(Insol­venz­bedingter) Ausfall einer privaten Darlehens­forderung ist Verlust bei den Einkünften aus Kapital­vermögen

BFH X R 6/15 am 16. Februar 2017

Mit BFH Urteil vom 11.07.2017 entschied der BFH, dass private Darlehens­verluste im Zusammen­hang mit Beteiligungen an einer GmbH oder AG von zumindest 1% nicht als Verlust bei den Einkünften im Sinne von § 17 EStG abzugsfähig sind BFH IX 36/15. In einem weiteren Urteil vom 24.10.2017 entschied der BFH nun, dass ggf. eine Verlust­berück­sichtigung bei den Ein­künften aus Kapital­vermögen möglich ist.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Verluste aus Kapital­vermögen können nur mit Gewinnen aus Kapital­vermögen verrechnet werden und nicht mit anderen positiven Ein­künften. Viele Gewinne aus Kapital­vermögen unterliegen jedoch der Abgeltungs­steuer, weswegen eine Verlust­verrechnung grund­sätzlich unterbleibt. Gerne prüfen wir als Steuer­berater, ob eine Verlustnutzung im Rahmen der so­genannten Günstiger­prüfung möglich ist.