken (Stichwort rückwirkende Aberkennung). In dem Urteilsfall vom 11.05.2016 hat der BFH bestätigt, dass bei Feststellung der Liebhaberei keine Überleitung von einer Einnahmenüberschussrechnung auf eine Bilanz notwendig. Es liegt insoweit keine Betriebsaufgabe vor, jedoch müssen trotzdem die stillen Reserven des Umlaufvermögens besteuert werden, wenn die Anschaffungskosten zuvor den (anerkannten) steuerlichen Verlust erhöht haben.

BFH IV R 41/13 am 4. August 2016 Rückwirkende Bildung einer 6b-Rücklage möglich

Mit Urteil vom 10.03.2016 hat der BFH bestätigt, dass eine rück­wirkende Bildung einer sog. 6b-Rücklage zulässig ist. Im besagten Fall hatte sich der Veräußerungs­preis im späteren Zeitraum erhöht und der Steuer­pflichtige hat durch die Bildung der 6b-Rücklage den durch den gestiegenen Veräußerungs­gewinn durch rückwirkende Bildung der 6b-Rücklage neutralisiert (-> Steuer­stundungs­effekt durch Übertragung der stillen Reserven eines veräußerten Wirtschafts­guts auf ein neu angeschafftes Wirtschafts­gut).

BFH V R 25/13 und BFH XI R 38/12 am 1. August 2016 Umsatzsteuerliche Organschaft auch für Personengesellschaften?

Mit Urteil vom 2.12.2015 hat der BFH seine Recht­sprechung dahingehend geändert, dass – abweichend vom Gesetzeswortlauf des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – auch eine Personen­gesellschaft als Organ­gesellschaft eingegliedert sein. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn neben dem Organträger nur Gesell­schaften an der Personengesellschaft als Gesell­schafter beteiligt sind, die ebenfalls zum umsatz­steuerlichen Organkreis gehören. Mit Urteil vom 19.1.2016 hat der BFH ferner klargestellt, dass auch eine GmbH & Co. KG wie eine Kapital­gesellschaft auch als Organ­gesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft einbezogen werden können. Dies kann weitgehende Folgen bspw. für eine 1-Personen-GmbH & Co. KG haben, da in gewissen Fällen der Komman­ditist Organträger sein kann und damit Schuldner für die Umsatz­steuer der gesamten Organschaft ist. In einer OFD-Verfügung Frankfurt/Main vom 24.5.2016 sollen die vorstehenden Urteile vorerst bis zur Klärung durch die Finanz­behörde keine allgemeingültige Wirkung entfalten. Gleich­wohl können sich Steuer­pflichtige auf die Urteile berufen, wenn Ihnen das Vorteilhaft erscheint. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanz­verwaltung zu den Urteilen positionieren wird. Ungerecht erscheint, dass kein Vertrauens­schutz von der Finanz­verwaltung gewährt werden soll. Problematisch ist insbesondere, dass die steuerliche Organschaft grundsätzlich rückwirkend bei Vorliegen aller Voraussetzungen entstehen und somit ein Zinsschaden sowie viel administrativer Aufwand entstehen kann.

BFH V R 60/13 am 8. Juli 2016 Übertragung eines Mit­unternehmer­anteils auf eine gemein­nützige Stiftung

Das Halten einer gewerblichen Mit­unternehmer­schaft, also Beteiligung an einer gewerblichen Personen­gesellschaft, begründet bei einer gemeinnützigen Körper­schaft keinen wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb, der steuer­pflichtig ist. Unser Steuer­berater-Hinweis: Die Über­tragung des Mitunternehmer­anteils kann laut Finanz­amt nicht nach § 6 Abs. 3 EStG buchwert­neutral erfolgen, sondern als buchwert­neutrale Ent­nahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.4 EStG. Schenkungs­steuerlich ist die Be­freiung gemäß § 7 Nr. 8 ErbStG bei der Über­tragung anwendbar.

BGH 1 ZR 103/15 am 5. Juli 2016 Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung durch Bank

Kündigt eine Bank einen Darlehensvertrag (z.B. wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers), so kann die Bank in Folge dessen keine Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensnehmer verlangen.

BFH X R 26/13 am 28. Juni 2016 Arbeits­zimmer - Aufwendungen für gemischt genutzte Neben­räume nicht abzugsfähig

Und wieder ver­schärft der BFH seine Recht­sprechung zum Arbeits­zimmer:
Demnach sollen nun anteilige Kosten von teils privat und teils beruflich/­betrieblich genutzten Neben­räumen (Küche, Toilette und Flur) nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Damit reiht sich dieses Urteil in den Beschluss vom Großen BFH-Senat vom 27.7.2015 ein, indem auch eine „Arbeits­ecke“ nicht steuer­lich berücksichtigt werden könne. Ungerecht, wie wir finden.

BFH VI R 58/14 am 19. Juni 2016 Mitversicherung von Arbeitnehmer kein zu versteuernder Gehaltsbestandteil

Die Mit­versicherung von Arbeit­nehmern in die betrieb­liche Haft­pflicht­versicherung, die dem Schutz aus der beruflichen Tätigkeit dient, hat vorrangig betriebliches Interesse und ist kein beim Arbeitnehmer zu versteuernder Gehalts­bestandteil. Gleiches gilt auch für eine Vermögens­schaden-Haft­pflicht. Wichtig zu beachten: Schließen Sie als Arbeit­geber die Versicher­ungen immer auf eigenen Namen und Rechnung ab (nicht auf Namen der Mitarbeiter). Eine Ausnahme von der Steuer­freiheit liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer aus gesetzlichen Gründen eine Berufs­haftpflicht unterhalten muss (z.B. Rechts­anwalt) und diese vom Arbeit­geber übernommen wird. Dann liegt insoweit ein geldwerter Vorteil vor, der grundsätzlich als Gehalt­bestand­teil zu besteuern ist.

BayLfSt Verfügung vom 1.6.2016 am 17. Juni 2016 Weiterverschenkung von steuerbegünstigten Betriebsvermögens innerhalb der 5- oder 7jährigen Behaltenfrist steuerunschädlich möglich

Wird das erbschaftsteuerliche begünstigte erworbene Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) gegen Nießbrauchvorbehalt weiterverschenkt, so ist dies nicht für die vorherige Schenkung des Betriebsvermögens als Verstoß gegen die 5 oder 7 jährige Behaltenfrist zu sehen.

OFD Frankfurt/M Verfügung vom 21.3.2016 am 17. Juni 2016 Vermietung von Flüchtlingsunterkünften umsatzsteuerfrei

Schließen Sie als Unternehmer einen Mietvertrag für Flüchtlingsunterbringung mit mehr als 6 Monaten Laufzeit ab, ist dieser Mietvertrag umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit umfasst auch übliche Nebenleistungen, wie Gebäudereinigung, Gestellung von Mobiliar und Bettwäsche.

