Wissenswertes zum Mini-Job (geringfügige Beschäftigung)

Wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450€ nicht übersteigt, spricht man von einem Mini-Job oder einer geringfügigen Beschäftigung. Die Höhe des Stundenlohns ist insoweit nicht maßgeblich, insoweit nicht tarifliche und oder die Bestimmungen der Mindestlohnverordnung gelten.

Wenn ein Mini-Job vorliegt, ist dieser beim Arbeitnehmer steuerfrei und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit erhält der Arbeitnehmer brutto zu netto das volle Arbeitsentgelt ausbezahlt.

Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe an die Knappschaft in Höhe von 30% des Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber kann jedoch anstelle der Pauschsteuer in Höhe von 30% weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen ansetzen (da die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung < 30% sind, spart er sogar hierbei, jedoch bekommt in diesem Fall der Arbeitnehmer aufgrund des Einbehalt für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und ggf. Lohnsteuer weniger ausgezahlt).

Was fällt in die 450€-Grenze? ...

Einmalzahlungen bzw. Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) gehören grundsätzlich zum Arbeitsentgelt, also zu den 450€. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. erstattete Reisekosten) oder der sog. Übungsleiterfreibetrag zählen dagegen nicht zu den 450€.

Was ist bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten zu beachten? ...

Wenn eine geringfügige Beschäftigung durch eine Tätigkeit im privaten Haushalt begründet wird, kann eine vereinfachte Meldung (Haushaltscheckverfahren) an die Bundesknappschaft benutzt werden.

Eine solche Beschäftigung im eigenen Haushalt zwischen Ehegatten oder mit Kindern wird grundsätzlich ausgeschlossen.

Als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren können nur natürliche Personen und nicht Unternehmen in Betracht kommen.

Teile der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse in einem inländischen Haushalt können als haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Eine Schwarzbeschäftigung bringt zumeist nur eine geringe Ersparnis und hohe strafrechtlichen Risiken mit sich.

Was hat es mit der Rentenversicherungsbefreiung auf sich? ...

Grundsätzlich besteht auch bei geringfügig Beschäftigung eine Rentenversicherungspflicht, sofern kein schriftlicher Befreiungsantrag beim Arbeitgeber gestellt wird. Das bedeutet, dass bei einem Monatsgehalt von 450€ rund 17€ Rentenversicherung einbehalten werden und damit nur noch netto 433€ ausgezahlt werden. Ein gestellter Befreiungsantrag greift jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragsstellung.

Wenn man sich bei einer geringfügigen Beschäftigung einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, kann man das für die Dauer der zu dem Zeitpunkt der Befreiung bestehenden geringfügigen Beschäftigungen nicht mehr widerrufen ( auch nicht für die Zukunft ).

Eine Änderung ist erst zwei Monate nach Beendigung der letzten geringfügigen Beschäftigung möglich.

Welche Gründe sprechen für die Rentenversicherungspflicht? ...

Durch die Rentenversicherungspflicht erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, was ggf. einen früheren Rentenbeginn bedeuten kann, Ansprüche auf Leistungen zur Reha und Erwerbsminderungsrente, erhöhte Rentenansprüche sowie Fördermöglichkeiten einer Riesterrente ermöglicht.

Für die Rentenversicherungsbefreiung spricht jedoch bei vielen Geringverdienern auch, dass diese trotz Aufstockung auch unverändert eine Rente in Höhe der Grundsicherung beziehen (der Mehrbeitrag wirkt sich in diesen Fällen nicht positiv aus).

Eine kostenlose Beratung bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung kann für Arbeitnehmer Klarheit bringen.

Arbeitgeberfalle bei Vorliegen mehrerer Mini-Jobs gleichzeitig ...

Mini-Jobber können mehrere Minijobs neben einander haben, wenn diese in Summe nicht mehr als 450€ Arbeitsentgelt haben.

Überschreitet man die Summe von 450€, wird der zuletzt begonnene Minijob voll lohn- und sozialversicherungspflichtig, wofür der Arbeitgeber haftet. Das gilt auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber von dieser Überschreitung nicht wussten und im guten Vertrauen auf die Angaben Ihres Arbeitnehmers vertraut haben.

Ist ein Mini-Jobber krankenversichert? ...

Mini-Jobber sind grundsätzlich nicht krankenversichert. Als Ehegatte können Sie ggf. über Ihren Ehegatten in die Familienversicherung eingeschlossen sein.

Dies funktioniert jedoch nicht bei Selbstständigen, wo der Mini-Jobber-Ehegatte sich selber um eine Krankenversicherung kümmern muss. Die Kosten für eine Krankenversicherung belaufen sich auf rd. 15% des Arbeitsentgeltes.

In gewissen Fällen (z.B. bei Anstellung als Mini-Jobber in dem Betrieb des Ehegatten) erscheint wegen der Krankenversicherung ggf. eine Anstellung in der sog. Gleitzone mit einem Einkommen ab 451€ zielführend, siehe nächsten Abschnitt.

Wann ist eine Anstellung in der Gleitzone 451-1.300€ (Midi-Job) sinnvoll? ...

Ab einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 € bis 1.300 € (Gleitzone) liegt ein sog. Niedriglohn- oder Midi-Job vor.

Die Konsequenz ist, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nebst Lohnsteuer ohne die Möglichkeit der Pauschalisierung abgeführt werden müssen.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind jedoch deutlich günstiger als bei einem Arbeitsentgelt ab 1.301€. Die Sozialversicherungsbeiträge sind gestaffelt und steigen mit zunehmenden Arbeitsentgelt bis zum normalen Satz bei 1.301€ an.

Eine Einstellung mit einem Gehalt von 451-1.301€ zur Umgehung der Selbstkrankenversicherungspflicht beim Mini-Job, sofern keine Familienkrankenversicherung greift, ist ein häufig gewähltes Gestaltungsmittel bei Anstellung des Ehegatten in dem eigenen Unternehmen. Wir empfehlen bei solchen Gestaltungen die 451€ deutlich zu überschreiten (z.B. 500€), um nicht Gefahr eine Anfechtung durch die Prüfer der Renten- oder Krankenversicherung zu laufen.