Vorsteuervergütungsverfahren im EU-Ausland

Verschenken Sie nicht die ausländische Vorsteuer!

Viele deutsche Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben – z. B. für Kraftstoff, Transport­mittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen – tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen.

Dabei ist das einheitliche EU-Vorsteuer­erstattungs­verfahren nicht so schwer und Sie verschenken so wertvolles Geld.

Wie funktioniert das elektronische Vorsteuer­vergütungs­verfahren?

Sie können über das Internet­portal des Bundes­zentralamt für Steuern (BZSt) das elektronische Antrags­verfahren aufrufen:

https://www.elsteronline.de/bportal/Oeffentlich.tax

Unternehmer und Steuerberater, die bereits Elster-Online-Zugangsdaten besitzen, können diese zum Login beim BZStOnline-Portal nutzen.

Was muss ich beachten?

  1. Es ist zwingend das elektronische Verfahren zu nutzen.
  2. Der Antrag soll spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres gestelt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ausschluss­frist, dass eine verspäte Antrags­stellung führt grundsätzlich zum Verlust des Erstattungs­anspruches
  3. Sie müssen als Unternehmer die Vergütung selbst berechnen.
  4. Sie müssen dem Vergütungs­antrag auf elektronischem Weg alle Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 € oder bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € betrug.
  5. Die Erstattungs­betrag muss mindestens 50€ betragen bei jährlichem Vergütungs­zeitraum. Wenn Sie unterjährig mehrfach Vorsteuer­erstattungs­verfahren mehrfach nutzen (also nicht nur einmal für das ganze Jahr), dann muss die beantragte Vergütung muss 400 € betragen.
  6. Der Antrag muss vollständig und inhaltich richtig ausgefüllt sein. Füllen Sie den Antrag also akribisch aus und achten auch auf aussagekräftige Beschreibung der Art der Tätigkeit/Gewerbezweig oder Beschreibung der Leistungsverwendung. Beiliegende Dokumente heilen nicht etwaige Formfehler, die Sie nur in der 9 Monatsfrist korrigieren können.