Rückwirkende Bildung einer 6b-Rücklage möglich

BFH IV R 41/13 am 4. August 2016

Mit Urteil vom 10.03.2016 hat der BFH bestätigt, dass eine rück­wirkende Bildung einer sog. 6b-Rücklage zulässig ist. Im besagten Fall hatte sich der Veräußerungs­preis im späteren Zeitraum erhöht und der Steuer­pflichtige hat durch die Bildung der 6b-Rücklage den durch den gestiegenen Veräußerungs­gewinn durch rückwirkende Bildung der 6b-Rücklage neutralisiert (-> Steuer­stundungs­effekt durch Übertragung der stillen Reserven eines veräußerten Wirtschafts­guts auf ein neu angeschafftes Wirtschafts­gut).