Steuer­vorteil haus­halt­nahe Dienst­leist­ungen, Handwerker­leist­ungen und Be­schäftigungs­ver­hält­nisse

Der Steuer­vorteil durch haus­halts­nahe Dienst­leist­ungen, Handwerker­leistungen und Be­schäfti­gungs­verhält­nisse wird häufig unter­schätzt. Dabei können Sie jedes Jahr bis zu 5.710 € Einkommen­steuer sparen, da diese direkt von der Steuer­schuld ab­ziehbar sind:



I. Steuervorteil durch Haushaltsnahe Minijobs

maximal 510 Euro p.a.
II. Steuervorteil durch Sozialversicherungspflichtiger haushaltsnahe Beschäftigung, haushaltnahe Dienstleistungen und bezogene Pflegeleistungen
maximal 4.000 Euro p.a.
III. Steuervorteil durch haushaltsnahe Handwerkerleistungen
maximal 1.200 Euro p.a.



Beachten Sie jedoch: Ein steuer­minder­nder Abzug von haus­halts­nahen Dienst­leistungen kommt nur in Betracht, wenn die ent­sprechenden Auf­wend­ungen nicht bereits als Werbungs­kosten, Betriebsa­usgaben, Sonder­ausgaben oder außer­gewöhnliche Be­lastungen (mit Aus­nahme der sog. zu­mut­baren Be­lastung) vorrangig abgezogen werden können.

Die Auf­wendungen müssen durch Über­weisung nach­gewiesen werden, da Bar­bezahlungen grund­sätzlich nicht anerkannt werden.

Steuer­lich abziehbar ist immer nur der Lohn­anteil, nicht aber die Material­kosten.

zu I. Steuer­vorteil durch haus­halts­nahe Mini­jobs

Wenn Sie also eine Haushalts­hilfe oder Reini­gungs­kraft direkt bei sich über einen Arbeits­vertrag an­stellen, so können Sie einen Teil der Personal­kosten als haus­halts­nahes Be­schäfti­gungs­verhält­nis ab­ziehen:

  1. 20% der eigenen Personal­kosten für Mini­jobs inklusive pauschaler Arbeit­geber­kosten, maximal 510 Euro pro Kalender­jahr (d.h. maximaler Steuer­vorteil ab 2.550 Euro Personal­kosten p.a.). Be­schäfti­gungs­verhält­nisse zwischen zusammen­lebenden Ehe­gatten, im gleichen Haus­halt lebenden Eltern und Kindern sowie zusammen lebenden Partnern einer nicht­ehe­lichen Lebens­gemein­schaft werden grund­sätzlich nicht anerkannt.

zu II. Steuer­vorteil durch sozial­versicherungs­pflichtiger haus­halts­nahe Be­schäfti­gung, haus­halt­nahe Dienst­leist­ungen und Pflege­leist­ungen

20% der Summe der nachstehende Auf­wendungen, jedoch maximal nur 4.000 Euro p.a. können Sie ebenfalls von folgenden Kosten steuer­mindernd abziehen:

