Vorläufigkeitsvermerke müssen vom Finanzamt ausdrücklich aufgehoben werden – verdeckte Aufhebung im Folgebescheid ist unzulässig
BFH V III R 21/13 am 22. Mai 2016
Hat das Finanzamt die Steuer in Ihrem Steuerbescheid auf gewisse Sachverhalte nur Vorläufig festgesetzt (§ 165 Abs. 1 AO), bleibt dieser Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner expliziten Aufhebung bestehen. Wird also ein Folgebescheid erlassen und der Vorläufigkeitsvermerk aus dem vorherigen Bescheid darin aufgehoben, so verliert der Vorläufigkeitsvermerk seine Gültigkeit. Eine „stillschweigende Aufhebung“ ist nicht zulässig.