Rück­wirkende Erhöhung von Kranken­versicherungs­beiträgen bei Selbständigen ab 2018 möglich

Gesetzesänderung SGB V am 1. April 2017

Durch Gesetzes­änderung des § 240 Abs. 4 und 4a SGB V wird bei frei­willig gesetzlich versicherten Selbständigen ab dem 01.01.2018, die nicht den Höchst­beitrag der Kranken- und Pflege­versicherung zahlen, die Beitrags­festsetzung vorläufig festgesetzt. Bei Abgabe des Einkommen­steuer­bescheides werden zukünftig in Ab­hängigkeit von der Höhe der Einkünfte die Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge rückwirkend erhöht.

Hierbei werden nicht nur das Arbeits­einkommen sondern auch Einnahmen­über­schüsse aus der Ver­mietung und Ver­pachtung berücksichtigt.

Bisher erfolgte die Beitrags­anpassung nur für die Zukunft und nicht rück­wirkend. Somit können Sie die Beitrags­anpassung nicht mehr durch verzögerte Abgabe der Einkommen­steuer­erklärung hinauszögern.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Über­prüfen Sie ggf. ob Sie Ihre fremd­ver­mieteten Immobilien auf Ihren Ehe­gatten übertragen, um die Beitrags­bemessungs­grundlage für Ihre Kranken­ver­sicherungs­beiträge zu be­einflussen.