BFH III R 17/13 am 17. Juni 2016 Kindergeldgewährung für Kinder im EU-Ausland

Trennen sich Eheleute und zieht ein Eltern­teil ins EU-Ausland, stellt sich häufig die Frage, welcher Eltern­teil Anrecht auf das Kinder­geld hat. Kindergeld­berechtigt ist bei getrennten Wohnungen derjenige Eltern­teil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Kinder­geld kann somit auch der im EU-Ausland lebende Eltern­teil beziehen. Ein fehlender Antrag auf Kinder­geld des im EU-Ausland lebenden Eltern­teils ändert hier dran nichts. Wenn Sie als in Deutschland verbleibender Eltern­teil Ihren Anspruch auf Kinder­geld sichern wollen, achten Sie bspw. auf eine Gestaltung, in der Sie trotz Trennung noch einen gemeinsamen Wohnsitz mit Ihren Ex-Lebens­partner vorweisen können.

BSG B 12 KR 10/14 R am 14. Juni 2016 Sozialversicherungsstatus des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers – Vetorechte im Anstellungsvertrag nicht ausreichend

Hat ein Minderheits­gesellschafter-Geschäfts­führers einer GmbH im Rahmen seines Geschäfts­führer­anstellungs­vertrags Vetorechte gegen die Veränderung der Geschäftsführung sowie einer Geschäfts­erweiterung, führt dies nicht zur sozial­versicherungs­rechtlichen Befreiung. Der Minderheits­gesellschafter-Geschäfts­führers ist weiterhin als sozial­versicherungs­pflichtiger Mitarbeiter zu führen. Anders ist grundsätzlich jedoch, wenn sich die Vetorecht nicht aus dem Anstellungs­vertrag sondern aus dem Gesellschafts­vertrag der GmbH ergeben.

FG Rheinland-Pfalz 5 K 1154/13 am 5. Juni 2016 Kein nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen bei vorherigem Aktenverlust des Finanzamtes

Das Finanzamt kann bestandskräftige Steuerbescheide häufig nach § 173 AO ändern, wenn dem Finanzamt später erst neue Tatsachen bekannt werden. Wird ein dem Finanzamt bekannter Sachverhalt unrichtig erklärt und bescheidet, kann das Finanzamt jedoch nicht rückwirkend auf Grund „neu bekannt gewordenen Tatsachen“ einen bestandkräftigen Bescheid ändern, wenn das zuvor zuständige Finanzamt die Akten nicht richtig archiviert oder übergeben hat.

FG Rheinland-Pfalz 5 K 1154/13 am 5. Juni 2016 Kein nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen bei vorherigem Aktenverlust des Finanzamtes

Das Finanzamt kann bestandskräftige Steuerbescheide häufig nach § 173 AO ändern, wenn dem Finanzamt später erst neue Tatsachen bekannt werden. Wird ein dem Finanzamt bekannter Sachverhalt unrichtig erklärt und bescheidet, kann das Finanzamt jedoch nicht rückwirkend auf Grund „neu bekannt gewordenen Tatsachen“ einen bestandkräftigen Bescheid ändern, wenn das zuvor zuständige Finanzamt die Akten nicht richtig archiviert oder übergeben hat.

FG Rheinland-Pfalz 5 K 1154/13 am 5. Juni 2016 Kein nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen bei vorherigem Aktenverlust des Finanzamtes

Das Finanzamt kann bestandskräftige Steuerbescheide häufig nach § 173 AO ändern, wenn dem Finanzamt später erst neue Tatsachen bekannt werden. Wird ein dem Finanzamt bekannter Sachverhalt unrichtig erklärt und bescheidet, kann das Finanzamt jedoch nicht rückwirkend auf Grund „neu bekannt gewordenen Tatsachen“ einen bestandkräftigen Bescheid ändern, wenn das zuvor zuständige Finanzamt die Akten nicht richtig archiviert oder übergeben hat.

BMF-Schreiben vom 24.05.2016 am 3. Juni 2016 Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden für Ecuador

Für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden für Ecuador reicht die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt für Spenden vom 16.04.2016 bis 31.12.2016.

BMF-Schreiben vom 24.05.2016 am 3. Juni 2016 Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden für Ecuador

Für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden für Ecuador reicht die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt für Spenden vom 16.04.2016 bis 31.12.2016.

EUGH C 552/14 am 22. Mai 2016 Europaweite Anzeigepflicht der Banken im Erbfall trotz Bankengeheimnis

Eine europäische Bank ist verpflichtet einen Erbfall trotz des gesetzlichen Bank­geheimnisses zu melden und dies europaweit. Somit dürfen insbesondere Erbschaften von Auslands­vermögen von inländischen Steuerbürger wohl weniger am deutschen Fiskus vorbeilaufen. Unsere Empfehlung: Seien Sie proaktiv und geben auch Sie ausländisches Vermögen bei der Erb­schaft­steuer­erklärung an.

BFH V III R 21/13 am 22. Mai 2016 Vorläufigkeits­vermerke müssen vom Finanzamt ausdrücklich aufgehoben werden – verdeckte Aufhebung im Folge­bescheid ist unzulässig

Hat das Finanzamt die Steuer in Ihrem Steuer­bescheid auf gewisse Sach­verhalte nur Vorläufig festgesetzt (§ 165 Abs. 1 AO), bleibt dieser Vorläufigkeits­vermerk bis zu seiner expliziten Auf­hebung bestehen. Wird also ein Folgebescheid erlassen und der Vorläufig­keitsvermerk aus dem vorherigen Bescheid darin aufgehoben, so verliert der Vorläufig­keits­vermerk seine Gültigkeit. Eine „still­schweigende Aufhebung“ ist nicht zulässig.

Bundesregierung am 16. Mai 2016 Geplante Gesetzesänderung: Verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen ab 2017 und Verschärfung der Säumniszuschläge bei verspäteter Abgabe

Genau zum Endspurt der Abgabe­frist der Einkommen­steuer­erklärung 2015 plant die Bundes­regierung folgende Gesetzes­änderung: Die Frist zur Abgabe der Einkommen­steuer­erklärung soll sich von Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängern, jedoch erstmalig für die Einkommen­steuer­erklärung 2017. Diese Frist gilt dann für all diejenigen Steuerzahler, die Ihre Steuer­erklärung ohne einen Steuer­berater machen. Sofern ein Steuer­berater die Steuer­erklärungen für Sie anfertigt, sind die Steuer­erklärungen unverändert erst nach spätestens 14 Monaten abzugeben (z.B. die Einkommen­steuererklärung 2015 muss bis zum 28.2.2017 beim Finanzamt eingereicht werden). Im Gegenzug soll es zukünftig für jeden Monat, den Sie Ihre Steuerverklärung zu spät abgeben, einen Säumnis­zuschlag von 25 Euro pro angefangenen Monat geben. Der Säumnis­zuschlag soll unabhängig davon entstehen, ob es zu einer Steuer­nachzahlung oder -erstattung kommt.

