Rückwirkende Bildung einer 6b-Rücklage möglich
BFH IV R 41/13 am 4. August 2016
Mit Urteil vom 10.03.2016 hat der BFH bestätigt, dass eine rückwirkende Bildung einer sog. 6b-Rücklage zulässig ist. Im besagten Fall hatte sich der Veräußerungspreis im späteren Zeitraum erhöht und der Steuerpflichtige hat durch die Bildung der 6b-Rücklage den durch den gestiegenen Veräußerungsgewinn durch rückwirkende Bildung der 6b-Rücklage neutralisiert (-> Steuerstundungseffekt durch Übertragung der stillen Reserven eines veräußerten Wirtschaftsguts auf ein neu angeschafftes Wirtschaftsgut).