Untergang der steuerlichen Verlustvorträge infolge Anteilsübertragungen bei Kapitalgesellschaften nicht mit Grundgesetz vereinbar
BVerfG 2 BvL 6/11 am 17. Mai 2017
Mit Beschluss vom 29.03.2017 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG besagt, dass der vorhandene steuerliche Verlustvortrag anteilig verloren geht, wenn innerhalb von 5 Jahren zwischen 25 bis 50% Anteile übertragen werden. Das Bundesfinanzministerium muss nun das Gesetz nachbessern.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Berufen Sie sich auf das Urteil vom Bundesverfassungsgericht und legen Sie Einspruch gegen eine Kürzung der steuerlichen Verlustvorträge ein. In allen noch offenen Fällen sollte geprüft werden, inwieweit rückwirkend noch eine Änderung möglich ist, da die verfassungswidrige Vorschrift für Veranlagungszeiträume ab 2008 galt.