(Insolvenzbedingter) Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
BFH X R 6/15 am 16. Februar 2017
Mit BFH Urteil vom 11.07.2017 entschied der BFH, dass private Darlehensverluste im Zusammenhang mit Beteiligungen an einer GmbH oder AG von zumindest 1% nicht als Verlust bei den Einkünften im Sinne von § 17 EStG abzugsfähig sind BFH IX 36/15. In einem weiteren Urteil vom 24.10.2017 entschied der BFH nun, dass ggf. eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich ist.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden und nicht mit anderen positiven Einkünften. Viele Gewinne aus Kapitalvermögen unterliegen jedoch der Abgeltungssteuer, weswegen eine Verlustverrechnung grundsätzlich unterbleibt. Gerne prüfen wir als Steuerberater, ob eine Verlustnutzung im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung möglich ist.