Notwendigkeit eines Kassenberichtes bei Geldeinwurfautomaten
BFH X R 11/16 am 29. August 2017
Geldeinwurfautomaten sind grundsätzlich als Kassen einzustufen. Haben Sie also einen Geldeinwurfautomaten und sind Sie kassenbuchführungsverpflichtet, müssen Sie neben elektronischen Daten des Geldeinwurfautomaten sowie einem Kassenbuch auch einen Kassenbericht im Zeitpunkt der Entleerung der Geldeinwurfautomaten führen, mit dem Sie den Geldbestand zählen und dies in Form eines Kassenberichtes aufzeichnen. Ein Geldzählprotokoll sei darüber hinaus nicht zwingend erforderlich, so der BFH in seiner Entscheidung vom 20.03.2017.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Zum Hintergrund: Eine Kasse muss kassensturzfähig sein. Haben Sie keine Kassenberichte oder anderen Nachweise der tatsächlichen Geldzählungen vorliegen, muss das Finanzamt eine steuererhöhende Hinzuschätzung vornehmen. Nehmen Sie die Erstellung eines Kassenberichtes also nicht auf die leichte Schulter, weil zumeist viele 1.000€ Steuernachzahlung bei Missachtung dieser Formvorschrift drohen.
Wir haben Ihnen als Steuerberater alle Anforderungen an die Kassenbuchführung in dem nachstehenden Artikel zusammengefasst Kassenbuchführung – Wie führe ich meine Kasse richtig?. Sprechen Sie uns als Steuerberater aus Kassel darauf an, denn nur Sie alleine können für die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Kasse sorgen.