BSG B 10 EG 6/14 R am 16. Mai 2016 Elterngeld – Steuerliche Verluste mindern ggf. die Höhe des Elterngeldes

Laut dem Bundes­sozial­gericht bestehen keine verfassungs­rechtlichen Bedenken, dass steuerlich wirksame Verluste die Bemessungs­grundlage des Eltern­geldes mindern. Somit wirken sich laufende Verluste bei einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit unmittelbar mindernd aufs Eltern­geld aus. Sofern steuerliche Verlust­vorträge bestehen, sollte im Hinblick auf das Eltern­geld vorausschauend geplant werden, um das Eltern­geld nicht gefährden.

FG Niedersachsen 1 K 169/15 am 15. Mai 2016 Studienkosten – Warum der Mietvertrag des studierenden Kindes nicht im Namen der Eltern geschlossen werden darf

Tragen die Eltern die Studien­kosten für Ihre Kinder so liegen Dritt­aufwendungen vor, die ggf. weder beim studierenden Kind noch bei den Eltern abgezogen werden können. Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmen hiervon:

  1. Abkürzung des Zahlungs­wegs, d.h. die Eltern zahlen eine Rechnung, die auf das studierende Kind adressiert ist. Der Stu­dierende kann in diesem Fall seine Studien­kosten grundsätzlich steuerlich geltend machen.

  2. Abgekürzter Vertrags­weg, d.h. die Eltern schließen einen Vertrag auf eigenen Namen und leisten die daraus resultierenden Zahlungen. Dies wird vom Finanzamt und vom BFH nicht für Dauer­schuld­verhältnisse, wie z.B. für Miet­verträge, steuerlich anerkannt. Unsere Empfehlung: Der Miet­vertrag sollte auf den Studierenden lauten und die Eltern sollten alternativ als Miet­bürge und nicht als Mieter im Vertrag aufgenommen werden. Die Eltern sollten ggf. die Zahlungen an das studierende Kind und das studierende Kind dann weiter an den Vermieter leisten.“

BFH IX R 18/15 am 27. April 2016 Entfernungspauschale bei Vermietungseinkünften

Tätigen Sie Fahrten im Zusammen­hang mit Ihren vermie­teten Immobilien, so sind die Fahrten grund­sätzlich als Werbungs­kosten steuer­mindernd geltend zu machen. Fraglich ist jedoch in welcher Höhe: a. Wenn Sie an dem besuchten Miet­objekt auch ein Büro unterhalten, aus dem Sie Ihre verwaltende Immobilien­tätigkeit regelmäßig ausüben, so können Sie nur Fahrt­kosten beschränkt in Höhe der Pendler­pauschale, also einfache Entfernungs­kilometer x 0,30€, geltend machen. b. Unterhalten Sie jedoch kein Büro beim besuchten Miet­objekt, können Sie Ihre Fahrt­kosten in der un­beschränkten Höhe abziehen, also Hin- und Rück­fahrt mit dem tatsächlichen Kilometer­kostensatz, wenn Sie die Höhe der Kosten nachweisen.

BFH XI R 38/14 am 24. April 2016 Nachträgliche Ablehnung der IST-Besteuerung bei Gefährdung des Steueraufkommens nur im Einzelfall möglich

Das Finanz­amt hat den Antrag auf IST-Ver­steuerung bei der Umsatz­steuer zu genehmigen, wenn dem keine bedeutsamen Gründe entgegenstehen. Ein solcher bedeutsamer Grund kann in der Gefährdung des Steuer­aufkommens liegen, z.B. wenn nahe­stehende Personen zwei Unternehmen so ausgestalten, um in einem Unternehmen die Vorsteuer erstattet zu bekommen, ohne das die Umsatz­steuer im anderen Unternehmen mangels Rechnungsbezahlung zeitnah abgeführt wird. In diesem Fall war das andere Unternehmen in Schieflage, so dass das Gericht trotz vorheriger Annahme auf IST-Ver­steuerung die spätere Ablehnung für gerechtfertigt hält. Dies ist jedoch kein Frei­fahrt­schein für das Finanz­amt, da wirklich bedeutsame Gründe für die Ablehnung vorliegen müssen.

BFH IV R 6/12 VIII R 41/11 VIII R 16/11 am 2. M�rz 2016 Erhöhung der Bagatellgrenze für die gewerbliche Abfärbung von der Finanzbehörde anerkannt

Mit Länder­erlass vom 20.04.2015 hat die Finanz­verwaltung die positive Recht­sprechung zur Erhöhung der Bagatell­grenze hinsichtlich der gewerblichen Abfärbung anerkannt und damit für Frei­berufler mehr Sicherheit geschaffen, wenn Sie neben der freiberuflichen Tätigkeit auch geringfügig eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Demnach führt eine gewerbliche Neben­tätigkeit nicht zur Gewerbe­steuerpflicht der frei­berufichen Gewinne, wenn nicht mehr als 3% der Netto­jahres­umsätze (bisher 1,25%), maximal 24.500€ Höchst­betrag nicht überschritten wird.

BFH IV R 49/13 am 29. Februar 2016 Realteilung auch bei Übertragung eines Teilbetriebes und Gewährung einer Rente möglich

Der BFH hat seine restrik­tive Recht­sprechung zur Aufteilung eines Betriebes (Real­teilung) gelockert. Demnach ist von einer steuer­begünstigten Real­teilung des Betriebes auszugehen, wenn ein Teil­betrieb auf den ausscheidenden Gesellschafter übertragen wird und der verbleibende Betrieb unverändert von den bisherigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Eine daneben gewährte Abfindungs­rente kann unschädlich für die steuer­begünstigte Real­teilung sein, führt daneben jedoch ggf. zu einem steuer­pflichtigen Veräußerungs­gewinn beim ausscheidenden Gesellschafter.

BFH IV R 1/12 am 21. Februar 2016 Anteile an einer Komplementärs-GmbH < 10% sind nicht zwingend als notwendiges Sonderbetriebsvermögen zu bilanzieren

Haben Sie nur bis zu 9,9% Kapital­anteil, müssen Sie diese nicht als notwendiges Sonder­betriebs­vermögen bilanzieren. Spätestens ab einer Kapital­beteiligung von 25% sind die Anteile zwingendes Sonder­betriebsvermögen II. Die Fälle zwischen 10-24,99% sind noch nicht höchst­richterlich aus­geurteilt und damit unklar. Warum ist die Frage, inwieweit die Komplemtärs-GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen oder Privatvermögen zu behandeln sind, steuerlich wichtig? Laufende Ausschüttungen werden im Ergebnis zumeist recht ähnlich besteuert, das ist häufig nicht der entscheidende Punkt

