Unter­gang der steuer­lichen Verlust­vorträge infolge Anteils­über­tragungen bei Kapital­gesell­schaften nicht mit Grundgesetz vereinbar

BVerfG 2 BvL 6/11 am 17. Mai 2017

Mit Be­schluss vom 29.03.2017 hat das Bundes­verfassungs­gericht fest­gestellt, dass der Verlust­abzug bei Kapital­gesell­schaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) mit dem Grund­gesetz unvereinbar ist. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG besagt, dass der vorhandene steuer­liche Verlust­vortrag anteilig ver­loren geht, wenn innerhalb von 5 Jahren zwischen 25 bis 50% Anteile über­tragen werden. Das Bundes­finanz­ministerium muss nun das Ge­setz nachbessern.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Berufen Sie sich auf das Urteil vom Bundes­verfassungs­gericht und legen Sie Ein­spruch gegen eine Kür­zung der steuer­lichen Verlust­vor­träge ein. In allen noch offenen Fällen sollte geprüft werden, inwieweit rück­wirkend noch eine Änderung möglich ist, da die verfassungs­widrige Vorschrift für Ver­anlagungs­zeiträume ab 2008 galt.