Wissenswertes zum Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung 538 EUR)

Wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 538€ nicht übersteigt, spricht man von einem Minijob oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Im Jahr ist somit ein Verdienst von bis zu 6.456€ möglich.

Je höher der vereinbarte Stundenlohn, desto weniger Arbeitsstunden kann der Minijobber leisten.

Wenn ein Mini-Job vorliegt, ist dieser beim Arbeitnehmer steuerfrei und muss nicht in der einkommenssteuererklärung angegeben werden. Damit erhält der Arbeitnehmer brutto zu netto das volle Arbeitsentgelt ausbezahlt, sofern er den Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherung gestellt hat.

Der Arbeitgeber zahlt beim Minijob eine pauschale Abgaben (Kranken- und Rentenversicherung, Pauschsteuer sowie Umlagen) an die Knappschaft in Höhe von insgesamt rund 31% des Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber kann anstelle der Pauschsteuer in Höhe von 2%, auch das Minijob-Entgelt nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuern. Dies ist beispielsweise dann empfehlenswert, wenn der/die Minijobber(in) keine weitere Beschäftigung ausübt.

So kann sich der Arbeitgeber die 2% Pauschsteuer einsparen.

Was fällt in die 538-EUR-Grenze? ...

Grundsätzlich zählen alle zu erwartenden Bruttoverdienste mit in die Berechnung der 538-EUR-Minijob-Grenze. Einmalzahlungen bzw. Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) gehören somit auch grundsätzlich zum Arbeitsentgelt dazu, wie z.B. Inflationsausgleichsprämien. Erstattung von Reisekosten oder Sachbezüge bis zu 50 EUR pro Monat, werden hingegen nicht dazugezählt. Ebenfalls nicht hinzugerechnet werden steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit.

Schwankungen im Verdienst

Bei unvorhersehbaren Umständen (z.B. unerwartete Krankheitsvertretung), darf die Grenze von 538 EUR überschritten werden, wobei das Gehalt im Monat der Überschreitung nicht mehr als 1.076 EUR betragen darf. Zudem darf eine Überschreitung nur maximal zweimal im Jahr vorkommen.

Im Allgemeinen sind typische Schwankungen im Verdienst in einem gewissen Umfang unbedenklich, solange die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 EUR nicht überschritten wird.

Das bedeutet, dass der Verdienst in einem Monat beispielsweise 580 EUR betragen kann, während er in einem anderen Monat nur 496 EUR beträgt.

Jedoch verhält es sich anderes, wenn die Schwankungen extrem sind.

Wenn ein Minijobber zum Beispiel drei Monate im Jahr Vollzeit arbeitet und in den restlichen Monaten so wenig verdient, dass die 6.456 EUR-Grenze eingehalten wird, liegt dennoch kein durchgehender Minijob vor. Denn eine derart drastische Schwankung entspricht nicht dem Sinn und Zweck eines Minijobs.

Was ist bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten zu beachten? ...

Wenn eine geringfügige Beschäftigung durch eine Tätigkeit im privaten Haushalt begründet wird, kann eine vereinfachte Meldung (Haushaltscheckverfahren) an die Bundesknappschaft genutzt werden.

Eine solche Beschäftigung im eigenen Haushalt zwischen Ehegatten oder mit Kindern wird grundsätzlich ausgeschlossen.

Als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren können nur natürliche Personen und nicht Unternehmen in Betracht kommen.

Die Arbeitgeberkosten bei Minijobs im Privathaushalt sind deutlich geringer als im gewerblichen Bereich. Hier betragen die gesamten Lohnnebenkosten nur rund 15% des Arbeitsentgelts.

Teile der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse in einem inländischen Haushalt können als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Eine Schwarzbeschäftigung bringt zumeist nur eine geringe Ersparnis und zudem hohe strafrechtlichen Risiken mit sich.

Was hat es mit der Rentenversicherungsbefreiung auf sich? ...

Grundsätzlich besteht auch bei einer geringfügigen Beschäftigung eine Rentenversicherungspflicht, sofern kein schriftlicher Befreiungsantrag beim Arbeitgeber gestellt wird. Das bedeutet, dass bei einem Monatsgehalt von 538 EUR rund 19 EUR Rentenversicherung einbehalten werden und damit nur noch netto 501 EUR ausgezahlt werden. Arbeitnehmer sollten beachten, dass Eein gestellter Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht greift jedoch nicht rückwirkend greift, sondern erst ab dem Monat der Antragsstellung.

Wir haben Ihnen zur einfacheren Handhabe mit Ihren Arbeitnehmern eine Vorlage eines Befreiungsantrages in dem nachstehenden Link zur freien Verwendung bereit gestellt: Antrag Befreiung Rentenversicherungspflicht

Wenn man sich bei einer geringfügigen Beschäftigung einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, kann man das für die Dauer der zu dem Zeitpunkt der Befreiung bestehenden geringfügigen Beschäftigungen nicht mehr widerrufen (auch nicht für die Zukunft).

