Notwendig­keit eines Kassen­berichtes bei Geld­einwurf­automaten

BFH X R 11/16 am 29. August 2017

Geld­einwurf­automaten sind grund­sätzlich als Kassen einzustufen. Haben Sie also einen Geld­einwurf­automaten und sind Sie kassen­buch­führungs­ver­pflichtet, müssen Sie neben elektronischen Daten des Geld­ein­wurf­automaten sowie einem Kassen­buch auch einen Kassenbericht im Zeit­punkt der Ent­leerung der Geld­ein­wurf­automaten führen, mit dem Sie den Geld­bestand zählen und dies in Form eines Kassen­berichtes aufzeichnen. Ein Geldzählprotokoll sei darüber hinaus nicht zwingend erforderlich, so der BFH in seiner Ent­scheidung vom 20.03.2017.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Zum Hinter­grund: Eine Kasse muss kassen­sturz­fähig sein. Haben Sie keine Kassen­berichte oder anderen Nach­weise der tatsächlichen Geld­zählungen vorliegen, muss das Finanzamt eine steuer­er­höhende Hinzu­schätzung vornehmen. Nehmen Sie die Er­stellung eines Kassenberichtes also nicht auf die leichte Schulter, weil zumeist viele 1.000€ Steuer­nach­zahlung bei Missachtung dieser Form­vorschrift drohen.

Wir haben Ihnen als Steuer­berater alle An­forderungen an die Kassen­buch­führung in dem nachstehenden Artikel zusammen­gefasst Kassen­buch­führung – Wie führe ich meine Kasse richtig?. Sprechen Sie uns als Steuerberater aus Kassel darauf an, denn nur Sie alleine können für die Ordnungs­mäßigkeit Ihrer Kasse sorgen.