  1. Personal­kosten für sozial­versicherungs­pflichtige haus­halts­nahe Be­schäftigungs­verhält­nissen inklusive pauschaler Arbeit­geber­kosten,
  2. Be­sorgungs­dienst­leistungen für Einkaufen, Blumen­gießen, Brief­kasten leeren,
  3. Kinder­betreuungs­kosten, sofern diese nicht bereits als Sonder­ausgabe bevorzugt zu be­rücksichti­gen sind und es sich nicht um die Ver­mittlung besonderer Fä­higkeiten der Kinder, also die Be­schäftigung eines Musik­lehrers, Sprach­lehrers etc., handelt,
  4. Garten­arbeiten, wie beispiels­weise Rasen­mähen, Unkraut jäten oder Hecken und Bäume schneiden,
  5. Haus­verwalter­kosten: Wohnungs­eigentümer und Mieter können die Haus­verwalter­kosten steuer­mindernd geltend machen, wenn diese entweder in der Jahres­abrechnung ausgewiesen werden oder durch gesonderte Be­scheinigung des Haus­verwalters nachgewiesen wird,
  6. Haus­halts­hilfe,
  7. Haus­tier­versorgung und Haustier­pflege: Füttern, Fell­pflege, Ausführen, aber nur wenn das Haustier im Haushalt und nicht extern unter­gebracht ist,
  8. Putz­frau / Wohnungs­reinigung (nicht bei Ihnen angestellt -> Ab­rechnung über eine Rechnung eine Firma), z.B. Saugen, Wischen, Fenster putzen…,
  9. Sonstige haus­halts­nahe Dienst­leistungen, wie beispiel­sweise Bügeln, Schnee räumen bzw. Winter­dienst, Hof fegen, Tätigkeiten, die ansonsten ein Haus­meister übernimmt,
  10. Zu­bereitung von Mahl­zeiten im Haushalt, nicht aber Essen auf Rädern,
  11. Pflege- und Betreuungs­kosten (abzüglich der Leistungen der Pflege­ver­sicherung. Das Pflege­geld nach § 37 SGB XI ist nicht abzuziehen),
  12. Bei Heim­unterbringung: Auf­wendungen für Dienst­leistungen für Haus­halts­hilfe.

zu III. Steuer­vorteil durch haus­halts­nahe Handwerker­leistungen

20% der Summe der nachstehende Auf­wendungen, jedoch maximal nur 6.000 Euro p.a. können Sie als haus­halts­nahe Hand­werker­leistungen abziehen:

  1. An­lieger­beiträge und Er­schließ­ungs­kosten, auch außerhalb der Grund­stücks­grenze, z.B. Trink­wasser und Ab­wasser­ent­sorgung, Strom- und Kabel­anschluss,
  2. An­teilige Arbeits­aufwendungen von Hand­werkern bei selbst­bewohnten Wohn­eigentum/Miet­wohnungen,
  3. Hand­werker­arbeiten an Dach, Fassade, Garagen, Schuppen o.ä.,
  4. Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  5. Elektro­installation im Haus­halt oder auf dem Wohn­grundstück,
  6. Gebühr für Schorn­steinfeger,
  7. Legio­nellen- und Schäd­lings­bekämpfung,
  8. Kontroll­arbeiten und Wartungs­arbeiten an Fahr­stühlen,
  9. Maßnahmen zur Garten­gestaltung,
  10. Reparatur und Austausch von Boden­belägen wie Teppich, Parkett, Venyl, Laminat, Fliesen,
  11. Reparatur und Austausch von Türen und Fenstern,
  12. Rohr­reinigung und Dicht­heits­prüfungen,
  13. Pflaster­arbeiten auf dem Wohn­grundstück,
  14. Sanierung und Moder­nisierung des Bade­zimmers, der Wasser­leitungen,
  15. Schlüssel­dienst,
  16. Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Möbeln, Heizkörpern, Tapizieren,
  17. Wartung und Reparatur der Heizung,
  18. Wartung und Reparatur von Haushalts­geräten im Haushalt.

Umstritten ist gerade, ob auch Kosten außerhalb der Grund­stücks­grenze als haus­halts­nahe Leistungen steuer­mindernd be­rück­sichtigt werden können. Das Finanz­amt vertritt meistens eine strenge räumliche Be­trachtung, viele Finanz­gerichte hingegen eine funktio­nale Betrachtung (über die Grund­stücks­grenze hinaus).

Für verschiedene Arbeiten am Haus gibt es außerdem Förder­maßnahmen, zum Beispiel von der Kredit­anstalt für Wieder­aufbau (KfW), wie bei­spiels­weise ein alters­gereichter Umbau oder eine energie­effiziente Sanierung. Zu beachten ist, dass man entweder den Zuschuss oder den Steuer­bonus bekommt, beides parallel ist aus­geschlossen. Sinnvoll ist es daher vor Beginn der Maß­nahme mit uns zu prüfen, welche Möglichkeit den größeren finanziellen Vorteil bringt.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Als Steuer­berater helfen sagen wir Ihnen, wie Sie den größten Steuer­vorteil erlangen können.