Vorsteuervergütungsverfahren im EU-Ausland
Verschenken Sie nicht die ausländische Vorsteuer!
Viele deutsche Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben – z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen – tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen.
Dabei ist das einheitliche EU-Vorsteuererstattungsverfahren nicht so schwer und Sie verschenken so wertvolles Geld.
Wie funktioniert das elektronische Vorsteuervergütungsverfahren?
Sie können über das Internetportal des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das elektronische Antragsverfahren aufrufen:
https://www.elsteronline.de/bportal/Oeffentlich.tax
Unternehmer und Steuerberater, die bereits Elster-Online-Zugangsdaten besitzen, können diese zum Login beim BZStOnline-Portal nutzen.
Was muss ich beachten?
- Es ist zwingend das elektronische Verfahren zu nutzen.
- Der Antrag soll spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres gestelt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, dass eine verspäte Antragsstellung führt grundsätzlich zum Verlust des Erstattungsanspruches
- Sie müssen als Unternehmer die Vergütung selbst berechnen.
- Sie müssen dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg alle Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 € oder bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € betrug.
- Die Erstattungsbetrag muss mindestens 50€ betragen bei jährlichem Vergütungszeitraum. Wenn Sie unterjährig mehrfach Vorsteuererstattungsverfahren mehrfach nutzen (also nicht nur einmal für das ganze Jahr), dann muss die beantragte Vergütung muss 400 € betragen.
- Der Antrag muss vollständig und inhaltich richtig ausgefüllt sein. Füllen Sie den Antrag also akribisch aus und achten auch auf aussagekräftige Beschreibung der Art der Tätigkeit/Gewerbezweig oder Beschreibung der Leistungsverwendung. Beiliegende Dokumente heilen nicht etwaige Formfehler, die Sie nur in der 9 Monatsfrist korrigieren können.