Eine Änderung ist erst zwei Monate nach Beendigung der letzten geringfügigen Beschäftigung möglich.

Welche Gründe sprechen für die Rentenversicherungspflicht? ...

Durch die Rentenversicherungspflicht erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, was ggf. einen früheren Rentenbeginn bedeuten kann, Ansprüche auf Leistungen zur Reha und Erwerbsminderungsrente, erhöhte Rentenansprüche sowie Fördermöglichkeiten einer Riesterrente werden ermöglicht.

Für die Rentenversicherungsbefreiung spricht jedoch bei vielen Geringverdienern auch, dass diese trotz Aufstockung auch unverändert eine Rente in Höhe der Grundsicherung beziehen (der Mehrbeitrag wirkt sich in diesen Fällen nicht positiv aus).

Eine kostenlose Beratung bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung kann für Arbeitnehmer Klarheit bringen.

Arbeitgeberfalle bei Vorliegen mehrerer Mini-Jobs gleichzeitig ...

Wenn Minijobber keinen sozialversicherungspflichten Hauptjob ausüben (Arbeitsentgelt über 538,01 EUR), können mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt werden, wenn die Summe aller Arbeitsentgelte der einzelnen Minijobs 538 EUR im Monat nicht überschreitet.

Achtung! Überschreitet man die Summe von 538 EUR, können die Minijobs grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig werden.

Wird ein Hauptjob ausgeübt und zwei (für sich betrachtete) Minijobs, so bleibt ein Minijob steuer- und sozialverssicherungsfrei, der zuletzt begonnene Minijob wird allerdings lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Für die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung haftet faktisch in der Regel der Arbeitgeber. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber von dieser Überschreitung nicht wussten und im guten Vertrauen auf die Angaben Ihres Arbeitnehmers vertraut haben. Um potentielle Haftungsrisiken zu vermeiden, lassen Sie sich den von uns bereitgestellten Personalfragebogenerfassungsbogen von Ihren Arbeitnehmern unterschreiben.

Ist ein Mini-Jobber krankenversichert? ...

Minijobber-Jobber sind grundsätzlich nicht als über den Mini-Job krankenversichert. Als Ehegatte können Sie ggf. über Ihren Ehegatten in die Familienversicherung eingeschlossen sein.

Dies funktioniert jedoch nicht bei Selbstständigen, wo der Minijobber-Jobber-Ehegatte sich eigenständig selber um eine Krankenversicherung kümmern muss. Die Kosten für eine Krankenversicherung belaufen sich auf rd.und 15% des Arbeitsentgeltes.

In gewissen Fällen (z.B. bei Anstellung als Minijobber in dem Betrieb des Ehegatten) erscheint wegen der Krankenversicherung ggf. eine Anstellung innerhalb des. sog. Übergangsbereichs (früher Gleitzone) mit einem Bruttogehalt ab 539 EUR zielführend, siehe nächsten Abschnitt.

Wann ist eine Anstellung innerhalb des Übergangsbereichs (früher der Gleitzone) zwischen 538,01 - 2.000,00 EUR (Midi-Job) sinnvoll?

Ab einem monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 EUR - (ÜbergangsbereichGleitzone) liegt ein sogenannter Niedriglohn- oder Midi-Job vor.

Die Konsequenz ist, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nebst Lohnsteuer ohne die Möglichkeit der Pauschalisierung abgeführt werden müssen.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind für den Arbeitnehmer jedoch zunächst deutlich günstiger als bei einem Arbeitsentgelt ab 2.000,01 EUR. Die Sozialversicherungsbeiträge sind gestaffelt und steigen mit zunehmenden Arbeitsentgelt bis zum normalen Satz bei 2.000,01 EUR an. Eine Einstellung mit einem Bruttogehalt Gehalt zwischen 538,01 - 2.000,00 EUR zu Umgehung der Selbstkrankenversicherungspflicht beim Mini-Job, sofern keine Familienkrankenversicherung greift, ist ein häufig gewähltes Gestaltungsmittel bei Anstellung des Ehegatten in dem eigenen Unternehmen. Wir empfehlen bei solchen Gestaltungen die 538,00 EUR deutlich zu überschreiten (z.B. 600 EUR), um nicht Gefahr einer Anfechtung durch die Prüfer der Renten- oder Krankenversicherung zu laufen.

Regeln Sie die Anzahl der Wochenarbeitsstunden im Arbeitsvertrag Ihrer Mini-Jobber

Arbeitgeber sollten penibel darauf achten, dass sie die Anzahl der Wochenarbeitsstunden in den Arbeitsverträgen der Mini-Jobber ausdrücklich benennen und vertraglich festhalten, da anderenfalls die Sozialversicherungsträger grundsätzlich von 20 Wochenarbeitsstunden ausgehen, was u.a. zu Entgeltansprüchen Ihres Arbeitnehmers und einer Sozialversicherungspflicht bzw. hohen Nachzahlungen führt.