  • Entscheidend ist meist der Veräußerungsfall und die gewerbesteuerliche Berücksichtigung: Veräußerung Sie die GmbH mit Verlust, so können Sie einen gewerbesteuerlichen Vorteil erzielen, wenn die Anteile sich im Sonderbetriebsvermögen befanden. Veräußern Sie aus dem Sonderbetriebsvermögen heraus mit Gewinn, so ist das gewerbesteuerlich von Nachteil. Hier ist also vorteilhaft, wenn sich die GmbH-Anteile im Privatvermögen befanden.
Wann sind die Komplemtärs-GmbH-Anteile also als Sonderbetriebsvermögen zuerfassen?
  1. Wenn Sie als Kommanditist mindesten 50% beteiligt sind, können Sie die KG beherrschen und brauchen nicht den Einfluss über die Komplementärs-GmbH-Beteiligung. Damit sind die Komplementärs-GmbH-Anteile grundsätzlich unabhängig von Ihrer Höhe nach keine wesentliche Betriebsgrundlage und damit kein Sonderbetriebsvermögen. Einzige Ausnahme ist die Einmann-GmbH&Co. KG, bei der Sie 100% Kommanditist und auch 100% an der Komplemtärs-GmbH halten.
  2. Wenn Sie als Kommanditist < 50% beteiligt sind, dann kommt es auf die Höhe der KG-Beteiligung an:
  • Einmann GmbH & Co KG = GmbH-Anteile sind Sonderbetriebsvermögen
  • Ab 25,1%-KG-Anteil = GmbH-Anteile sind Sonderbetriebsvermögen
  • Bis 10 % -KG-Anteil = GmbH-Anteile sind nicht Sonderbetriebsvermögen
  • KG-Anteil zwischen 10-25% = Sachlage ungeklärt

BFH III R 24/14 am 21. Februar 2016 Anerkennung der vollen Fahrkosten bei einem bezahlten Berufspraktikum im Rahmen einer berufsbezogenen Bildungsmaßnahme

Wenn Sie im Rahmen einer berufs­bezogenen Bildungs­maßnahme ein bezahltes Praktikum machen, können Sie die Fahrkosten zwischen Wohnung und Praktikums­stelle in voller Höhe, also Hin- und Rückfahrt in Höhe der IST-Kosten oder pauschaliert in Höhe von 0,30€/Km und nicht nur in Höhe der einfachen Pendler­pauschale mit 0,30€/Km, geltend machen.

BFH VI R 75/13 am 18. Februar 2016 Zurechnung des vom Arbeitgeber geleasten Firmenwagen beim Arbeitnehmer schützt vor 1%-Regel oder Fahrtenbuch

Bei Leasing­fahrzeugen, die über das Unternehmen geleast werden, ist grundsätzlich auch die Privat­nutzung anhand der vorstehenden Grundsätze zu versteuern. Wenn jedoch der Arbeit­nehmer nach den tatsächlichen Umständen im Innen­verhältnis zur Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichte aus dem Leasing­vertrag erfüllt (er bezahlt die laufende Rate aus seinem Privatv­ermögen und allein Gefahr und Haftung für Schäden beim Arbeit­nehmer liegt, ist der Arbeit­nehmer wirtschaftlicher Eigentümer und es kommt keine Fahrten­buchm­ethode oder 1%-Regel zur Anwendung, sondern eine Abrechnung in Höhe der IST-Kosten oder 0,30€/Km pauschal.

Paragraph 7b EStG am 8. Februar 2016 Gesetzesänderung: Steuerbegünstigung degressive Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau 2016-2018 beschlossen

Endlich eine sinnvolle Steuer­entlastung: Für die Schaffung von Miet­neubau­wohnungen in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungs­markt soll es künftig möglich sein, bis zu insgesamt 35% Abschreibung in den ersten 3 Jahren geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist:
1. Die Herstellung neuen Wohnraums
2. in ausgewiesen Förder­gebieten
3. welche mindestens 10 Jahre zu Wohn­zwecken vermietet wird
4. Bau­kosten pro 3.000 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen
5. mit der Bau­maßnahme muss zwischen 2016-2018 begonnen werden

OFD Niedersachsen vom 26.10.2015 am 8. Februar 2016 Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erzielt freiberufliche Einnahmen und ist nicht gewerblich geprägt

Frei­berufler müssen nicht fürchten, dass Ihre freiberuf­lichen Einkünfte wegen der beschränkten (Berufs)­Haftung nicht gewerbe­steuer­pflichtig werden. Eine gewerblich geprägte Personen­gesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG liegt grundsätzlich nicht vor.

BFH VI R 58/13 am 8. Februar 2016 Bürgschaftsverluste können auch als Werbungskosten berücksichtigt werden

Ausgaben für die Inanspruch­nahme als Bürge sind denen Einkünften als Werbungs­kosten zu zuordnen, zu denen der wirtschaftliche und vorrangige Zusammenhang besteht. Eine mittel­bare Beteiligung an der Gesellschaft schließt nicht per se den Verursachungs­zusammenhang mit den Lohn­einkünften aus. Der Vorteil hierbei ist, dass nicht nur 60% des Bürgschafts­verlustes steuerlich abziehbar sind.

BGH StR 373/15 am 6. Februar 2016 Strafen für Steuerhinterziehung abermals verschärft

Zukünftig liegt ein „besonders schwerer Fall“ der Steuer­hinter­ziehung bereits ab einem hinter­zogenen Steuerbetrag von mehr als 50.000€ vor. Diese und nicht mehr die doppelte Grenze von 100.000€ greift nun auch für die Fälle, in denen keine Steuer­erklärung abgegeben wurde.
Die Folgen können gravierend sein: Bei Überschreiten der 50.000€ droht nun regelmäßig eine Freiheits­strafe ab 6 Monaten aufwärts.

BGH StR 373/15 am 6. Februar 2016 Strafen für Steuerhinterziehung abermals verschärft

Zukünftig liegt ein „besonders schwerer Fall“ der Steuer­hinter­ziehung bereits ab einem hinter­zogenen Steuerbetrag von mehr als 50.000€ vor. Diese und nicht mehr die doppelte Grenze von 100.000€ greift nun auch für die Fälle, in denen keine Steuer­erklärung abgegeben wurde.
Die Folgen können gravierend sein: Bei Überschreiten der 50.000€ droht nun regelmäßig eine Freiheits­strafe ab 6 Monaten aufwärts.

BFH X R 4/13 am 2. Februar 2016 Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages innerhalb des 3-Jahres Investitionszeitraumes rechtens

Es ist zwecks Abbau von Steuer­spitzen zulässig, die gezielte Bildung des Investitions­abzugs­betrages innerhalb des 3-Jahres­zeitraums gezielt zu verteilen. Die volle Bildung im 1. ersten Jahres für in Höhe der 40% der geplanten Investitions­kosten ist nicht zwingend erforderlich.
Mit BMF-Schreiben Az. IV C – S 2139 sind jetzt alle Finanz­ämter angewiesen, diese Recht­sprechung anzuwenden.

