Unterstützungskasse
Verschiedene Versicherungsgesellschaften bieten Unternehmen jeder Größenordnung an eine Unterstützungskasse für sie einzurichten.
In diese Unterstützungskasse werden Lohnbestandteile eingezahlt, verzinslich angelegt und später im Ruhestand wieder ausgezahlt.
Die steuerliche Besonderheit ist, dass die zur Finanzierung verwendeten Gehaltsteile nach derzeitiger Rechtslage nicht steuerpflichtig und nicht sozialversicherungspflichtig sind.
Erst die später im Ruhestand fälligen Leistungen sind als Einkommen zu versteuern, aber dann mit einem in der Regel niedrigeren Steuersatz, weil das Einkommen im Alter meist geringer als das Arbeitseinkommen von heute ist und weil dann auch noch zusätzliche steuerliche Freibeträge zur Verfügung stehen.
Durch die Sozialversicherungsfreiheit entsteht auch auf Seiten des Unternehmens ein Vorteil, der höher ist als die laufenden Verwaltungskosten der Unterstützungskasse.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen somit die Kosten der Sozialversicherung von etwa 20 % und der Arbeitnehmer die Lohnsteuer auf den Teil, den er in eine Unterstützungskasse durch Gehaltsumwandlung einzahlt.
Bei einem Steuersatz von nur 30 % ergibt sich damit für den Arbeitnehmer eine Ersparnis von (20% + 30%=) immerhin 50 %.
Die Möglichkeiten der Unterstützungskasse kommen für alle Arbeitnehmer des Unternehmens und auch für die Gesellschafter-Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften in Frage.
Versorgt werden kann der Arbeitnehmer selbst und sein Ehepartner oder die Kinder, oder der Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die Sozialversicherungsfreiheit für die Leistungen an die Unterstützungskasse endet derzeit im Jahr 2008 und ist bis dahin nicht in der Höhe wie beispielsweise bei einer Direktversicherung begrenzt.
Sollte der Gesetzgeber die Sozialabgabenfreiheit nicht über 2008 hinaus verlängern, besteht aber die Möglichkeit, die Anwartschaften, die bis 2008 angewachsen sind, steuerfrei und sozialabgabenfrei auf einen Pensionfonds zu übertragen.
Bei der Steuerfreiheit soll es nach derzeitiger Rechtslage verbleiben.