Steuerliche Möglichkeiten ambulanter Pflegedienste

Seit 1994 mit Einführung der Pflegeversicherung haben sich im Bereich der ambulanten Hauskranken- und Altenpflege viele Dienste etabliert, sei es als natürliche Person oder als Körperschaft.

Die "schwarzen Schafe" sind durch ständige Kontrollen seitens der Sozialversicherungsträger und der Öffentlichkeit mittlerweile im wesentlichen ausgesondert worden.

Bedingt durch die grundsätzlich gute Idee, die hinter der Einrichtung des ambulanten Pflegeservices steht, ergeben sich aus steuerlicher Seite viele Möglichkeiten steuerlich günstig Einkünfte zu erzielen.

Einkunftsarten

Zu unterscheiden sind hier im wesentlichen einmal die natürlichen Personen und die juristischen Personen. Zunächst möchte ich auf die natürlichen Personen eingehen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen können oder aus Gewerbebetrieb.

Dies unterscheidet sich im wesentlichen durch die berufliche Qualifikation des Unternehmers.

In der Rechtsprechung werden hier unterschieden zum einen die Krankenpfleger und Krankenschwestern, die aufgrund ihrer 3-jährigen Ausbildung zu den sogenannten Katalogberufen zählen und hier per se Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit haben, dies gilt jedoch nur sofern oder soweit sie über einen überschaubaren Mitarbeiterstamm verfügen.

Die Einkünfte eines Altenpfleger zählen beim Betreiben eines Pflegedienstes zu denen aus Gewerbebetrieb.

Umstritten ist noch die Einkunftsart des ziemlich neuen Berufes des "Familienpflegers", der aufgrund seiner 2-jährigen Ausbildung seitens der Finanzbehörde noch nicht katalogisiert wurde.

Der Vorteil der selbständigen Arbeit im Vergleich zum Gewerbebetrieb liegt darin, daß hier grundsätzlich eine Gewerbesteuerfreiheit vorliegt.

Gewerbebetriebe hingegen müssen nachweisen, daß ihre Einkünfte gewerbesteuerfrei sind, indem durch geeignete Aufzeichnungen erkennbar gemacht wird, daß mindestens 40 % der kranken- oder pflegebedürftigen Personen von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden.

Die Betriebe können ebenfalls auch in Form von Personengesellschaften, also Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften bzw. GmbH und Co. KG´s, geführt werden.

Hierfür gelten dann die gleichen Voraussetzungen.

Besteht die Möglichkeit der Errichtung einer juristischen Person, hier insbesondere zu erwähnen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH.

Da die GmbH ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, gilt für sie die oben genannte Aufzeichnungspflicht zur Erhaltung der Gewerbesteuerbefreiung, die besonders wichtig, da für eine GmbH keine Gewerbesteuerfreibeträge existieren, wie für die Einzelunternehmung oder Personengesellschaft.

Nicht zu vergessen sei hier auch die Rechtsform des eingetragenen Vereins, des gemeinnützigen Vereins oder der gemeinnützigen GmbH, die häufig für das Betreiben ambulanter Pflegedienste gewählt wird und aufgrund von bestimmten vorliegenden Konstellationen sich auch als sehr geeignet erwiesen hat.

Umsatzsteuerbefreiung

Die Betreiberinnen und Betreiber ambulanter Pflegedienste unterliegen, wie jeder andere Unternehmer, der mit seinen Dienstleistungen auf dem Markt auftritt und mehr als 32.500 DM Umsatz im Jahr erzielt, grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Da der Gesetzgeber jedoch als Ziel hatte, den gesetzlichen Sozialversicherungsträger, sprich Kranken- und Pflegeversicherung, nicht zusätzlich mit der Umsatzsteuer zu belasten, gibt es auch hier die Möglichkeit für den Unternehmer unter bestimmten Auflagen und durch Erfüllung bestimmter Buchführungspflichten die Umsatzsteuerbefreiung zu erreichen.

Demnach ist umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 16 e UStG die Einrichtung ambulanter kranker- und pflegebedürftiger Personen, bei der im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle ganz oder aus überwiegenden Teilen von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden sind.

Hierbei ist besonders zu betonen, daß auch dann die anderen Verbleibenden weniger als 60 % umsatzsteuerbefreit sind.

Pflegebuchführungsverordnung

Für ambulante Pflegeeinrichtungen gilt seit dem 01.01.1998 die sogenannte Pflegebuchführungsverordnung, steuerlich günstig Einkünfte zu erzielen.

Zum Ziel hat die Pflegebuchführungsverordnung die Kontrolle der wirtschaftlichen Führung von ambulanten Pflegebetrieben.

Auf Antrag nach § 9 der Pflegebuchführungsverordnung gibt es für kleine Betriebe Befreiungsvorschriften.

Diese gilt für Pflegedienste mit bis zu 6 Vollzeitpflegekräften.

Es ist jedoch jeweils zu beachten, daß bei Umsatzüberschreitung von 500.000 DM diese Befreiung nicht mehr gilt.

Auf Antrag können sich Pflegedienste mit 7 bis zu 10 Vollzeitpflegekräften befreien lassen.

Hierüber entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen.

Für größere als die genannten Betriebe gelten die Buchführungsvorschriften der Pflegebuchführungsverordnung, die insbesondere eine vorgeschriebene Kostenberechnung beinhaltet, Kostenträger für ambulante Pflegeeinrichtungen sind hierbei die in den Vergütungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen aufgeführten Leistungskomplexe.

Aus den oben genannten rechtlichen Grundlagen können sie ersehen, wie wichtig eine optimale Beratung gerade in dem Bereich sein kann, um nicht eine der vielen "Steuerfallen" zu tappen.

Unzählige Urteile diesbezüglich zeugen hiervon aus der Vergangenheit.