Bauhandwerkersicherung

Das BGB sieht für Bauverträge eine Möglichkeit der gesetzlichen Absicherung vor, die sogenannte Bauhandwerksicherung (§ 650f BGB). Der Handwerker hat so einen gesetzlichen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Übergabe einer Bürgschaft bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs. Liegt dem Auftragnehmer eine solche Bürgschaft vor, kann er sicher sein, seine berechtigten Vergütungsansprüche auch wirtschaftlich realisieren zu können.

Der Auftragnehmer hat in jeder Phase des Bauvorhabens die Möglichkeit, den Auftraggeber unter Fristsetzung zur Vorlage einer entsprechenden Bankbürgschaft aufzufordern. Verstreicht die gesetzte Frist, so hat der Auftragnehmer entweder die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder die Arbeiten einzustellen.

Gerade letztere Alternative führt zu der für den Auftraggeber unangenehmen Situation, dass der beauftragte Unternehmer nicht weiter arbeiten muss, der Auftraggeber jedoch Ersatzunternehmer nicht auf der Baustelle tätig werden lassen darf, da hierin eine Kündigung des Bauvertrages mit dem Auftragnehmer gesehen werden könnte.

Bei einer solchen Kündigung hätte der Auftragnehmer, ohne dass er seine Arbeiten fertigstellen muß, einen Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

Das Verlangen, eine Bürgschaft gemäß § 650f BGB zu erhalten, ist somit ein probates Mittel, die Kreditwürdigkeit seines Bauherrn quasi zu überprüfen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten bei Nichtbeibringung der Bürgschaft ohne das Risiko sich einer Vertragsverletzung schuldig zu machen, einstellen kann.

Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist.

Beim Bauträger besteht das Problem darin, dass meist bereits vorrangig Auflassungsvormerkungen zugunsten der Erwerber eingetragen sind, so dass die Bauhandwerkersicherungshypothek nachrangig eingetragen wird. Der Auftraggeber ist, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auf Verlangen verpflichtet, die Bauhandwerkersicherungshypothek einzutragen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann per einstweiliger Verfügung eine Vormerkung zur Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek erwirkt werden.

Der Eintragungsanspruch entsteht für alle Forderungen für bereits ausgeführte Teile der Werkleistung. Der Vergütungsanspruch muss hierfür noch nicht fällig sein.