Steuervorteil Kinderbetreuungskosten

Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung sich nicht selbst unterhalten können, können Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind pro Jahr, als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Weitere Voraussetzungen sind ferner, dass

  • es sich um Kinderbetreuungskosten eines leiblichen oder Adoptivkindes handelt,
  • das Kind zum eigenen Haushalt gehört,
  • die Zahlung der Kinderbetreuungskosten direkt von Ihnen geleistet wird und
  • dass Sie die Originalrechnung über die Kinderbetreuungskosten vorliegen haben.

Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle erfüllt, kann ggf. eine haushaltsnahe Dienstleistung vorliegen, wenn

  • die Kinderbetreuung in Ihrem Haushalt erbracht wird,
  • Sie eine ordnungsgemäße Rechnung auf Ihren Namen vorliegen haben,
  • die Kinderbetreuungskosten unbar durch Sie überwiesen werden.

In diesem Fall können Sie 20% der Aufwendungen (höchstens jedoch nur 4.000€ pro Jahr) oder höchstens 510€ bei Beschäftigungsverhältnissen direkt von der Einkommenssteuer abziehen.