BGH XI ZR 388/14 am 31. Januar 2016 Bank muss Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigen

Eine Bank muss die Möglichkeit von Sonder­tilgungen bei der Ermittlung der Vorfälligkeits­entschädigung berücksichtigen. Ein in den AGB-Klausel, die den Einbezug von Sonder­tilgungsrechten ausschließt, verstößt gegen den Verbraucher­schutz.

BFH VI R 18/14 am 31. Januar 2016 Haushaltsnahe Dienstleistungen bei betreuten Wohnung (hier Notrufsystem) steuerlich abzugsfähig

Schließt ein Betreiber einer Senioren­residenz mit seinen Einwohnern einen Senioren­betreuungs­vertrag ab, der u.a. ein Notrufsystem einschließlich einer Nachtwache und das Vorhalten des Fachpersonals für die Soforthilfe vorsieht, so gelten diese Leistungen als im häuslichen Bereich als erbracht und sind somit als haushalts­nahe Dienstleistung steuerlich abziehbar.

BFH GrS 1/14 am 31. Januar 2016 Kein Abzug für gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer oder einer Arbeitsecke

Der große BFH-Senat hat entschieden, dass ein Arbeits­zimmer nur steuerlich abziehbar ist, wenn es
1. büromäßig eingerichtet ist und
2. nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.
Eine Arbeits­ecke ist ebenfalls nicht abzugsfähig, da sie schon Ihrer Art nach für private Wohnzwecke dient.

BFH VI R 22/14 am 27. Januar 2016 Besuchsfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung nicht abzugsfähig

Besucht Sie Ihr Ehegatte an Ihrem neuen Arbeitsort, an dem Sie eine zweite Wohnung unterhalten (doppelte Haushalts­führung), so kann Ihr Ehegatte seine Besuche bei Ihnen in der zweiten Wohnung nicht steuerlich geltend machen. Dies gilt laut den obersten Richtern zumindest für zeitlich begrenzte Auswärts­tätigkeiten von nur einigen Monaten. Inwieweit das Abzugsverbot für umgekehrte Familien­heimfahrten auch für dauerhafte Zweit­wohnungen gilt, bleibt abzuwarten.

BFH XI R 16/14 am 21. Januar 2016 Umsatzsteuersparmodell für Bauträger bestätigt

Vermietet ein Bauträger selber eine Wohnanlage für mindestens 2-3 Jahre selber, bevor er die Wohn­anlage an eine Grundstücks­vermietungs-Gesellschaft weiterveräußert, liegt eine nicht umsatz­steuerbare Geschäfts­veräußerung im Ganzen vor, so dass keine Umsatz­steuer auf die Veräußerung zu zahlen ist.

EUGH C 419/14 am 20. Januar 2016 Verlagerung der unternehmerischen Tätigkeiten in einem EU-Staat mit weniger Umsatzsteuer ist rechtens

Verlagert ein Unternehmen seine umsatzsteuerliche Tätigkeit von Deutschland in einen EU-Staat mit einem geringeren Umsatz­steuersatz, so ist dies keine missbräuchliche Praxis sondern gängige Gestaltungs­freiheit. Das Finanzamt muss nachweisen, dass ein Lizenz­vertrag mit einem ausländischen Unternehmen eine künstliche Gestaltung ist, mit der der tatsächliche Umsatz­steuersachverhalt verschleiert werden soll. Indizien für eine künstliche Verlagerung sind u.a. das Fehlen von Personal, Geschäfts­räumen oder technischer Ausstattung am Auslandssitz.

BFH IX R 40/14 am 18. Januar 2016 Keine Veräußerungspflicht von besicherten Lebensversicherungen beim erweiterten Schuldzinsenabzug bei Aufgabe der Vermietung

Veräußern Sie eine Immobilie, die zu vorher fremd­vermietet haben, mit einem Veräußerungsverlust und verwenden den Veräußerungs­erlös zur Schulden­tilgung der veräußerten Immobilie auf, können die Zinsen auf ein verbleibendes Rest­darlehen sofort als Werbungs­kosten abgezogen werden. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Vorrang der Schulden­tilgung beachten, um sich den Steuer­vorteil zu sichern. Der „erweiterte“ Schuld­zinsenabzug gilt auch, wenn das Darlehen nicht für den Erwerb, sondern auch für sofort abziehbare Erhaltungs­aufwendungen dieser Immobilie aufgenommen wurde. Ob die Immobilie innerhalb oder außerhalb der 10 Jahresfrist veräußert wird, ist ebenfalls unbeachtlich. Nun stellt der BFH klar: Eine bei dieser Immobilie zuvor als Sicherheit hinterlegte Lebens­versicherung muss nicht zur Erfüllung des Vorrangs der Schulden­tilgung vorzeitig beendet werden, um weiterhin die verbleibenden Schuldzinsen steuerlich geltend machen zu können.

BFH IX R 12/14 am 16. Januar 2016 Anerkennung der vertraglichen Kaufpreisaufteilung von Grund- und Boden und Gebäude

Will das Finanzamt von der vertraglichen Kaufpreis­aufteilung von Grund und Boden und Gebäude abweichen, muss es detailliert Beweise hierfür darlegen. Das bloße Argument, dass die Aufteilung „nur der Steuer wegen" getroffen wurde oder dass Abweichungen von mehr als 10% zum Berechnungs­tool des BMF vorliegen, reichen alleine nicht aus.

BFH X R 4/14 am 7. Januar 2016 Grenzen des heimlichen und rufschädigenden Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes bei Geschäftspartnern

Das Finanzamt darf nicht ohne vorherige Rücksprache im Rahmen Ihre
Geschäftspartner anschreiben und um Auskünfte bitten, da Sie auch von Ihnen erhalten könnte. Nur wenn Sie nicht kooperieren oder widersprüchliche Angaben machen, dürfen Geschäftspartner angeschrieben werden.

BFH VR 2/10 vom 03.07.2014 am 7. September 2014 Umsatzsteueraufteilungsschlüssel bei Gebäuden

Bei gemischt genutzten Gebäuden gilt hinsichtlich der Umsatzsteuer zwar in der Regel der Flächenschlüssel, wenn dieser aber zu keinem sachgerechten Ergebnis führt, kann der Umsatzschlüssel angewendet werden.

BFH X R 31/12 vom 17.7.2013 am 26. Januar 2014 Übertriebener Formalismus bei Verträgen mit Angehörigen unzulässig

Übertriebener Formalismus bei der Beurteilung von Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen ist unzlässig. Ein fehlender Arbeitsnachweis oder mehr geleistete Stunden als vertraglich vereinbart sind steuerlich nicht von vornherein schädlich.

BFH VI R 37/12 vom 11.07.2013 am 4. Dezember 2013 Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit wegen Berufskrankheiten als Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder wenn ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf besteht.

BFH VI R 31/10 vom 21.03.2013 am 12. September 2013 Grenzen des 'Anscheinsbeweis'

Der „Beweis des ersten Anscheins“ kann von der Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen nicht mehr entgegen gehalten werden. Wenn ein Steuerpflichtiger die Vereinbarung getroffen hat, einen PKW nicht für private Zwecke zu nutzen, dann kann die Finanzbehörde nun nicht mehr behaupten, das sei unglaubwürdig und er habe das zu beweisen.

