Rückwirkende Erhöhung von Krankenversicherungsbeiträgen bei Selbständigen ab 2018 möglich
Gesetzesänderung SGB V am 1. April 2017
Durch Gesetzesänderung des § 240 Abs. 4 und 4a SGB V wird bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbständigen ab dem 01.01.2018, die nicht den Höchstbeitrag der Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, die Beitragsfestsetzung vorläufig festgesetzt. Bei Abgabe des Einkommensteuerbescheides werden zukünftig in Abhängigkeit von der Höhe der Einkünfte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend erhöht.
Hierbei werden nicht nur das Arbeitseinkommen sondern auch Einnahmenüberschüsse aus der Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
Bisher erfolgte die Beitragsanpassung nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Somit können Sie die Beitragsanpassung nicht mehr durch verzögerte Abgabe der Einkommensteuererklärung hinauszögern.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Überprüfen Sie ggf. ob Sie Ihre fremdvermieteten Immobilien auf Ihren Ehegatten übertragen, um die Beitragsbemessungsgrundlage für Ihre Krankenversicherungsbeiträge zu beeinflussen.