Steuervorteil haushaltnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
Der Steuervorteil durch haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Beschäftigungsverhältnisse wird häufig unterschätzt. Dabei können Sie jedes Jahr bis zu 5.710 € Einkommensteuer sparen, da diese direkt von der Steuerschuld abziehbar sind:
I. Steuervorteil durch Haushaltsnahe Minijobs
maximal 510 Euro p.a.
Beachten Sie jedoch: Ein steuermindernder Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen kommt nur in Betracht, wenn die entsprechenden Aufwendungen nicht bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (mit Ausnahme der sog. zumutbaren Belastung) vorrangig abgezogen werden können.
Die Aufwendungen müssen durch Überweisung nachgewiesen werden, da Barbezahlungen grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Steuerlich abziehbar ist immer nur der Lohnanteil, nicht aber die Materialkosten.
zu I. Steuervorteil durch haushaltsnahe Minijobs
Wenn Sie also eine Haushaltshilfe oder Reinigungskraft direkt bei sich über einen Arbeitsvertrag anstellen, so können Sie einen Teil der Personalkosten als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis abziehen:
- 20% der eigenen Personalkosten für Minijobs inklusive pauschaler Arbeitgeberkosten, maximal 510 Euro pro Kalenderjahr (d.h. maximaler Steuervorteil ab 2.550 Euro Personalkosten p.a.). Beschäftigungsverhältnisse zwischen zusammenlebenden Ehegatten, im gleichen Haushalt lebenden Eltern und Kindern sowie zusammen lebenden Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden grundsätzlich nicht anerkannt.
zu II. Steuervorteil durch sozialversicherungspflichtiger haushaltsnahe Beschäftigung, haushaltnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen
20% der Summe der nachstehende Aufwendungen, jedoch maximal nur 4.000 Euro p.a. können Sie ebenfalls von folgenden Kosten steuermindernd abziehen:
- Personalkosten für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnissen inklusive pauschaler Arbeitgeberkosten,
- Besorgungsdienstleistungen für Einkaufen, Blumengießen, Briefkasten leeren,
- Kinderbetreuungskosten, sofern diese nicht bereits als Sonderausgabe bevorzugt zu berücksichtigen sind und es sich nicht um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten der Kinder, also die Beschäftigung eines Musiklehrers, Sprachlehrers etc., handelt,
- Gartenarbeiten, wie beispielsweise Rasenmähen, Unkraut jäten oder Hecken und Bäume schneiden,
- Hausverwalterkosten: Wohnungseigentümer und Mieter können die Hausverwalterkosten steuermindernd geltend machen, wenn diese entweder in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden oder durch gesonderte Bescheinigung des Hausverwalters nachgewiesen wird,
- Haushaltshilfe,
- Haustierversorgung und Haustierpflege: Füttern, Fellpflege, Ausführen, aber nur wenn das Haustier im Haushalt und nicht extern untergebracht ist,
- Putzfrau / Wohnungsreinigung (nicht bei Ihnen angestellt -> Abrechnung über eine Rechnung eine Firma), z.B. Saugen, Wischen, Fenster putzen…,
- Sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen, wie beispielsweise Bügeln, Schnee räumen bzw. Winterdienst, Hof fegen, Tätigkeiten, die ansonsten ein Hausmeister übernimmt,
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, nicht aber Essen auf Rädern,
- Pflege- und Betreuungskosten (abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nicht abzuziehen),
- Bei Heimunterbringung: Aufwendungen für Dienstleistungen für Haushaltshilfe.
zu III. Steuervorteil durch haushaltsnahe Handwerkerleistungen
20% der Summe der nachstehende Aufwendungen, jedoch maximal nur 6.000 Euro p.a. können Sie als haushaltsnahe Handwerkerleistungen abziehen:
- Anliegerbeiträge und Erschließungskosten, auch außerhalb der Grundstücksgrenze, z.B. Trinkwasser und Abwasserentsorgung, Strom- und Kabelanschluss,
- Anteilige Arbeitsaufwendungen von Handwerkern bei selbstbewohnten Wohneigentum/Mietwohnungen,
- Handwerkerarbeiten an Dach, Fassade, Garagen, Schuppen o.ä.,
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Elektroinstallation im Haushalt oder auf dem Wohngrundstück,
- Gebühr für Schornsteinfeger,
- Legionellen- und Schädlingsbekämpfung,
- Kontrollarbeiten und Wartungsarbeiten an Fahrstühlen,
- Maßnahmen zur Gartengestaltung,
- Reparatur und Austausch von Bodenbelägen wie Teppich, Parkett, Venyl, Laminat, Fliesen,
- Reparatur und Austausch von Türen und Fenstern,
- Rohrreinigung und Dichtheitsprüfungen,
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
- Sanierung und Modernisierung des Badezimmers, der Wasserleitungen,
- Schlüsseldienst,
- Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Möbeln, Heizkörpern, Tapizieren,
- Wartung und Reparatur der Heizung,
- Wartung und Reparatur von Haushaltsgeräten im Haushalt.
Umstritten ist gerade, ob auch Kosten außerhalb der Grundstücksgrenze als haushaltsnahe Leistungen steuermindernd berücksichtigt werden können. Das Finanzamt vertritt meistens eine strenge räumliche Betrachtung, viele Finanzgerichte hingegen eine funktionale Betrachtung (über die Grundstücksgrenze hinaus).
Für verschiedene Arbeiten am Haus gibt es außerdem Fördermaßnahmen, zum Beispiel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), wie beispielsweise ein altersgereichter Umbau oder eine energieeffiziente Sanierung. Zu beachten ist, dass man entweder den Zuschuss oder den Steuerbonus bekommt, beides parallel ist ausgeschlossen. Sinnvoll ist es daher vor Beginn der Maßnahme mit uns zu prüfen, welche Möglichkeit den größeren finanziellen Vorteil bringt.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Als Steuerberater helfen sagen wir Ihnen, wie Sie den größten Steuervorteil erlangen können.