BFH VIII R 42/09 am 4. Dezember 2012 Keine Privatnutzungsversteuerung, wenn vergleichbarer PKW im Privatvermögen vorhanden ist

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

BFH VI R 50/10 am 5. Juli 2012 Telekommunikationsaufwendungen bei Auswärtstätigkeit abziehbar

Telefonkosten sind bei Auswärtstätigkeit ab einer Woche als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

EuGH C-142/11 und C-142/11 am 21. Juni 2012 Schranken der Versagung des Vorsteuerabzugs bei Auswärtstätigkeit abziehbar

Der Vorsteuerabzug erfordert nicht, dass sich der Unternehmer über die Unternehmereigenschaft des Leistenden informiert. Die Versagung des Anspruchs ist nur rechtmäßig, wenn der Leistungsempfänger von Unregelmäßigkeiten des Leistenden wusste oder hätte wissen müssen.

BFH I R 99/10 am 6. Juni 2012 Rückstellung für Betriebsprüfungen

Bei Großbetrieben können Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung gebildet werden.

BFH VI R 46/10 am 16. November 2011 Längere Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der Steuerpflichtige kann auch eine längere Strecke zwischen Wohnung und Arbeitstätte wählen, wenn diese für ihn verkehrsgünstiger und komfortabler zu benutzen ist.

BFH VI R 56/10 am 6. Oktober 2011 Keine 1%-Regel bei Ausschluss der Privatnutzung

Bei Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nur für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgt nicht zwingend die Anwendung der 1%-Regelung, wenn die Privatnutzung des Fahrzeuges ausgeschlossen worden ist.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2 K 1277/10 am 24. August 2011 Beweispflicht des Finanzamtes für manipulierbares Kassenprogramm

Es ist nicht Sache des Mandanten, sondern Sache des Finanzamtes darzulegen und zu dokumentieren, dass ein Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen zulässt; für Schätzungen muss das Finanzamt den Beweis erbringen, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß ist.

BFH X R 26/10 am 19. Juli 2011 Rückstellung für Bestandspflege bei Versicherungsmaklern

Für die Bestandspflege von Versicherungsverträgen sind Rückstellungen gemäß Berechnung des Drittaufwandes zu bilden.

BFH VI R 12/10 am 24. Februar 2011 Werbungskostenabzug von Reisekosten bei Sprachkursen

Ein Sprachkurs, der dem Beruf dient, ist auch im Ausland abzugsfähig, bei den damit verbunden Reisekosten kommt es auf die Gesamtumstände für die Zuordnung an.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3 K 2208/08 am 22. Februar 2011 Verstoß gegen Ermittlungspflicht des Finanzamts verhindert spätere Änderung

Wenn das Finanzamt sich ihm aufdrängende Fragen unbeachtet lässt, kann es nicht später einen Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerbürgers ändern

BFH VI R 17/09 am 11. November 2010 Nachträgliche ärztliche Bescheinigung bei außergewöhnlichen Belastungen zulässig

Es bedarf (Änderung der Rechtsprechung) nicht mehr des vorherigen amtsärztlichen Attests für krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen, eine ärztliche Bescheinigung kann nachgereicht werden.

EuGH C-368/09 am 15. Juli 2010 Rückwirkende Rechnungskorrektur

Die Berichtigung von Rechnungen für die Umsatzsteuer ist nunmehr rückwirkend für die Vergangenheit möglich (bisher nicht geregelte Rechtsfrage).

BFH VI R 53/09 am 20. Mai 2010 Werbungskostenabzug von Büchern bei Lehrern

Bücher, die mit dem Beruf des Lehres zu tun haben, können in aller Regel, auch wenn sie nur der Vorbereitung des Lehrers dienten, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

BFH X R 35/08 am 29. April 2010 Fristbeginn bei nicht Zustellung

Schickt das Finanzamt einen Bescheid mit normaler Post und kommt der beim Steuerbürger nicht an, so beginnen die Fristen nicht zu laufen.

BFH VI R 66/04 am 21. April 2010 Privat und beruflich veranlasste Fortbildungskosten anteilig geltend machen

Die Aufwendungen für einen Fortbildungskurs können entsprechend der Stundenanzahl Berücksichtigung finden, auch wenn Gelegenheit zur Ausübung privater Aktivitäten bestand (Änderung der Rechtsprechung).

BFH VI R 46/08 am 21. April 2010 Anscheinsbeweis kann sich nicht auf 'allgemeine Lebenserfahrung' berufen

Es ist nicht zulässig, dass aufgrund der „allgemeinen Lebenserfahrung“ der Beweis des ersten Anscheins eine fiskalische Beurteilung begründen kann, vielmehr bedarf es zu Beurteilung einer „Tatsachenfestellung“.

FG Düsseldorf 11 K 1093/07 am 7. Dezember 2009 Bewirtungskostenabzug mit Eigenbeleg zulässig

  1. Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen vorliegen. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden.
  2. Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendung steht nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen ist.

BFH IX R 1/09 am 11. November 2009 2-jährige Verteilung der Abfindung zulässig

Die steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung, etwa die Verteilung auf 2 Jahre, ist zulässig.

FG Rheinland-Pfalz 5 K 1666/08 am 9. Oktober 2009 Werbungskostenabzug für Bewirtungskosten von Mitarbeitern steuerlich abziehbar

Auch Arbeitnehmer können Bewirtungskosten absetzen, wenn sie eigene Mitarbeiter einladen.

BFH GrS 1/06 am 21. September 2009 Gemischte Kosten können anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof hat das bisher grundsätzlich geltende „Aufteilungsverbot“ aufgegeben und am Beispiel von gemischt dienstlich und privat veranlassten Reisekosten unter Änderung der Rechtsprechung entschieden: der betriebliche (oder als Werbungskosten geltend zu machende) Anteil kann nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt geltend gemacht werden (wenn der abzugsfähige Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist).

BFH V R 15/07 am 30. April 2009 Vorsteuerabzug bei unvollständiger Rechnung im Billigkeitsverfahren

Fehlen zum Vorsteuerabzug Angaben in der Rechnung, so kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren in Betracht.

Finanzgericht Sachsen 6 K 1713/05 am 17. April 2009 Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen

Arbeitsverhältnisse mit einem Kind (Botengänge, Computerservice, Autowäsche u.a.) können, wenn sie dem Drittvergleich entsprechen, anerkannt werden.

BGH XI ZR 510/07 am 20. Januar 2009 Aufklärungspflicht von Banken hinsichtlich Ihrer Provisionen

Die Bank muss den Kunden bei Vermittlung von Kapitalanlagen über ihre Provision aufklären und haftet, wenn es sich nicht um eine Anlagenvermittlung, sondern um eine Anlagenberatung handelt.

