Vorläufigkeits­vermerke müssen vom Finanzamt ausdrücklich aufgehoben werden – verdeckte Aufhebung im Folge­bescheid ist unzulässig

BFH V III R 21/13 am 22. Mai 2016

Hat das Finanzamt die Steuer in Ihrem Steuer­bescheid auf gewisse Sach­verhalte nur Vorläufig festgesetzt (§ 165 Abs. 1 AO), bleibt dieser Vorläufigkeits­vermerk bis zu seiner expliziten Auf­hebung bestehen. Wird also ein Folgebescheid erlassen und der Vorläufig­keitsvermerk aus dem vorherigen Bescheid darin aufgehoben, so verliert der Vorläufig­keits­vermerk seine Gültigkeit. Eine „still­schweigende Aufhebung“ ist nicht zulässig.