Finanzgericht Köln 15 3336/08 am 11. Dezember 2008 Verpflegungsmehraufwendungen bei Unterbrechung der ersten 3 Monate

Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand können wiederholt für 3 Monate beansprucht werden, wenn es eine Unterbrechung gab.

BVerfG 2 BvL 1/07 am 9. Dezember 2008 Werkstorprinzip verfassungswidrig

Die Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig, das Werkstorprinzip ist nicht zulässig.

BFH V R 7/03 am 30. Juli 2008 Umsatzsteuerlicher Vertrauensschutz für gewissenhafte Unternehmer

So lange der Kaufmann seine umsatzsteuerlichen Pflichten gewissenhaft erfüllt, haftet er nicht für Betrug, also „Vertrauensschutz für Unternehmer!“.

BFH VI 33/07 am 19. Juni 2008 Voller Werbungskostenabzug bei der Bewirtung von Kollegen

Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Kollegen, können die Aufwendungen in voller Höhe (nicht nur 70 %) als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bundesfinanzhof VIII R 52/07 am 10. Juni 2008 Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung

Für ein nicht im gleichen Haus oder der gleichen Wohnung belegenes Arbeitszimmer gilt die Abzugsbeschränkung nicht.

Bundesfinanzhof VI R 38/6 am 10. April 2008 Anerkennung eines plausiblen Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel

Wenn ein Fahrtenbuch insgesamt plausibel ist, führen kleinere Mängel nicht zu fehlender Ordnungsmäßigkeit und nicht zur zwangsweisen Anwendung der 1%-Regelung.

Bundesfinanzhof VI R 13/07 am 10. April 2008 Abziehbarkeit der Sprachkurskosten

Die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland können absetzbar sein.

Bundesfinanzhof II R 5/05 am 24. Oktober 2007 Grundsteuererlass bei Leerstand

Teilweiser oder völliger Leerstand einer vermieteten Fläche rechtfertigen einen Grundsteuererlass (Antrag bis 31.03 des Folgejahres zu stellen).

EuGH Urteile C-146/ 05 und C-454/98 am 27. September 2007 Anerkennung einer korrigierten Rechnung

Die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen innerhalb Europas darf nicht wegen kleinen formalen Mängeln oder Zeitverzug versagt werden und wird eine falsche Rechnung rechtzeitig und vollständig korrigiert, darf auch die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer entsprechend berichtigt werden.

BFH VI R 25/03 am 1. Februar 2007 Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen beim Dienstjubiläum

Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers anlässlich eines Gartenfestes für Mitarbeiter zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein; gleiches gilt natürlich auch für den selbständigen Unternehmer.

BGH XI ZR 205/05 am 17. Oktober 2006 Bankenhaftung bei der Vermittlung von

Die Bank hat bei „Schrottimmobilien“ gegenüber dem kreditsuchenden Kunden eine Hinweispflicht und damit eine Mitverantwortung und Haftung.

BFH-Urteil VII R 24/03 am 5. Oktober 2006 Auskunftsrecht bei Wettbewerbsverzerrungen

Der Steuerbürger hat Anspruch auf Auskunft gegenüber der Finanzbehörde, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, einen Wettbewerbsnachteil aufgrund Begünstigung eines Wettbewebers zu besitzen.

BGH XII ZR 98/04 am 30. August 2006 Grenzen der Unterhaltspflicht

Kinder müssen für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern nicht ihre private Altersvorsorge opfern.

BFH IX R 4/04 am 7. Juni 2006 Steuerliche Anerkennung eines Vertrages trotz Missachtung zivilrechtlicher Formvorschriften

Allein die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften führt nicht zur steuerlichen Aberkennung eines Vertragesverhältnisses.

BFH VI R 21/03 am 23. Mai 2006 Arbeitszimmer bei Teleheimarbeitsplatz

Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt in der Regel nicht für einen Telearbeitsplatz.

EuGH C-152/03 am 21. Februar 2006 Berücksichtigung von ausländischen Vermietungsverlusten

Verluste aus Vermietung innerhalb der EU müssen in Deutschland bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden.

Niedersächsisches Finanzgericht 10 K 191/00 am 15. Dezember 2005 Steuerberaterkosten sind Nachlassverbindlichkeiten bei Erbschaftsteuererklärung

Steuerberatungskosten für die Erbschaftsteuererklärung können einerseits als Nachlassverbindlichkeit und andererseits im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Europäischer Gerichtshof C-446/03 am 13. Dezember 2005 Abzugsverbot von Auslandsverlusten fraglich

Ein Abzugsverbot für im Ausland erzielte Verluste widerspricht dem Gemeinschaftsrecht, wenn im Verlustentstehungsland keine Berücksichtigungsmöglichkeit besteht.

Finanzgericht Baden-Württemberg, 9 K 168/04 am 11. November 2005 Vorsteuerabzug bei privater Autoweitervermietung

Ein Arbeitnehmer, der ein Auto an seinen Arbeitgeber vermietet, ist vorsteuerabzugsberechtigt. Als Vermieter ist er Unternehmer. Dass er zugleich in einem Arbeitsverhältnis zum Mieter stand, vermag daran nichts zu ändern.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5 K 1944/03 am 24. Oktober 2005 Steuerliche Abziehbarkeit von Computerkursaufwendungen

Aufwendungen für einen Computerkurs können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, auch wenn es sich um das Erlernen von Grundwissen handelt.

BFH VI R 32/03 am 18. August 2005 Aufteilung von privat und beruflich veranlassten Kosten zulässig

Aufwendungen für eine Reise dürfen in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden (Abkehr von dem Grundsatz des Aufteilungsverbotes).

BFH VI R 39/04 am 12. August 2005 Arbeitszimmer im Dachgeschoss

Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten beruflich genutzt, so kann die Abzugsbeschränkung für ein „Arbeitszimmer“ im steuerlichen Sinn (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG) entfallen und die Aufwendungen hierfür können in vollem Umfang Werbungskosten sein.

Bundesfinanzhof IX R 75/03 am 9. Juni 2005 Kontrollierende Hausbesuche durch das Finanzamt unzulässig

Für kontrollierende Hausbesuche des Finanzamtes gibt es keine gesetzliche Grundlage, man kann aber eine Ortsbesichtigung freiwillig dulden.

Niedersächsisches Finanzgericht 23.05.2005 7 S 4/03 am 23. Mai 2005 Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen

Rentenversicherungsbeiträge sind bei Personen, die später von der nachgelagerten Besteuerung davon betroffen sind, also insbesondere jüngeren Personen als Aufwendungen zum Erwerbung der zukünftigen (voll steuerpflichtigen) Einnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzuziehen.

Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1027/02 am 12. April 2005 Grenzen der Durchsuchung bei Steuerberatern

Die Finanzbehörde muss die Vertraulichkeit von Mandantenakten beim Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt strikt beachten und darf sie nicht beschlagnahmen oder einsehen, oder als Beweismittel verwenden.

BGH; II Z R 5/03 am 14. M�rz 2005 Haftungsbegrenzung der Limited trotz fehlenden Handelsregistereintrages

Die Haftungsbegrenzung der Private Limited Company (Ltd.) ist auch dann gegeben, wenn diese nicht ins Deutsche Handelsregister eingetragen ist, sondern nur in das Englische Register

BGH; XI ZR 28/04 und XI ZR 325/03 am 25. Januar 2005 Sittenwidrigkeit der Ehegattenhaftung

Der Bundesgerichtshof hat in den beiden oben genannten Urteilen Banken untersagt, Ehefrauen aus Bürgerschaften für ihre Ehemännger in Anspruch zu nehmen, wenn sie krass finanziell überfordert werden.

Bundesfinanzhof, XI-R-63/03 am 28. Juli 2004 Rückstellung für Betreuungsaufwand bei Versicherungsmaklern

Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden.

BGH IX ZR 472/00 am 15. Juli 2004 Steuerliche Abziehbarkeit von Tages- und Wirtschaftszeitungen

Zeitschriften wie die Welt, Süddeutsche Zeitung, Handelsblatt oder Frankfurter Allgemeine Zeitung sind für Manager, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder ähnliche Berufsangehörige oder Unternehmer Betriebsausgabe, weil sie die aktuellen politischen Diskussionen verfolgen müssen.

BFH VI R 29/00, DStR 2005, S.417 am 7. Juli 2004 Steuerpflich vom Arbeitgeber erstattete Buß- und Verwarnungsgeldern

"Vom Arbeitgeber erstattete Verwarnungsgelder sind beim Arbeitgeber Betriebsausgabe und beim Arbeitnehmer nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn."

BFH IV B 73/01 vom 25.04.2000 am 12. Mai 2004 Billigkeitserlass bei falschen Umsatzsteuerausweis

Eine wegen unberechtigtem Steuerausweis geschuldete Umsatzsteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen; die Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen spielt insoweit keine Rolle. Im Ergebnis besteht damit eine wirksame „Heilungschance von Steuerfehlern“.

FG Baden Würtemberg 8 K 34/00 am 2. April 2004 Steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten bei 45min Zeiteinsparung

Auch wenn sich die Zeit für den Weg (auch zu Fuß) zur Arbeit nur um eine dreiviertel Stunde (bisher Minimum eine Stunde) verringert sind Umzugskosten abzugsfähig.

BFH VI R 96/01 (Rechtsprechungsänderung) am 4. November 2003 Kosten für die Promotion steuerlich abziehbar

Ausgaben für die Promotion können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

EuGH, Rs. C-167/01 Inspire Art, DB 2003 S. 2219 am 30. September 2003 Anerkennungspflicht der Limited in Deutschland

In Europa gegründete Kapitalgesellschaften, insbesondere die „preisgünstige“ Ltd., müssen in allen Ländern vollwertig anerkannt werden, in Deutschland also wie eine GmbH.

BGH-Urteil XII ZR 123/00 am 19. M�rz 2003 Grenzen der gesetzlichen Unterhaltspflicht von Kindern

Kinder, die einer Unterhaltsverpflichtung für ihre Eltern nachkommen, müssen ihr Eigenheim nicht verkaufen, um die Eltern weitergehend zu unterstützen.

Grenzen der gesetzlichen Unterhaltspflicht von Kindern am 19. Februar 2003 BGH-Urteil XII ZR 67/00

Kinder sind gegenüber ihren Eltern nur beschränkt Unterhaltspflichtig, sie brauchen sich also in ihrer Lebensführung nicht wesentlich einzuschränken.

BFH IX R 58/00 am 17. Dezember 2002 Vermietung an unterhaltsberechtigtes Kind kein Gestaltungsmissbrauch

Die Wohnungsvermietung an ein unterhaltsberechtigtes Kind durch die Eltern ist kein Gestaltungsmissbrauch.

BFH GrS 2/01 am 25. November 2002 Eintritt der Verjährung bei zu später Bekanntgabe des Steuerbescheides

Der Steueranspruch des Staates verjährt, wenn der Bescheid zwar rechtzeitig das Finanzamt verlässt, aber nicht innerhalb der Frist beim Steuerbürger ankommt.

BFH IX R 40/00, FAZ am 10. Oktober 2002 Keine Haftung des Ehegatten für Steuerhinterziehung des Ehepartner"

Der Ehepartner haftet nicht für die Steuerhinterziehung des anderen, jeder ist nur für seine Wissensspähre verantwortlich.

9. Oktober 2002 BFH III R 58/98

Die Aufwendungen eines Körperbehinderten für eine Reisebegleitung auf einer Urlaubsreise können eine „außergewöhnliche Belastung“ sein.

BFH VIII R 30/01 am 19. August 2002 Rückstellung für Archivierung und Abschlussprüfung

Für die Kosten für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten ist eine Rückstellung zwingend zu bilden.

BFH VI R 1/00 am 7. Juni 2002 Erstattung Garagenmiete für Dienstwagen durch Arbeitgeber steuerfrei

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Garagenmiete für das Unterstellen eines Dienstwagens steuerfrei erstatten.

OLG Zweibrücken 7 U 231/01 am 27. Mai 2002 Vollfälligkeitsentschädigung

Die Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Aufnahme eines Neukredits zu gleichen Konditionen.

BFH, GrS 1/98 am 10. Dezember 2001 Gewerblicher Grundstückshandel

In der Regel sind Verkäufe nur gewerblich, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren mehr als 3 Objekte verkauft werden, bei denen jeweils zwischen Anschaffung/Herstellung und Verkauf weniger als 5 Jahre liegen. Etwas anderes gilt für Personen mit Branchennähe und Verkäufe nach Ablauf von 10 Jahren aus dem Privatvermögen bleiben immer außer Betracht.

Finanzgericht Saarland 1 V 77/01 am 22. August 2001 Anerkennung langjähriger steuerlicher Vermietungsverluste

Auch eine 10-jährige Verlustphase begründet bei einem vermieteten Objekt noch nicht die Annahme einer Liebhaberei, wenn es gute Gründe für die Verluste gibt.

BFH, IX R 28/1998 am 3. Dezember 1998 Vertrauensschutz der falschen Telefonauskunft des Finanzamtes

Der Steuerbürger kann sich auf die Telefonauskunft eines Finanzbeamten zu seinen Gunsten berufen, auch wenn sie falsch ist.

BFH I R 284-286/83 am 1. Juli 1987 Anforderung an die Schätzung von Finanzämtern

"Schätzungen der Finanzbehörden müssen in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein."

BVG, Bundessteuerblatt II 1985, Seite 457 am 12. M�rz 1985 Keine Unterstellung von gleichgerichteten Interessen von Ehegatten

Artikel 6 des Grundgesetzes verbietet es zu vermuten, daß Ehegatten regelmäßig gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verfolgen.

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